Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Mai 1982 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Skreinig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Arnold A wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 15.Oktober 1981, GZ. 11 a Vr 932/80-23, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Hämmerle und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokurtur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der 28-jährige Kellner Arnold A wurde mit dem angefochtenen Urteil des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von 3
(drei) Monaten verurteilt. Dabei wertete das Schöffengericht als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die über die Erfordernisse des § 39 StGB hinausgehen, als mildernd hingegen das Tatsachengeständnis.
Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß vom 30.März 1982, GZ. 9 Os 43/82-6, zurückgewiesen, sodaß im Gerichtstag nur mehr über die Berufung zu entscheiden war, mit welcher der Angeklagte die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe, in eventu die Gewährung bedingter Strafnachsicht oder jedenfalls die Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu. Wenngleich es richtig ist, daß der Berufungswerber bereits im Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Urteils den Schaden jedenfalls teilweise gutgemacht hatte (vgl. S. 120 d.A.), was ihm als mildernd zugute zu halten gewesen wäre, und daß nunmehr - wie sich aus der im Gerichtstag vorgelegten Kopie eines Einzahlungsbeleges über (weitere) 2.192,13 S ergibt - der gesamte Schaden gutgemacht worden ist, so hat doch andererseits der vom Erstgericht angeführte Milderungsgrund zu entfallen, weil ein bloßes 'Tatsachengeständnis' nicht strafmildernd zu wirken vermag (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar2 RN. 25 zu § 34). Es kommt daher nicht ein weiterer Milderungsgrund hinzu, sondern es wird vielmehr nur der vom Erstgericht angenommene Milderungsgrund durch einen anderen ersetzt. Die Sorgepflichten, die der Berufungswerber ebenfalls als mildernd gewertet wissen will, stellen nach dem Strafgesetzbuch keinen Milderungsgrund dar, zumal keine Anhaltspunkte dafür aktenkundig sind, daß der Berufungswerber ihnen aus Not nicht nachkommen konnte und deshalb die Straftat begangen hat (Leukauf-Steininger a.a.O. RN. 29 zu § 34).
Wird weiters berücksichtigt, daß der Berufungswerber mehrfach einschlägig vorbestraft ist, so zeigt sich, daß es zur Erreichung der Strafzwecke einer (unbedingten) Freiheitsstrafe bedarf, wobei das vom Erstgericht gefundene Maß dieser Freiheitsstrafe tatschuldangemessen ist.
Der Berufung mußte daher zur Gänze ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E03742European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:0090OS00043.82.0504.000Dokumentnummer
JJT_19820504_OGH0002_0090OS00043_8200000_000