Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.April 1982 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Skreinig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter A wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.Dezember 1981, GZ. 3 c Vr 1240/81-23, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Oehlzand und des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 9 (neun) Monate herabgesetzt.
Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27.Mai 1958 geborene Koch Peter Franz A des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4
StGB schuldig erkannt, weil er am 17.Dezember 1980 in Klosterneuburg Leopoldine B ein Kosmetiktäschchen, in dem ein Bargeldbetrag von 5.940 S und zwei Schlüssel verwahrt waren, mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hatte. Er wurde hiefür nach § 128 Abs. 1 StGB zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend 'die einschlägigen Vorstrafen, die über die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB hinausgehen' sowie 'den raschen Rückfall in strafbares Verhalten nach der letzten strafgerichtlichen Verurteilung', als mildernd hingegen keinen Umstand.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (wegen des Ausspruchs über die Schuld und über die Strafe) erhoben. Da die übrigen Rechtsmittel bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 23.März 1982, GZ. 10 Os 38/82-6, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden sind, war im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung nur mehr über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden, mit welcher dieser eine Herabsetzung des Strafmaßes und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung kann teilweise Berechtigung nicht abgesprochen werden. Zwar sind sämtliche wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten erfolgten Verurteilungen erschwerend, doch kann andererseits von einem raschen Rückfall nicht mehr gesprochen werden, weil seit der letzten Verurteilung (Strafverfügung des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 7.März 1980, AZ. U 652/79) bis zur gegenständlichen Tat immerhin bereits mehr als 9 Monate verstrichen sind. Der teilweisen objektiven Schadensgutmachung durch Sicherstellung des Kosmetiktäschchens und der beiden darin verwahrten Schlüssel (ON. 15) kommt zudem entgegen der vom Erstgericht vertretenen gegenteiligen Ansicht eine gewisse (wenn auch nur geringe) mildernde Wirkung - wegen der Verminderung des objektiven Gewichts der Straftat (vgl. ÖJZ-LSK. 1976/310) - zu. Insgesamt gesehen erscheint auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Schuld- und Unrechtsgehalt der vorliegenden Straftat nicht übermäßig groß ist, das Ausmaß der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe etwas überhöht, weshalb es auf das aus dem Spruch ersichtliche Maß herabzusetzen war. Insoweit der Angeklagte aber auch die bedingte Nachsicht der Strafe nach § 43 Abs. 1 StGB anstrebt, war der Berufung jedoch vor allem aus Gründen der Spezialprävention ein Erfolg zu versagen, weil nach dem einschlägig getrübten Vorleben nicht angenommen werden kann, daß die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es daher schon darum an den gesetzlichen Erfordernissen fehlt.
Anmerkung
E03661European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:0100OS00038.82.0420.000Dokumentnummer
JJT_19820420_OGH0002_0100OS00038_8200000_000