TE OGH 1982/4/27 10Os49/82

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Veröffentlicht am 27.04.1982
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Der Oberste Gerichtshof hat am 27.April 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Skreinig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gyula A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 10.Februar 1982, GZ 11 a Vr 794/81-29, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, sowie der Ausführungen des Verteidigers Dr. Gstettner und des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gyula A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1

StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er am 20.Juni 1980 in Poysdorf in Gesellschaft einer unbekannten Beteiligten (§ 12 StGB) fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert, nämlich sieben Teppiche und einen Mantel im Gesamtwert von ca. 20.000 S, der Maria B durch Eindringen in ihr Wohnhaus mittels eines widerrechtlich erlangten Schlüssels mit dem Vorsatz wegnahm, sich sowie Dritte durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Der auf § 281 Abs 1 Z. 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er (nur) eine Beurteilung der - zugleich mit dem (unbekämpft als erwiesen angenommenen) Diebstahl der Teppiche erfolgten - Wegnahme des Mantels (bloß) als dauernde Sachentziehung (§ 135 StGB) anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat zwar tatsächlich als erwiesen angenommen, daß der in Rede stehende, fast neue Wintermantel bei der Tat zum Einwickeln der Teppiche verwendet wurde, doch stellte es keineswegs fest, daß er 'ausschließlich' dazu benützt oder weggenommen worden wäre; mit dem auf jener Prämisse beruhenden Argument, im lediglich vorübergehenden Gebrauch eines Mantels als Verpackungsmaterial könne keine Bereicherung erblickt werden, läßt die Rechtsrüge demnach, weil sie auf einen urteilsfremden Sachverhalt abgestellt ist, eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.

Verfehlt hinwieder ist die weitere Beschwerdeauffassung, eine Bereicherungsabsicht - gemeint wohl: ein Bereicherungs-Vorsatz; Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) ist insoweit jedenfalls nicht erforderlich - werde dem Angeklagten deshalb zu Unrecht angelastet, weil das Schöffengericht eine spätere Verwertung des Mantels nicht konstatiert habe, kann doch eine (begriffsessentielle) Vermögensvermehrung beim Täter (oder bei einem Dritten) ohne weiteres auch dadurch eintreten, daß er die weggenommene Sache für sich behält, sodaß ein darauf gerichteter Vorsatz der in § 127 StGB umschriebenen Bereicherungs-Tendenz vollauf entspricht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 129 StGB zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es die teilweise Schadensgutmachung (in Ansehung zweier geringwertiger Teppiche) als mildernd, seine fünf einschlägigen Vorverurteilungen (zu Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt elf Jahren) und die mehrfache Deliktsqualifikation hingegen als erschwerend. Der Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Strafherabsetzung anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.

Davon, daß der Berufungswerber an der Tat bloß in untergeordneter Weise beteiligt gewesen wäre (§ 34 Z. 6 StGB), kann keine Rede sein, weil die Ausführung des Diebstahls, bei dem er seine Komplizin an den Tatort brachte, dort wartete, bis sie die Beute aus dem Haus der Geschädigten herausgetragen und in seinen PKW. eingeladen hatte, sowie anschließend auch den Abtransport besorgte, ohne seine Mitwirkung gar nicht möglich gewesen wäre; allein daraus aber, daß die Initiative zu dieser Tat von Christa C ausgegangen war, kann für ihn noch nicht ein Milderungsgrund (§ 34 Z. 4 StGB) abgeleitet werden. Im Hinblick auf seine schweren einschlägigen Vorstrafen schließlich fällt es auch nicht als mildernd ins Gewicht, daß er nach seiner Haftentlassung am 15. Dezember 1976 aus vierjähriger Freiheitsstrafe wegen (im Jahr 1972 begangenen und im September 1975 rechtskräftig abgeurteilten) Vermögensdelikten vor seinem urteilsgegenständlichen neuerlichen Rückfall etwa dreieinhalb Jahre lang keine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftaten begangen hat. Bei den sohin zutreffend angenommenen erstinstanzlichen Strafzumessungsgründen wird die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) durchaus gerecht, sodaß seiner Berufung gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben mußte.

Anmerkung

E03710

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0100OS00049.82.0427.000

Dokumentnummer

JJT_19820427_OGH0002_0100OS00049_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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