TE OGH 1982/4/20 10Os37/82

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Veröffentlicht am 20.04.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.April 1982 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Skreinig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert A wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.Oktober 1981, GZ 3 b Vr 10.290/80- 39, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, sowie der Ausführungen des Verteidigers Dr. Eduard Wegrostek und des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1

StGB schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 16.März 1982, GZ 10 Os 37/82-6, dem auch der nähere Sachverhalt entnommen werden kann, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.

Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Entscheidung über die Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Strafherabsetzung oder die Verhängung einer Geldstrafe statt der über ihn verhängten Freiheitsstrafe sowie allenfalls die Gewährung bedingter Strafnachsicht in Ansehung der Freiheitsstrafe anstrebt. Das Schöffengericht verurteilte ihn nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu 10 (zehn) Monaten Freiheitsstrafe. Dabei wertete es seine einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall als erschwerend, hingegen keinen Umstand als mildernd.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Für die Annahme einer Kurzschlußhandlung des Angeklagten bieten die Verfahrensergebnisse, insbesondere im Hinblick auf sein zielstrebiges Vorgehen bei und bis lange nach der Tat, keinerlei Anhaltspunkt. Seine verwaltungsbehördliche Abstrafung sowie seine knapp dreimonatige Vorhaft in diesem Verfahren aber wirken nicht als mildernd, und auch seinem Wohlverhalten seit der nunmehr etwa 1 1/2 Jahre zurückliegenden Tatbegehung kommt noch nicht die Qualität eines Milderungsumstands (§ 33 Z. 18 StGB) zu. Seine Alkoholisierung zur Tatzeit schließlich ist ihm mit Rücksicht darauf, daß er in diesem Zustand mit hoher Geschwindigkeit im Stadtgebiet ein Kraftfahrzeug lenkte, eher vorzuwerfen denn zugute zu halten (§ 35 StGB).

Bei den zahlreichen, durchaus nicht unerheblichen sowie den Voraussetzungen des § 39 StGB entsprechenden einschlägigen Vorstrafen des Berufungswerbers und seinem raschen Rückfall nach seiner Entlassung aus der letzten Strafhaft hat das Schöffengericht die über ihn verhängte Freiheitsstrafe bei einem Strafrahmen bis zu drei Jahren nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32

StGB) mit zehn Monaten keineswegs zu hoch ausgemessen. Dementsprechend erweisen sich die Begehren nach Strafherabsetzung und Anwendung des § 37 StGB als verfehlt.

Aus Gründen der Spezialprävention aber kommt ungeachtet des mittlerweiligen Wohlverhaltens des Angeklagten sowie des Umstands, daß er durch die Vorhaft bereits ein Strafübel erlitten hat, schon wegen seines beträchtlich getrübten Vorlebens, in dem selbst ein mehrfacher (teils längerdauernder) Freiheitsentzug den damit angestrebten Resozialisierungseffekt noch nicht zu erreichen vermochte, auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht nicht in Betracht (§ 43 Abs 1 StGB).

Der Berufung mußte demnach gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben.

Anmerkung

E03654

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0100OS00037.82.0420.000

Dokumentnummer

JJT_19820420_OGH0002_0100OS00037_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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