TE OGH 1982/4/20 10Os40/82

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Veröffentlicht am 20.04.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.April 1982 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Skreinig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mehmet A wegen des Verbrechens der versuchten Schändung nach § 15, 205 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 11.Juni 1981, GZ 18 Vr 2602/80-9, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich sowie der Ausführungen des Verteidigers Dr. Haindl und des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens der versuchten Schändung nach § 15, 205 Abs 1 StGB schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 16.März 1982, GZ 10 Os 40/82-6, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden. Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Strafherabsetzung anstrebt. Das Erstgericht verurteilte ihn nach § 205 Abs 1

StGB zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, die es ihm gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Dabei wertete es seine auf familiäre Unstimmigkeiten zurückzuführende Alkoholisierung zur Tatzeit sowie den Umstand, daß die Schändung beim Versuch blieb, als mildernd, hingegen keinen Umstand als erschwerend.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Zusätzliche Milderungsgründe vermag der Berufungswerber nicht aufzuzeigen. Wohl aber wäre ihm seine Vorstrafe wegen des Quälens eines Unmündigen (§ 92 Abs 1 StGB), welches auf der gleichen schädlichen Neigung (§ 71 StGB) - zur Mißachtung der rechtlich geschützten Interessen schutzbefohlener Personen - beruht, als erschwerend anzulasten gewesen (§ 33 Z. 2 StGB).

Unter diesen Umständen kann von einem beträchtlichen überwiegen der Milderungsgründe nicht gesprochen werden, sodaß die Voraussetzungen einer außerordentlichen Strafmilderung (§ 41 StGB), die im gegebenen Fall zu einer Herabsetzung der (gesetzlichen Mindest-) Strafe erforderlich wäre, nicht vorliegen.

Auch der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Anmerkung

E03651

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0100OS00040.82.0420.000

Dokumentnummer

JJT_19820420_OGH0002_0100OS00040_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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