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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über den Antrag des R in W, auf Wiederaufnahme des durch hg. Beschluss vom 16. Dezember 2004, Zl. 2004/11/0162-11, eingestellten Beschwerdeverfahrens über die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. Juli 2004, Zl. UVS-FSG/18/3805/2004/3, wegen Erteilung einer Lenkberechtigung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. Juli 2004 wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (UVS) den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkberechtigung ab.
Mit Schriftsatz vom 18. August 2004 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Mit hg. Verfügung vom 26. August 2004, Zl. 2004/11/0162-9, wurde dem Beschwerdeführer sein handschriftlicher Beschwerdeschriftsatz gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung näher angeführter Mängel zurückgestellt, darunter auch wegen des Fehlens einer Unterschrift eines Rechtsanwalts auf dem Beschwerdeschriftsatz. Innerhalb der gesetzten Frist wurde der Beschwerdeschriftsatz nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen. In einem handschriftlichen, als "Mängelbehebung" bezeichneten Schriftsatz vom 27. Oktober 2004 führte der Beschwerdeführer hiezu aus, kein Rechtsanwalt in Österreich übernehme seine Causa, die Behebung des Mangels sei daher nicht möglich.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte daraufhin mit Beschluss vom 16. Dezember 2004, Zl. 2004/11/0162-11, das Beschwerdeverfahren ein. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei der am 26. August 2004 an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde zu beheben, insbesondere die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen (§ 24 Abs. 2 VwGG), nicht fristgerecht nachgekommen.
1.2. Mit hg. Beschluss vom 24. Februar 2005, Zl. 2004/11/0162- 14, wies der Verwaltungsgerichtshof einen als "Einspruch" bezeichneten Schriftsatz des Beschwerdeführers gegen den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2004 zurück. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, der vom Antragsteller so bezeichnete "Einspruch" sei auch nicht etwa als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu deuten.
1.3. Am 29. März 2005 gab der Beschwerdeführer folgenden an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz zur Post:
"Betrifft Zl. 2004/11/0162-14
ANTRAG
Hiemit stelle ich den Antrag, die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Ausfolgung meines Führerscheins durch das Verkehrsamt unverzüglich in die Wege zu leiten. Allerdings ohne Rechtsanwaltsunterschrift!
Begründung: Der Führerschein ist Voraussetzung für meine künftige berufliche Tätigkeit. Allerdings ist kein Rechtsanwalt bereit, meine Causa zu übernehmen."
Mit hg. Verfügung vom 19. April 2005, Zl. 2005/11/073-2 WA, wurde der Antragsteller gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, folgende seinem Antrag vom 27. März 2005 anhaftende Mängel binnen einer Frist von drei Wochen zu beheben:
"1. Der Antrag ist mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen (§ 24 Abs. 2 VwGG);
2. Es wäre anzugeben, auf welchen der in § 45 Abs. 1 VwGG genannten Gründe die Wiederaufnahme des Verfahrens gestützt werden soll und weshalb das Vorliegen dieses Wiederaufnahmegrundes für gegeben erachtet wird;
3. Es wäre anzugeben, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.
Ausdrücklich wird gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm. § 13 Abs. 3 AVG darauf aufmerksam gemacht, dass der Antrag bei nicht fristgerechter Behebung der ihm anhaftenden Mängel zurückzuweisen sein wird."
Eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist unterblieb.
2.1. § 45 Abs. 1 VwGG ermöglicht die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei. Die Gründe, bei deren Vorliegen eine Wiederaufnahme vorgesehen ist, sind in § 45 Abs. 1 Z. 1 bis 5 VwGG angeführt. Gemäß § 45 Abs. 2 VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG müssen, sofern nicht die in der Z. 1 und 2 aufgezählten Ausnahmen verwirklicht sind, auch Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.
Gemäß § 62 Abs. 1 VwGG gilt in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, soweit das VwGG nicht anderes bestimmt, das AVG.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Zeit zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
2.2. Der nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehene Antrag des Beschwerdeführers - die Ausnahmevoraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG liegen nicht vor - war im Hinblick auf § 24 Abs. 2 VwGG mit einem Mangel im Sinne des (wegen des Fehlens spezieller Mängelverbesserungsregelungen für Wiederaufnahmeanträge im VwGG gemäß dessen § 62 Abs. 1 anzuwendenden) § 13 Abs. 3 AVG behaftet. Der Beschwerdeführer wurde zur Behebung des Mangels sowie weiterer Mängel aufgefordert und auf die Folgen einer nicht fristgerechten Mängelbehebung nach § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen.
Da innerhalb der gesetzten Frist eine Mängelbehebung nicht erfolgt ist, war der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG (iVm § 62 Abs. 1 VwGG) zurückzuweisen.
Wien, am 24. Mai 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005110073.X00Im RIS seit
13.07.2005