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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines auf die Aufhebung eines Plandokuments zur Gänze gerichteten Individualantrags mangels rechtlicher Betroffenheit des Antragstellers durch die sich nicht auf die Grundstücke des Antragstellers beziehenden RegelungenSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit ihrem auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehren die Antragsteller, den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Nr. 7255 vom 4. Mai 2000, Pr.Zl. 86GPZ/00, als gesetzwidrig aufzuheben.
Sie führen zur Zulässigkeit des Antrages aus, dass die Antragsteller Bewohner im unmittelbaren Umkreis der neu gewidmeten Fläche seien. Die Parteistellung des Erst- und Zweitantragstellers sei zu Unrecht im Bauverfahren zur Bewilligung des von der UBM geplanten ersten Turmes auf dem Eisenbahngrundstück 91/1, EZ 3404 Eisenbahnbuch, verneint worden. Die Dritt- bis Fünftantragsteller seien keine unmittelbaren Anrainer im Sinne der BO f Wien, da sie weiter entfernt wohnen. Diese haben grundsätzlich keine Möglichkeit, den Baubewilligungsbescheid zu bekämpfen. Daher würden die Voraussetzungen zur Erhebung eines Individualantrages gemäß Art139 B-VG vorliegen. Die Verordnung werde ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für die Antragsteller wirksam. Diese würden dadurch in subjektiven Rechten verletzt werden, da aufgrund der extremen Gebäudehöhe des zu errichtenden Bauwerkes und der dadurch zu erwartenden hohen Anzahl von Benutzern dieses Gebäudes eine unzumutbare verkehrsmäßige \berlastung dieses Gebietes und eine Belästigung der Anrainer durch Immissionen bewirkt werde.
Zum Prüfungsgegenstand führen die Antragsteller nur aus, dass mit Beschluss des Gemeinderates vom 4. Mai 2000, Pr. Zl. 86GPZ/00 ein Flächenwidmungs- und Bebauungsplan für das Gebiet zwischen Marxergasse, Linienzug 1-4 (Grenzlinie), Markthallenbrücke, Invalidenstraße, Landstraßer Hauptstraße, Beatrixgasse, Beatrixbrücke, Rechte Bahngasse, Am Stadtpark, Linienzug 5-6 (Bezirksgrenze zwischen 1. und 3. Bezirk) im 3. Bezirk, KG Landstraße neu festgesetzt worden sei. Dieses Plandokument sehe für dort zu errichtende Büro-Türme eine Festlegung von 97 m und 87 m über dem Erdniveau vor.
II. Der Antrag ist unzulässig.
1. Voraussetzung der Antragslegitimation nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf die Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, und überdies, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 11.726/1988, 13.944/1994).
2. Die Antragsteller beantragen die Aufhebung der gesamten Verordnung:
Nach §57 Abs1 erster Satz VerfGG 1953 muss ein Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen.
Von den Antragstellern wird die Aufhebung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes Nr. 7255 vom 4. Mai 2000, Pr. Zl. 86GPZ/00, begehrt. Die Antragsteller legen aber lediglich dar, inwieweit sie durch die bekämpfte Verordnung, soweit diese das "Eisenbahngrundstück 91/1, EZ 3404 Eisenbahnbuch" betrifft, unmittelbar in ihren Rechten verletzt zu sein meinen. Der bekämpfte Flächenwidmungs- und Bebauungsplan bezieht sich jedoch auf mehrere Grundstücke.
Der Antrag, die Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach als gesetzwidrig aufzuheben, entspricht daher nicht dem §57 Abs1 VerfGG, weswegen er schon deshalb zurückzuweisen ist (vgl. VfSlg. 9620/1983, 11.541/1987).
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne mündliche Verhandlung vom Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:V20.2001Dokumentnummer
JFT_09989373_01V00020_00