Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pollak als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf A wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den § 15, 269 Abs. 1, erster Fall, StGB und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Februar 1982, GZ 5 c Vr 6.809/81-38, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Mit gesonderter Verfügung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung angeordnet werden.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21. Dezember 1950 geborene beschäftigungslose Rudolf A des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den § 15, 269 Abs. 1, erster Deliktsfall StGB (1 und 3 b des Schuldspruches), des Vergehens der versuchten Täuschung nach den § 15, 108 StGB (2 des Schuldspruches), des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (3 a des Schuldspruches) und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den § 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB (3 c des Schuldspruches) schuldig erkannt. Darnach liegt ihm zur Last in Wien am 27. April 1981 und am 16. November 1981
Polizeibeamte, indem er auf sie einschlug bzw ihnen Faustschläge und Fußtritte versetzte, an Amtshandlungen zu hindern versucht (1 und 3 b des Urteilssatzes), zwei Beamte dadurch am Körper verletzt (3 c des Urteilssatzes), am 8. Mai 1981 einen sich in einem verkehrsuntauglichen Zustand befindlichen PKW mit für ein anderes Kraftfahrzeug ausgegebenen Kennzeichentafeln versehen und ihn im Verkehr benützt (2 des Urteilssatzes) sowie schließlich am 16. November 1981 nach Einsteigen in einen Lagerplatz einen PKW unbefugt in Gebrauch genommen zu haben (3 a des Urteilssatzes). Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und '9' des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die bloß vermeintliche Anwendung der Strafschärfungsnorm des § 39
StGB aus dem Gesichtspunkt einer Nichtigkeit nach der 'Z 9 des § 281 StPO' wendet, macht er in Wahrheit keinen Nichtigkeitsgrund geltend, weil die Anwendung oder Nichtanwendung der genannten Gesetzesbestimmung nur mit Berufung bekämpfbar ist (SSt 46/40). Aber auch die geltend gemachten Begründungsmängel liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer erblickt sie darin, daß sich das Erstgericht, das jeweils Volltrunkenheit des Angeklagten zur Tatzeit ausschloß, im Urteil mit den Aussagen der Zeugen Margarete und Christine B im Urteilsfaktum 1 und der Verantwortung des Angeklagten sowie dem polizeiamtsärztlichen Gutachten (S 117 d.A) und dem Polizeibericht (S 102 d.A) im Urteilsfaktum 3 nicht näher auseinandergesetzt habe. Dem ist zu erwidern, daß die Verantwortung des Angeklagten, soweit sie Volltrunkenheit geltend machte, im Urteil ohnedies erwähnt (S 190/191; 192/193 d.A), jedoch mit zureichender Begründung für unglaubwürdig befunden wurde.
Auf den Inhalt der vorgenannten Zeugenaussagen, des erwähnten Polizeiberichtes und des polizeiamtsärztlichen Gutachtens vom 16. November 1981 brauchte aber in diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden, weil keines dieser Beweismittel für das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustandes des Angeklagten zur jeweiligen Tatzeit spricht.
Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet, teils gemäß der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO). Der Kostenausspruch beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E03779European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:0110OS00069.82.0512.000Dokumentnummer
JJT_19820512_OGH0002_0110OS00069_8200000_000