TE OGH 1982/4/29 13Os51/82

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Veröffentlicht am 29.04.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pribitzer als Schriftführers in der Strafsache gegen Nikolaus A und Otto B wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach § 15, 105 Abs 1 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Otto B gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 27. November 1981, GZ 35 Vr 611/81-36, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Reprographiker Otto B des Vergehens der versuchten Nötigung nach § 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er sich im gemeinsamen Zusammenwirken mit dem rechtskräftig abgeurteilten Nikolaus A im Jänner 1981 in Wörgl und Kundl bemühte, Herlinde C durch die gefährliche Drohung, sie (B und A) würden sich mit Heroin Leute kaufen, die gegen Herlinde C und ihren Gatten als Zeugen aussagen würden, sie würden die Genannte 'verschwinden' lassen bzw. in den Inn werfen, zur Herausgabe einer Stereoanlage im Wert von etwa 9.000 S oder zur Bezahlung eines Geldbetrags in dieser Höhe zu nötigen.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Unzutreffend ist die Behauptung der Mängelrüge, durch die Aktenlage gedeckt sei nur die öußerung, die werfen, weil auch die weiteren, vom Erstgericht konstatierten Drohungen in der Aussage der Zeugin ihre Begründung finden (vgl. die Aussage der C S. 272: 'Es ist richtig, daß der Angeklagte A beim Bahnhof Kundl mir im Auto gedroht hat, er werde mit Heroin Leute kaufen, die dann aussagen werden, daß sie das Heroin bei mir oder meinem Mann Johannes gekauft haben. Bei dieser Drohung war auch der Angeklagte Otto B im Auto'). Soweit sich die Rüge gegen die Feststellung wendet, Herlinde C sei durch diese Drohungen in Furcht und Unruhe versetzt worden und habe geweint, und in diesem Zusammenhang vorbringt, daß sich das Erstgericht zu wenig mit der Person dieser Zeugin und ihrer im Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. D beschriebenen (durch den Drogenmißbrauch veränderten) Persönlichkeitsstruktur auseinandergesetzt habe, bekämpft sie keine entscheidende Tatsache in der Bedeutung der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO Da die Frage, ob eine Drohung im Sinn des § 74 Z. 5 StGB geeignet ist, begründete Besorgnis einzuflößen, eine nach objektiven Gesichtspunkten zu beantwortende Rechtsfrage ist (LSK. 1982/3, 1976/192), hätte das Erstgericht in dieser Richtung überhaupt keine Feststellungen treffen müssen.

Das Schöffengericht hat die Zeugin Herlinde C in den Hauptverhandlungen am 16.Oktober 1981 (S. 198 f.) und 27.November 1981 (S. 264 ff.) ausführlich vernommen, es hat ein Sachverständigengutachten darüber eingeholt, ob diese Zeugin im Hinblick auf ihre Süchtigkeit in der Lage ist, verläßlich auszusagen (ON. 33) und konnte sich daher ein Bild von ihrer Glaubwürdigkeit verschaffen. Es hat auch eingehend begründet, warum es ihrer Darstellung gegenüber den Aussagen der Zeugen Manfred E und Karin F den Vorzug gab; einer Wiedergabe und Erörterung sämtlicher Bekundungen dieser Zeugin in allen Details bedurfte es dabei im Interesse einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z. 5 StPO) nicht.

Wenn die Beschwerde dagegen vorbringt, der Ablehnung der Beweiskraft der Zeugenaussagen F und E fehle die zwingende Logik, und eine Begründung dafür verlangt, weshalb das Erstgericht ungeachtet der Aufforderung der Zeugin C - nach den inkriminierten Drohungen - an den Angeklagten, zu ihrer Schwiegermutter nach Wörgl zu fahren und dort die Stereoanlage abzuholen, eine versuchte Nötigung angenommen hat, erschöpft sie sich in einer unzulässigen Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung.

Nur im Rahmen der Würdigung der Aussage der Zeugin Herlinde C gibt das angefochtene Urteil (S. 327) deren Aussage wieder, sie sei von den Angeklagten (A und B) während längerer Zeit massiv bedroht und nervlich völlig fertig gemacht worden, was bei ihr in der Folge zu einer starken Medikamenten- und Codeinabhängigkeit geführt habe (vgl. S. 272), und verweist in diesem Zusammenhang auch auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. D. Die Beschwerde, die darin einen Widerspruch mit der nur einen Vorfall betreffenden Verurteilung erblickt und behauptet, daß die Herbeiführung der Abhängigkeit im Gutachten keine Deckung finde, bekämpft hier keine entscheidende Tatsache in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds, sondern nur die Heranziehung eines die Tatsachenbeurteilung unterstützenden Umstands. Dies gilt auch für das weitere Vorbringen, das Erstgericht sei davon ausgegangen, daß nicht nur die den Gegenstand des Schuldspruchs bildenden Drohungen, sondern auch 'die anderen von der Zeugin C glaubwürdig bescheinigten gefährlichen Drohungen' den Zweck verfolgten, C zur Herausgabe der Stereoanlage oder zur Bezahlung eines Betrags von 9.000 S zu nötigen (S. 329), was dem Inhalt des kondemnierenden Urteilssatzes widerspreche. Das Gericht will hier (unter Bezugnahme auf seine Feststellungen, daß die Zeugin C beim Kino in Wörgl vom Beschwerdeführer massiv bedroht und zur Herausgabe der Anlage aufgefordert wurde: S. 317) lediglich illustrativ ein zusätzliches Moment für seine Beweiswürdigung anführen (vgl. SSt. 44/3), nämlich, daß kein Zweifel daran bestehe, daß auch die dem Schuldspruch einverleibten Drohungen das Ziel hatten, die Herausgabe der Stereoanlage zu erreichen (vgl. S. 329).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird ein Gerichtstag anberaumt werden (§ 296 Abs 3 StPO).

Anmerkung

E03668

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0130OS00051.82.0429.000

Dokumentnummer

JJT_19820429_OGH0002_0130OS00051_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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