TE OGH 1982/4/20 10Os42/82

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Veröffentlicht am 20.04.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.April 1982 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Skreinig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Riaz Mohammed Ahmed A wegen des versuchten Verbrechens nach § 12 (dritter Fall), 15 StGB, § 12 Abs 1 SuchtgiftG. über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.Jänner 1982, GZ 6 c Vr 12.298/80- 82, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, sowie der Ausführungen des Verteidigers Dr. Grois und des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Riaz Mohammed Ahmed A des durch einen Tatbeitrag zum Versuch (§ 12, dritter Fall, 15 StGB) begangenen Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG. schuldig erkannt, weil er am 25.Dezember 1980 in Wien dazu beitrug, daß der (deswegen bereits rechtskräftig verurteilte) Ali Reza B vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in solchen Mengen in Verkehr zu setzen versuchte, woraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, indem er dem Genannten zur Aufbewahrung und Portionierung von 120 Gramm Heroin, die dann in Verkehr gesetzt werden sollten, seine Wohnung zur Verfügung stellte.

Rechtliche Beurteilung

Der auf § 281 Abs 1 Z. 5 sowie '9 lit a bzw. 10' StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.

Der Sache nach einen Begründungsmangel (Z. 5) macht der Beschwerdeführer - der nahezu alle seine Einwände sowohl als Mängelwie auch als Rechtsrüge deklariert -

mit dem Vorwurf geltend, das Erstgericht habe eine durch ihn erteilte Erlaubnis zur Aufbewahrung des Suchtgifts in seiner Wohnung 'rein willkürlich' angenommen. Vom damit behaupteten Fehlen einer (zureichenden) Begründung kann jedoch keine Rede sein; wird doch die bekämpfte Konstatierung im Urteil - durchaus nicht, wie er in der Beschwerde vermeint, (bloß) aus der Tatsache des Einlagerns des Heroins in seiner Wohnung durch B, sondern vielmehr - ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Lebenserfahrung aus seinen darauf Bezug habenden eigenen Angaben vor dem Untersuchungsrichter abgeleitet (S. 329 f.);

besonderer Erörterungen darüber aber, 'in welcher Form und wodurch' er die festgestellte Genehmigung gab, bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht.

Die Rechtsrüge (Z. 9 lit a) hinwieder läßt insoweit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen, als der Angeklagte eine Beurteilung seines Tatverhaltens als Beitrag (§ 12 dritter Fall StGB) zum Versuch (§ 15 StGB) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG. in Ansehung der objektiven und der subjektiven Tatseite mit der Begründung anficht, er habe B lediglich Quartier geboten und das Schöffengericht habe überdies nicht konstatiert, mit welchem Wissen er dem Genannten 'irgend etwas' oder gar die Einlagerung von Heroin gestattet habe. Denn solcherart setzt er sich über jene Urteilsfeststellungen hinweg, wonach er B seine Wohnung gleichwie eine Suchtgiftwaage (auch) zur Aufbewahrung und Portionierung des Heroins zur Verfügung stellte und hiebei davon wußte, daß letzterer dieses Suchtgift in weiterer Folge in Verkehr setzen wollte (S. 327 f., 330 f.); nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz aber kann der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund gesetzmäßig ausgeführt werden.

Verfehlt ist schließlich der Einwand (Z. 9 lit a, allenfalls 10), daß das von B geplante In-Verkehr-Setzen des Heroins nicht bis ins Versuchsstadium gediehen sei, weil das bloße Einlagern des Suchtgifts allein diese Beurteilung nicht decke, eine Portionierung aber noch nicht vorgenommen worden sei. Zum einen übergeht nämlich der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen abermals wesentliche Urteilsfeststellungen, und zwar jene, nach denen B in der Wohnung bereits Verkaufsgespräche über das Heroin geführt hat und dessen Verteilung nur durch das Dazwischentreten der Polizei verhindert werden konnte (S. 330-332); daß die zuletzt erwähnte Konstatierung erst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffen wurde, ändert an ihrer Bedeutung als Tatsachenfeststellung nichts. Zum anderen aber steht bei dieser Sachlage das Vorhaben des B, das Suchtgift vor der Weitergabe noch zu portionieren, der Annahme eines ausführungsnahen Verkaufsversuches im Sinn des § 15 Abs 2 StGB, also der Auffassung, daß das Täterverhalten dem Tatplan gemäß ohne weitere deliktstypisch wesentliche zeitliche, örtliche und aktionsmäßig-eigenständige Zwischenetappen in das tatbestandsmäßige In-Verkehr-Setzen des Heroins übergehen sollte sowie der (unmittelbare) Täter (aus objektivnormativer Sicht) die entscheidende Hemmstufe vor der Tatausführung bereits überwunden hatte, keineswegs entgegen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG. zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es seinen bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, daß die Tat beim Versuch blieb, als mildernd, hingegen die große Menge des Suchtgifts, welches in Verkehr gesetzt werden sollte, als erschwerend; außerdem nahm es darauf Bedacht, daß er einer der wenigen Suchtgifthändler sei, die nicht selbst süchtig sind.

Der Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Strafherabsetzung anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.

Davon, daß das Bereitstellen einer Wohnung und einer Suchtgiftwaage zum Aufbewahren und Portionieren von 120 Gramm Heroin, die dann in Verkehr gesetzt werden sollen, als ein - innerhalb der Bandbreite denkbarer Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) - bloß untergeordenter Tatbeitrag zu beurteilen wäre, kann keine Rede sein. Bei den sohin richtig angenommenen Strafzumessungsgründen hat daher das Erstgericht die Dauer der über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) im Rahmen des von einem bis zu fünf Jahren reichenden Strafsatzes durchaus nicht zu hoch ausgemessen.

Auch seiner Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Anmerkung

E03648

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0100OS00042.82.0420.000

Dokumentnummer

JJT_19820420_OGH0002_0100OS00042_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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