TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/24 2003/01/0284

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Veröffentlicht am 24.05.2005
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

StbG 1985 §10 Abs4 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs5 Z3 idF 1998/I/124;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde der S in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. April 2003, Zl. FA7C-11-11099/2002-10, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 3. April 2003 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß "§ 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 i.d.g.F." ab.

Diese Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, die im Jahr 1980 geborene Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, sei erstmals am 14. August 1996 im Bundesgebiet zur Anmeldung gelangt; sie erfülle daher noch nicht das Erfordernis eines zehnjährigen Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin stehe seit 1998 im Berufsleben und besitze eine Arbeitserlaubnis (gemeint: nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz) bis Oktober 2003; sie lebe bei ihren Eltern, die Schule habe sie in der Türkei absolviert. Im Hinblick darauf, dass ihre gesamte Familie in Österreich lebe, sei die Beschwerdeführerin persönlich integriert; ihre Deutschkenntnisse würden ihren Lebensumständen als Arbeiterin entsprechen. Hinsichtlich ihrer beruflichen Integration sei davon auszugehen, dass sie seit September 2000 arbeitswillig sei, es seien aber Umstände, die "die Einbürgerungswerberin in beruflicher Hinsicht gegenüber anderen Fremden nach gleich langem Inlandsaufenthalt deutlich abheben", nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführerin sei (laut dem in den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichen Versicherungsdatenauszug) von 23. September 2000 bis 4. Juli 2002, von 29. Juli 2002 bis 9. Jänner 2003 und seit 25. Jänner 2003 bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt gewesen, von 10. Jänner bis 5. Februar 2003 habe sie Arbeitslosengeld bezogen. Ihre berufliche Integration hebe sich "gegenüber anderen nach einem gleich langen inländischen Aufenthalt nicht hervor". Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 Z 3 StbG seien nicht erfüllt. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grundes bestünden nicht.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der vorliegende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Gesichtspunkten jenen, die dem hg. Erkenntnis vom 30. November 2004, Zl. 2002/01/0498, und dem Erkenntnis vom heutigen Tag zu hg. Zl. 2003/01/0043, zu Grunde lagen. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf diese Erkenntnisse verwiesen. Aus den dort genannten Gründen erweist sich auch der vorliegende Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Vorliegend hat die belangte Behörde die beschäftigungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin insoweit nicht hinreichend berücksichtigt, als der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice Graz am 4. Oktober 2001 eine (in den Verwaltungsakten in Ablichtung befindliche) Arbeitserlaubnis (für das Bundesland Steiermark) mit Gültigkeit bis 3. Oktober 2001 ausgestellt wurde.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 24. Mai 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003010284.X00

Im RIS seit

03.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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