TE OGH 1982/4/28 3Ob46/82 (3Ob45/82)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.04.1982
beobachten
merken

Norm

EO §355

Kopf

SZ 55/59

Spruch

Ist der Verpflichtete durch den Exekutionstitel verbunden, das Nachbargrundstück nicht zu anderen Zwecken als zum Gehen, Einfahren, Ausfahren und Umkehren mit Fahrzeugen zu benützen und das Parken von Fahrzeugen zu unterlassen, trifft ihn über persönliches Handeln und Unterlassen hinaus die Pflicht zur Aufklärung jener Personen, auf die er Einfluß zu nehmen imstande ist und die ihre Rechte vom Verpflichteten ableiten und dadurch dem Unterlassungsgebot zuwiderhandeln. Er haftet nur nicht für Verstöße Fremder, die sich außerhalb seiner Einflußsphäre bewegen oder bei denen seine Einwirkung, sie vom Eingriff in das Recht des Nachbarn in vermeintlicher Ausübung dem Verpflichteten zustehender Berechtigungen abzuhalten, ohne Erfolg blieb

OGH 28. April 1982, 3 Ob 45, 46/82 (LGZ Graz 5 R 473, 474/81; BG Feldbach 2 C 1195/80)

Text

Von einem südlich ihrer Anwesen in der KG H verlaufenden Interessentenweg führt eine geschotterte Einfahrt über das Grundstück 780 der Beklagten zu ihrem Wohn- und Wirtschaftsgebäude Haus Nr. 61 und auch zum Einfahrtstor des Hauses Nr. 62 auf dem angrenzenden Grundstück 61/1 des Klägers, der berechtigt ist, den als Einfahrt ausgebildeten Teil des Grundstückes der Beklagten zum Gehen und Fahren mit Fahrzeugen aller Art zu benützen, also zu seinem Anwesen zuzufahren, abzufahren und umzukehren. Mit der Behauptung, der Kläger überschreite die ihm zustehende Dienstbarkeit, weil seine Fahrzeuge ganz oder teilweise auf dem Grundstück 780 für längere Zeit abgestellt bleiben, hatte die Beklagte gegen ihn zu C 216/79 des Erstgerichtes Klage erhoben, er sei schuldig, die Benützung ihres Grundstückes im Bereich der geschotterten Einfahrt zu seiner Hofstelle zu anderen Zwecken als zum Gehen, zum Ein- und Ausfahren sowie Umkehren mit Fahrzeugen zu unterlassen und insbesondere das Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen und Wirtschaftsfuhren unterbleiben zu lassen. Mit dem in diesem Rechtsstreit am 25. 4. 1979 geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Kläger, das Grundstück 780 nicht zu anderen Zwecken als zum Gehen, zum Ein- und Ausfahren sowie Umkehren mit Fahrzeugen zu benützen und daher das Parken (StVO 1960) von Fahrzeugen, insbesondere von PKW, auf diesem Grundstück ab sofort zu unterlassen.

Mit Antrag der Beklagten, die behauptete, der Kläger habe der Unterlassungsverpflichtung dadurch zuwider gehandelt, daß er nach Entstehen des Titels mehrmals seinen PKW so parkte, daß das Fahrzeug zum Teil auf dem Grundstück 780 stand, und seine Besucher - darunter sein Bruder - PKW auf diesem Grundstück parkten, bewilligte das Erstgericht am 28. 10. 1980 die Exekution nach § 355 EO sowie die Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Exekutionskosten und verhängte am 11. 12. 1980 infolge des Strafantrages der Beklagten, wonach mit Duldung des Klägers am 23. 11. 1980 und 24. 11. 1980 neuerlich seine Besucher PKW auf dem Grundstück der Beklagten parkten, eine Geldstrafe über den Kläger. Schließlich führte ein weiterer Antrag der Beklagten, es seien mit Duldung des Klägers zwischen dem 13. 12. 1980 und dem 2. 1. 1981 wieder Fahrzeuge auf dem Grundstück der Beklagten geparkt gewesen, am 19. 1. 1981 zur Verhängung einer weiteren Geldstrafe.

Mit seiner am 24. 12. 1980 zu 2 C 1195/80 erhobenen Klage machte der Kläger Einwendungen gegen die erste Strafverhängung vom 11. 12. 1980 geltend; er habe seit Abschluß des Vergleiches am 25. 4. 1979 diesem nie zuwidergehandelt, sich an seine Verpflichtung gehalten und sogar fremde Besucher stets sofort ersucht, ihre auf dem Grundstück der Beklagten abgestellten Fahrzeuge sogleich zu entfernen. Mit der weiteren Klage zu 2 C 106/81 bekämpfte der Kläger den Strafverhängungsbeschluß vom 19. 1. 1981. Die Exekution wurde bis zur Entscheidung in den beiden Rechtsstreiten aufgeschoben.

Die Beklagte beharrte darauf, der Kläger habe der Unterlassungsverpflichtung nicht entsprochen und die Benützung ihres Grundstücks durch Parken seines Fahrzeugs und Dulden der Verwendung ihres Grundstückes als Parkplatz für Verwandte und andere Besucher beeinträchtigt.

Nach Verbindung der Prozesse zur gemeinsamen Verhandlung gab das Erstgericht den Einwendungen des Klägers, daß der Anspruch der Beklagten aus dem Vergleich vom 25. 4. 1979, GZ C 216/79-3, durch Einhaltung desselben aufgehoben wurde, Folge. Es stellte fest:

Der Kläger stellte seit Vergleichsabschluß seinen PKW immer auf seinem eigenen Grund ab. Besucher und Verwandte hingegen stellen ihre Fahrzeuge auf dem Grundstück 780 der Beklagten ab, wo sie "normalerweise nur kurze Zeit stehen". Teilweise wird "die Stehzeit von 15 Minuten" überschritten. Der Kläger und seine Angehörigen haben Gäste und Besucher "normalerweise" nicht darauf aufmerksam gemacht, daß sie ihre Fahrzeuge auf fremden Grund abstellen. Die Beklagte beanstandet Besucher und Lieferanten, die zum Kläger kommen, wegen des Abstellens der Fahrzeuge. Diese bleiben jedoch stehen und entfernen ihre Fahrzeuge erst nach Beendigung des Besuches oder der Lieferung. Der Vergleich enthält keine Verpflichtung des Klägers, Besucher oder Lieferanten auf den Inhalt der Unterlassungsverpflichtung aufmerksam zu machen.

Daraus folgerte das Erstgericht, die Exekution gegen den Kläger sei zu Unrecht eingeleitet worden, weil er sich an den Inhalt des Vergleiches gehalten habe und nicht verpflichtet sei, Besucher, Verwandte und Lieferanten darauf aufmerksam zu machen. Die Beklagte, die gar nicht behaupte, der Kläger habe Besucher und Lieferanten zum Parken auf ihrem Grundstück aufgefordert, müsse gegen Personen, die ohne Berechtigung auf ihrem Grundstück parken, direkt vorgehen. Wenn der Kläger seinen PKW auf eigenem Grund so abstelle, daß sich das Heck an der Grundgrenze befinde, verstoße er nicht gegen die Verpflichtung, das Parken auf dem Grundstück der Beklagten zu unterlassen. Die Einwendungen des Klägers gegen das Vorhandensein der Voraussetzungen der nach § 355 EO erlassenen Strafverfügungen vom 11. 12. 1980 und vom 19. 1. 1981 seien berechtigt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten statt und hob das Urteil des Erstgerichtes, unter Rechtskraftvorbehalt und Zurückverweisung der Rechtssache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auf. Das Berufungsgericht stellte zunächst klar, daß die Bezeichnung der Klagen als Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 EO und die Begehren verfehlt seien, weil die Einwendung, dem Exekutionstitel nicht zuwider gehandelt zu haben, so daß es an den Voraussetzungen für eine nach § 355 EO erlassene Strafverfügung mangle, mit der nicht gegen den Anspruch gerichteten, sondern auf die Unzulässigkeit der einzelnen Exekutionsführung abzielenden Klage nach § 36 Abs. 1 Z. 1 EO geltend zu machen sei. Das Begehren und der Urteilsspruch seien auf die Unzulässigkeit einer bestimmten Exekution zu richten. Da nach dem gesamten Vorbringen die Rechtsnatur der beiden Klagen als solche nach § 36 Abs. 1 Z 1 EO zu beurteilen sei, werde ihre Bezeichnung und ihr Begehren dahin richtigzustellen sein, daß es auf Unzulässigkeit der entsprechenden Exekutionsführung zu lauten habe. Für eine abschließende Beurteilung der Einwendungen seien die Feststellungen des Erstgerichtes unzureichend. Der Verpflichtete aus einem Unterlassungstitel habe grundsätzlich ein Zuwiderhandeln gegen die Unterlassungspflicht hintanzuhalten. Der gerichtliche Vergleich sei als zivilrechtlicher Vertrag einer Auslegung zugänglich. Das Erstgericht werde den Parteiwillen dahin zu erforschen haben, ob dieser nicht eine im Vergleich nicht genannte Pflicht des Klägers umfasse, die Verwendung des Grundstückes als Parkfläche für seine Besucher und Verwandte zu hindern. Das Erstgericht habe zwar unbestritten festgestellt, daß Besucher die Stehzeit von 15 Minuten überschritten hätten. Sollte der Beklagte dafür einzustehen haben, werde auch festzustellen sein, wann ein Zuwiderhandeln erfolgte, weil die zu 2 C 1195/80 erhobene Klage den Zeitraum ab der Zustellung der Exekutionsbewilligung (10. 11. 1980) bis zum Antrag auf Verhängung der ersten Geldstrafe (4. 12. 1980), die Klage zu 2 C 106/81 den Zeitraum ab Zustellung des Beschlusses vom 11. 12. 1980 (17. 12. 1980) bis zum Antrag auf Verhängung der zweiten Geldstrafe (16. 1. 1981) betreffe. Die Aufhebung des stattgebenden Urteiles sei nötig, weil erst nach Ergänzung der Tatsachenfeststellungen im aufgezeigten Umfang über die - auch von Amts wegen - iS der Unzulässigerklärung der Exekutionsschritte verbesserten Begehren entschieden werden könne.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Rechtsnatur der Klagen und dem richtigerweise zu erhebenden Begehren ist beizupflichten (vgl. SZ 45/84). Da der Kläger in der Klage 2 C 1195/80-1 nur davon ausgeht, die "am 11. 12. 1980 bewilligte Exekution E 4905/80" sei von der Beklagten zu Unrecht bewirkt worden, berühren seine die für die Vollstreckbarkeit des Anspruches maßgebenden Tatsachen bestreitenden Einwendungen, er habe nie gegen den Vergleichsinhalt gehandelt, die mit Beschluß des Erstgerichtes vom 28. 10. 1980, GZ E 4905/80-1, entgegen § 355 Abs. 1 EO idF der UWG-Nov., BGBl. Nr. 120/1980, auf die Bewilligung der Exekution und die bloße Androhung der Verhängung von Strafen beschränkte Exekutionsbewilligung nicht. Sie richten sich nur gegen die Strafverfügung vom 11. 12. 1980, GZ E 4905/80-5, die von der Beklagten mit der Behauptung erwirkt wurde, Besucher des Klägers hätten mit seiner Duldung am 23. 11. 1980 und am 24. 11. 1980 PKW auf dem Grundstück der Beklagten geparkt. Die zweite Vollstreckungsbekämpfungsklage 2 C 106/81-1 kann hingegen nur darauf gerichtet sein, daß die Verhängung der weiteren Geldstrafe mit Beschluß vom 19. 1. 1981, GZ E 4905/80-9, auf Grund des von der Beklagten in ihrem am 16. 1. 1981 eingebrachten neuerlichen Antrages auf Verhängung einer Geldstrafe insoweit behaupteten neuerlichen Zuwiderhandelns, als mit Duldung des Klägers (Verpflichteten) am 13. 12. 1980, 17. 12. 1980, 22. 12. 1980, 23. 12. 1980, 26. 12. 1980, 28. 12. 1980, 30. 12. 1980 und am 3. 1. 1981 wieder PKW auf ihrem Grundstück geparkt gestanden seien, nicht gerechtfertigt war.

Ob gegen die im Exekutionstitel (Vergleich vom 25.4. 1979) und diesem entsprechend im Exekutionsbewilligungsbeschluß umschriebene Verpflichtung des Klägers zur Unterlassung der Benützung des dienenden Grundstücks zu anderen Zwecken als zum Gehen, zum Ein- und Ausfahren sowie zur Umkehr mit Fahrzeugen und zur Unterlassung des Parkens von Fahrzeugen zuwidergehandelt wurde, ist am Titel und dessen Sinn zu messen (Jelinek, Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen 147). Darauf, ob der Kläger außerhalb des Vergleiches vertraglich gegenüber der Beklagten eine Verpflichtung übernahm, Dritte an Verstößen gegen seine Unterlassungspflicht zu hindern, kommt es nicht an. Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, daß dem Vergleich eine Pflicht zum Handeln durch Verhinderung des einem Parken entsprechenden Abstellens von Fahrzeugen auf dem Grundstück der Beklagten durch seine Besucher nicht entnommen werden kann. Damit ist aber noch nicht jedes Untätigbleiben des Klägers, der in den von seinen Einwendungen gegen die Exekutionsführung betroffenen Zeiträumen selbst nach Behauptung der Beklagten nie persönlich durch Parken seiner Fahrzeuge gegen seine Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat, titelgemäß. Dem Verpflichteten ist ein Zuwiderhandeln Dritter gegen das titelmäßige Verbot immer dann anzurechnen, wenn der Dritte für ihn in Ausübung eines Vertretungsverhältnisses gehandelt hat (SZ 51/19). Die Exekution auf Unterlassung der Ausübung einer Grunddienstbarkeit kann gegen den Verpflichteten auch dann bewilligt werden, wenn nicht er selbst, sondern seine Hausleute dem Titel zuwiderhandeln (SZ 19/84). Dies wird auch für ein Zuwiderhandeln durch das Personal eines Unternehmers oder durch Familienangehörige gelten. Nur eine durch Fremde außerhalb seines Einflußbereiches begangene Störung kann dem Verpflichteten nicht angelastet werden (JBl. 1965, 205). Handeln in Ausübung seiner Rechte wird dem Verpflichteten zuzurechnen sein (Heller - Berger - Stix 2580). In gewissen Fällen geht die Verpflichtung zum Unterlassen über den durch die Person des Verpflichteten gesetzten Verstoß hinaus und enthält eine Verhinderungspflicht, wenn Dritte mit Wissen des Verpflichteten von diesem Recht ableiten und mangels einer Aufklärung über die ihm obliegende Unterlassungspflicht dieser zuwiderhandeln (Jelinek aaO 153 f.). Ob der Kläger gegenüber Dritten einen Anspruch durchsetzen könnte, das "Parken", das entgegen seiner auf die Entscheidung 3 Ob 584/53 gestützten Ansicht schon nach dem Hinweis im gerichtlichen Vergleich "(StVO 1960)" nur iS des § 2 Abs. 1 Z 28 StVO dahin verstanden werden kann, daß darunter das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere Zeit als 10 Minuten oder die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 2 Abs. 1 Z 27 StVO) fällt, durch Besucher (Angehörige oder Lieferanten) zu verhindern, ist allein nicht dafür maßgebend, ob der Kläger gegen seine Unterlassungspflicht auch dann verstößt, wenn er Verstöße dritter duldet. Die Unterlassungsverpflichtung des Klägers erfaßt nach den vorstehenden Ausführungen nicht allein persönliches Handeln, sondern aus der Natur der Einschränkung seiner Dienstbarkeit auch das Handeln jener Personen, auf die der Kläger Einfluß zu nehmen imstande ist, also jedenfalls seiner Bediensteten, seiner Familienangehörigen und auch von Personen, mit welchen er in einer vertraglichen Beziehung derart steht, daß er ihnen seine Unterlassungsverpflichtung überbinden kann. Nicht dagegen haftet der Kläger für ein Zuwiderhandeln fremder Personen, die sich außerhalb seiner Einflußsphäre bewegen oder bei denen das Bemühen des Klägers erfolglos blieb, sie zur Abstandnahme von einer Beeinträchtigung des Eigentums der Beklagten in vermeintlicher Ausübung dem Kläger zustehender Berechtigungen zu veranlassen. Der Kläger kann sich deshalb nicht, wie das Erstgericht verallgemeinernd meinte, darauf beschränken, eigene Fahrzeuge nicht auf dem Grundstück der Beklagten zu parken und diese auf ein Vorgehen gegen den Dritten zu verweisen, wenn dieser sich auf Rechte des Klägers beruft und von ihm nicht darüber auf geklärt wird, daß sich seine Dienstbarkeit auf die Zufahrt und Abfahrt und ein das Halten nicht überschreitendes kurzdauerndes Abstellen von Fahrzeugen auf fremden Grund beschränkt. Es wird daher nicht zu vermeiden sein, jeden einzelnen der von der Beklagten behaupteten Verstöße unter Beachtung dieser Grundsätze daraufhin zu untersuchen, ob ein Dritter mit Ableitung der Berechtigung vom Kläger gegen dessen Unterlassungsverpflichtung gehandelt hat und ob der Kläger in einem solchen Fall die ihm zumutbare ihn treffende Abhilfe unternahm, weil es sich um Personen handelte, auf die der Kläger - wenn schon nicht mit Klagsführung - Einfluß nehmen konnte. Seiner Ansicht, das Verfahren sei bereits spruchreif, weil er für ein Zuwiderhandeln Dritter in keinem Fall einzustehen habe, kann nicht gefolgt werden. Es sind zur abschließenden rechtlichen Beurteilung genaue Feststellungen durch das Prozeßgericht erster Instanz zu den aufgezeigten bedeutsamen Umständen erforderlich.

Anmerkung

Z55059

Schlagworte

Unterlassungsgebot, Haftung für Verstöße Dritter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0030OB00046.82.0428.000

Dokumentnummer

JJT_19820428_OGH0002_0030OB00046_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten