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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des R, geboren 1967, vertreten durch Dr. Manfred Fuchsbichler, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Traungasse 14/I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 10. April 2002, Zl. St 042/02, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13. Februar 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 und 2
Z. 7 iVm § 37 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 10. April 2002 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 36 Abs. 1 und 2
Z. 7 und den §§ 37 und 39 FrG der vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge gegeben und dieser Bescheid bestätigt.
In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde u.a. aus, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit drei Jahren neu bemessen worden sei und diese Dauer in Anbetracht der Tatsache, dass das Aufenthaltsverbot lediglich auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers gestützt worden sei, angemessen sei, zumal nach Ablauf dieser Zeit erwartet werden könne, dass er "wiederum" über die erforderlichen Mittel für eine legale Einreise verfügen würde.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 26. Juni 2002, B 969/02). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde bringt u.a. vor, dass ein wesentlicher Widerspruch zwischen dem Spruch und der Begründung des angefochtenen Bescheides vorliege, weil in der Bescheidbegründung ausgeführt werde, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit drei Jahren neu bemessen worden sei. Offensichtlich habe die belangte Behörde insoweit eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes beabsichtigt und sei damit der Spruch des angefochtenen Bescheides unrichtig.
2. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.
Durch die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides hat die belangte Behörde dessen Spruch zum Inhalt ihres Bescheides gemacht (vgl. dazu etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, zu § 66 Abs. 4 AVG E 195m zitierte hg. Judikatur). Da sie somit im Spruch ihres Bescheides die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mit fünf Jahren festgesetzt hat, in der Begründung ihres Bescheides jedoch ausgeführt hat, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit drei Jahren neu bemessen worden sei (und diese Gültigkeitsdauer angemessen scheine), hat sie ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 98/18/0356, mwN).
3. Demzufolge war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Ersatz für den Schriftsatzaufwand eine gesonderte Vergütung an Umsatzsteuer nicht zusteht.
Wien, am 24. Mai 2005
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002180150.X00Im RIS seit
24.06.2005