Norm
ABGB §1175Kopf
SZ 55/76
Spruch
Erteilten Parteien mit dem Sitz in verschiedenen Staaten einem österreichischen Rechtsanwalt ohne Hinweis auf das von ihm anzuwendende Recht den Auftrag, einen bereits mündlich in Österreich vereinbarten Kooperationsvertrag (Metavertrag) in Schriftform zu bringen, ist die Wahl der Geltung österreichischen Rechts anzunehmen; dieses ist dann auch auf im Rahmen des Schuldverhältnisses im Ausland getroffene Dispositionen anzuwenden
OGH 19. Mai 1982, 1 Ob 562, 563/82 (OLG Linz 1 R 192, 193/81; LG Salzburg 8 Cg 284/80)
Text
Im Feber 1979 kam es zwischen den Streitteilen in Salzburg zu einer Vereinbarung, wonach die beklagte und widerklagende Partei (im folgenden kurz beklagte Partei genannt) über Auftrag der klagenden und widerbeklagten Partei (im folgenden kurz klagende Partei genannt) von der Firma C Konservendosen von Belgien nach dem Burgenland transportieren sollte. Die klagende Partei trat der Firma C gegenüber als Spediteur auf und stellte ihr auch die Fakturen aus. Der nach Abzug der jeweiligen Rechnungssummen der beklagten Partei der klagenden Partei verbleibende Betrag sollte zwischen den Streitteilen je zur Hälfte (a meta) geteilt werden. Um Leerfahrten nach Belgien zu vermeiden, bemühte sich die beklagte Partei ihrerseits um Aufträge für Transporte von Österreich nach Belgien. Sie erhielt solche, allerdings nach Großbritannien durchzuführende Aufträge ab März 1979 insbesondere von der Firma B AG. Die Verschiffung der Ware von Antwerpen nach Großbritannien erfolgte durch die Firma D-Expreß. An noch nicht den Empfängern zugestellten Waren der Firma B AG traten in London Schäden auf, die nur teilweise durch Versicherungen gedeckt waren. Aus diesen Schadensereignissen verblieb eine von der beklagten Partei der Firma B AG zu ersetzende Schadenssumme von 1 062 100 S. Die Hälfte dieses Betrages und die Hälfte der der beklagten Partei aufgelaufenen Anwaltskosten von 200 000 S, insgesamt 631 050 S, stellte die beklagte Partei der klagenden Partei am 29. 7. 1980 in Rechnung.
Mit der Behauptung, die beiderseitige Kontenabstimmung habe einen Saldo von 747 937 bfr zu ihren Gunsten ergeben, begehrt die klagende Partei den Zuspruch dieses Betrages. Zwischen den Streitteilen sei kein Kooperationsvertrag geschlossen worden. Die klagende Partei habe für die beklagte Partei lediglich als Korrespondent gehandelt. Die Aufgabe der klagenden Partei habe darin bestanden, die Fähre ab Antwerpen beim Schiffsagenten D-Expreß für die Überfahrt nach Großbritannien zu buchen und die Schiffsfrachten für die beklagte Partei vorzustrecken. Sache der beklagten Partei sei es gewesen, die erforderlichen Transportversicherungen abzuschließen; die Verzollung und Zustellung der Fracht in England sei der Schiffsagentur D-Expreß oblegen. Vereinbarungswidrig habe aber die beklagte Partei in der Folge die Schiffsbuchungen selbst durchgeführt. Die Gewinnanteile seien in der ersten Zeit der Zusammenarbeit auf der Basis 50 : 50 verrechnet worden. Dies sei im Speditionsgewerbe üblich und bedürfe keiner gesonderten vertraglichen Regelung. Die Verrechnung von Gewinn und Verlust beziehe sich aber immer nur auf die aus dem Transportgeschäft erzielten wirtschaftlichen Ergebnisse; Schadensfälle blieben außer Betracht, sie seien reine Versicherungsangelegenheiten. Die von der beklagten Partei mit der Firma B AG durchgeführte Schadensregulierung habe nicht der Sach- und Rechtslage entsprochen. Am 13. 3. 1980 habe zwischen den Streitteilen eine Kontenabstimmung stattgefunden, die den zugunsten der klagenden Partei allgemein anerkannten Saldo von 393 707 bfr ergeben habe. Zu diesem Betrag seien 14 Rechnungen der klagenden Partei über 469 628 bfr gekommen, von diesen hafte noch ein Betrag von 354 230 bfr aus.
Die beklagte Partei wendete ein, die Kontokorrentabrechnung weise zugunsten der klagenden Partei Forderungen von 1 169 572.14 S, Belastungen von 1 692 827.68 S auf, so daß sich ein Saldo von 523 255.54 S zugunsten der beklagten Partei ergebe, den sie in der Folge auch mittels Widerklage geltend machte. Zwischen den Streitteilen sei anfangs 1979 mündlich ein Kooperationsvertrag abgeschlossen worden. Die Streitteile sollten in gemeinsamem Zusammenwirken Transporte von Österreich nach Großbritannien durchführen; Sache der beklagten Partei sei es gewesen, für den Transport der Ware mittels LKW vom Ladeort nach dem Hafen von Antwerpen, Aufgabe der klagenden Partei, für die Entladung, Verschiffung, Verzollung und Zustellung der Güter in Großbritannien zu sorgen. Die gegenseitige Verrechnung sei in der Form vereinbart worden, daß jeder Teil vorerst die tatsächlichen Kosten und Spesen der Transporte in Rechnung stelle, der verbleibende Erlös sollte zwischen den Vertragsparteien 50 : 50 geteilt werden. In den übermittelten Rechnungen sei grundsätzlich der Gegenseite ein Gewinnanteil von 50% gutgeschrieben worden. Die Streitteile hafteten für die je termingerechte und vollständige Erfüllung sowie für an der Ladung aufgetretene Schäden ohne Rücksicht, ob sie oder ihre Erfüllungsgehilfen oder deren Erfüllungsgehilfen ein Verschulden daran treffe. Auf Grund einer gesonderten, in Antwerpen getroffenen Vereinbarung sollte der nach Abzug der Versicherungsleistungen verbleibende Schaden infolge Beschädigung von Gütern der Firma B AG gleichfalls im Verhältnis 50:
50 geteilt werden. Eine solche Schadensteilung folge auch schon aus der getroffenen Meta-Vereinbarung. Ein Anerkenntnis des sich am 13. 3. 1980 für 31. 12. 1979 ergebenden Saldos von 393 707 bfr sei niemals erfolgt. Dieser Saldo habe auch im Laufe des Jahres 1980 erhebliche Änderungen erfahren. So seien insgesamt vier Rechnungen vom 9. 1. 1980 und 4. 2. 1980 über 363 202 bfr nicht anerkannt worden, weil die Auslieferung dieser Waren verspätet erfolgt sei und damit die Güter nach den Vorschriften der CMR als verloren gelten. Drei Rechnungsbeträge vom 4. 2. 1980 seien auch verjährt. Die beklagte Partei habe daher mit Rechnung vom 4. 3. 1980 die klagende Partei mit diesen Beträgen rückbelastet. Die Aufträge an die Schiffsagentur D-Express seien immer von der klagenden Partei erteilt worden.
In der auf Bezahlung des Betrages von 523 255.54 S samt Anhang gerichteten Widerklage geht die klagende Partei von einer eigenen Saldofeststellung vom 29. 7. 1980 aus, die die klagende Partei unter Hinweis auf ihr im Hauptprozeß erstattetes Vorbringen bestritt. Bei der Besprechung vom 3. 4. 1979 in der Kanzlei Dr. Alfred E in Salzburg sei es zu keiner mündlichen Vereinbarung gekommen. Der Vorschlag der beklagten Partei, den an Waren der Firma B AG eingetretenen Schaden zu teilen, sei strikt abgelehnt worden. Die beklagte Partei sei vom Versender beauftragt worden, Transportversicherungen abzuschließen; über diese sei der behauptete Schaden abzuwickeln.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Forderung der klagenden Partei mit 747 937 bfr, die der beklagten Partei mit 523 255.54 S zu Recht bestehe; die klagende Partei sei daher schuldig, der beklagten Partei den Betrag von 523 255.54 S abzüglich des Betrages von 747 937 bfr in österreichischen Schilling zum Kurs der Börse Wien, Devise Frankfurt Ware am Zahlungstag, samt 5% Zinsen ab 1. 8. 1980 zu bezahlen.
Es stellte fest, anläßlich eines Geschäftsbesuches von Etienne W, des für die Speditionsabwicklung zuständigen Abteilungsleiters der klagenden Partei, und Wolfgang V am 3. 4. 1979 in Salzburg sei es über Einladung des Geschäftsführers der beklagten Partei zu einer Besprechung in der Kanzlei des Rechtsanwaltes Dr. Alfred E gekommen. Zweck der Unterredung sei die Regelung der Haftungsfrage zwischen den Streitteilen gewesen. Die Beteiligten seien übereingekommen, daß die beklagte Partei für die nach Großbritannien durchzuführenden Transporte die Waren mittels LKW auf der Straße vom Ladeort nach Antwerpen bringe und die klagende Partei die Entladung der LKW, die Verschiffung, Verzollung und Zustellung der Güter in Großbritannien übernehme. Die klagende Partei sollte ihre Leistungen an die beklagte Partei fakturieren; diese Rechnungssummen sollten aber nur Abrechnungsposten in einer gegenseitigen Verrechnung darstellen. Der nach Abzug der auflaufenden Kosten verbleibende Erlös sollte zwischen den Streitteilen im Verhältnis 1 : 1 geteilt werden. Jeder Teil sollte für seinen Aufgabenbereich voll verantwortlich sein. Dr. Alfred E sollte einen schriftlichen Vertrag ausarbeiten und den Parteien zusenden. Die Transporte seien jedoch sogleich aufgenommen bzw. weitergeführt worden. Als die Firma D-Expreß der beklagten Partei Transportkosten in Rechnung gestellt habe, habe die beklagte Partei die Bezahlung der Rechnungssummen abgelehnt und auf die mit der klagenden Partei getroffene Regelung verwiesen. Darauf habe die Firma D-Expreß an die klagende Partei fakturiert, die die Rechnungssumme, wenn auch teilweise offenbar verspätet, bezahlt habe. Die klagende Partei habe diese Kosten der beklagten Partei mit eigenen Fakturen in Rechnung gestellt und sie in eine gegenseitige Abrechnung eingereiht. Ende April 1979 seien an von der Firma B AG stammenden Gütern Schäden aufgetreten, da die Papiersendungen zum Teil auf den Schiffen nicht richtig gestaut und zum Teil nach der Ankunft in London nicht sogleich auf LKW verladen, sondern im Freien gelagert worden seien. Um eine Klärung der Schadensfälle zu erreichen, habe sich der Geschäftsführer der beklagten Partei Dr. Michael F mit Rechtsanwalt Dr. Alfred E am 25. 6. 1979 in Antwerpen mit Lothar A und Etienne W von der klagenden Partei getroffen. Dr. Michael F habe den Vorschlag gemacht, von den Versicherungen einen möglichst großen Ersatz zu bekommen und den Rest des Schadens zwischen den Streitteilen aufzuteilen.
Dem habe Lothar A zugestimmt. Am 13. 3. 1980 seien Lothar A und Etienne W nach Salzburg gereist, um eine Zahlung des ihrer Meinung nach zu ihren Gunsten bestehenden Saldos zu erreichen. Auf Grund der beiderseits gelegten und verbuchten Rechnungen zum 31. 12. 1979 sei mit der Buchhaltung der beklagten Partei ein Saldo von 393 707 bfr zugunsten der klagenden Partei festgestellt worden. Lothar A habe die Zahlung dieser Summe verlangt, ein Anerkenntnis von seiten der beklagten Partei sei aber nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 28. 3. 1980 habe die beklagte Partei vielmehr bis zur Schadensregelung des Falles B AG jede Zahlung abgelehnt.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, auf Grund des gesamten Geschehensablaufes sei anzunehmen, daß die Streitteile ihrer Kooperationsvereinbarung österreichisches Recht schlüssig zugrunde gelegt hätten. Vertreter der klagenden Partei seien zur vertraglichen Vereinbarung nach Österreich gereist, man habe sich an die Haftungsvereinbarung zwischen der Firma B AG und der beklagten Partei angelehnt bzw. sich an dieser orientiert. Ausgehend von der österreichischen Rechtsvorschrift sei die zwischen den Streitteilen getroffene Kooperationsvereinbarung als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zu behandeln. Die Verjährungseinwendung der beklagten Partei betreffend vier Rechnungen mit einer Summe von 363 202 bfr sei unberechtigt. Abgesehen davon, daß zwei dieser Beträge ausdrücklich anerkannt worden seien, scheitere diese Einwendung schon daran, daß die gegenseitigen Forderungen in Form eines Kontokorrentverhältnisses ihre Selbständigkeit verloren hätten und in eine gegenseitige Abrechnung eingegangen seien. Daraus folge aber, daß Forderungen der klagenden Partei mit 747 937 bfr zu Recht bestunden. Was die Forderung der beklagten Partei betreffe, so folge schon aus § 1197 ABGB, daß Verluste im selben Verhältnis wie Gewinne geteilt werden müßten. Die klagende Partei sei daher verpflichtet, auch die Hälfte der aufgetretenen Schäden zu tragen.
Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr (CMR) sei auf die Rechtsbeziehungen der Streitteile nicht anzuwenden, weil das Gut auf einem Teil der Strecke zur See befördert worden sei (Art. 2 Z 1 CMR). Den Forderungen der klagenden Partei stehe daher eine Forderung der beklagten Partei von 523 255.54 S gegenüber.
Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es zu lauten hat: "1. Die klagende und widerbeklagte Partei ist schuldig, der beklagten und widerklagenden Partei den Betrag von 298 367.83 S samt 5% Zinsen seit 1. 8. 1980 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. 2. Das Begehren der klagenden und widerbeklagten Partei, die beklagte und widerklagende Partei sei schuldig, ihr den Betrag von 747 937 bfr samt Anhang in österreichischen Schilling zum Kurs der Börse Wien, Devise Frankfurt Ware, am Zahlungstag zu bezahlen, und das Mehrbegehren der beklagten und widerklagenden Partei, die klagende und widerbeklagte Partei sei schuldig, ihr den weiteren Betrag von 224 887.91 S samt Anhang zu bezahlen, werden abgewiesen ..." Der Klagsforderung von 747 937 bfr stehe die ebenfalls in die Kontokorrentabrechnung eingesetzte Schadenersatzforderung der beklagten Partei von 631 050 S gegenüber, mit der, wenn auch während des Prozesses, außergerichtlich aufgerechnet worden sei. Mit dieser abschließenden Gegenrechnung vom 20. 7. 1980 seien offenbar die Geschäftsbeziehungen zwischen den Streitteilen abgeschlossen worden, weshalb der Saldo in der Widerklage erst mit 1. 8. 1980 verzinst worden sei.
Für die Saldoziehung komme das Kursverhältnis Belgische Francs - Österreichische Schilling zum 1. 8. 1980 in Betracht (100 bfr =
44.48 S). Der Saldo errechne sich daher wie folgt: 747 937 bfr entspreche 332 682.37 S, Gegenforderung der widerklagenden Partei 631 050 S, der Saldo betrage demnach 298 367.63 S. Dieser Saldo sei der beklagten Partei zuzusprechen.
Über Revision der klagenden Partei hob der Oberste Gerichtshof die Urteile der Vorinstanzen, soweit ein Betrag von 298 387.63 S samt Anhang an die beklagte Partei zugesprochen und das Begehren der klagenden Partei auf Zuspruch eines Betrages von 747 937 bfr samt Anhang abgewiesen wurde, auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Gericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die klagende Partei vertritt in ihrer Rechtsrüge die Ansicht, auf das Vertragsverhältnis betreffend die Beförderung von Gütern von Österreich nach Großbritannien sei belgisches Recht anzuwenden. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Auf Grund des Abschlußtages sind bereits die Vorschriften des IPR-Gesetzes anzuwenden (§ 50 IPRG).
Liegt ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vor, so ist zunächst nach dem österreichischen IPR-Gesetz zu beurteilen, welches materielle Recht es nach seinen Verweisungsnormen auf den Sachverhalt angewendet haben will (EvBl. 1977/244; SZ 49/160; Duchek - Schwind, IPR 11 Anm. 1 zu § 2 IPRG; Schwimann, IPR 28; Schwind, Handbuch 48; Scheucher, Einige Bemerkungen zum Qualifikationsproblem, ZfRV 1961, 228 ff.; Reithmann, Internationales Vertragsrecht[3] Rdz. 38). Nach den getroffenen Feststellungen wurde ein Metavertrag, also eine dem Schuldrecht zu unterstellende Vereinbarung, geschlossen. Nach herrschender Auffassung handelt es sich beim Abschluß eines Metageschäftes - ebenso wie beim Abschluß eines Kooperationsvertrages (Kastner, Gesellschaftsrecht[3] 44) - um eine nach den Regeln des bürgerlichen Rechtes zu beurteilende Innengesellschaft, bei der sich zwei oder mehrere Personen zu dem Zweck verbinden, während der Vertragsdauer eine bestimmte oder unbestimmte Anzahl von Umsatzgeschäften im Namen des jeweils Handelnden, aber auf gemeinsame Rechnung einzugehen und den Gewinn aus diesen Geschäften gleichmäßig zu teilen (Kastner aaO 18, 43, 128; derselbe in Gschnitzer-GS 216 f.; Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht[3] II 198 f.; Ulmer in Münchner Kommentar, Rdz. 36 vor § 705 BGB; Soergel - Schultze v. Lasaulx[10], Rdz. 62 vor § 705 BGB;
Gamm in BGB-RGRK[12], Rdz. 6 vor § 705; Thomas in Palandt[41] 708;
Baumbach - Duden, HGB[24] 622; anderer Meinung für den Fall mangelnder Organisation Wahle in Klang[2] V 547). Welche gesetzliche Anknüpfung für eine solche Rechtsbeziehung zu gelten hat, kann dahingestellt bleiben, weil die Vorinstanzen zutreffend annahmen, daß die Parteien eine im Bereich des Schuldrechtes grundsätzlich zulässige Rechtswahl trafen. Eine ausdrückliche Rechtswahl scheidet zwar aus, weil der mündlich abgeschlossene Metavertrag eine solche Regelung nicht enthielt und der schriftliche Vertragsentwurf, in dem eine ausdrückliche Wahl österreichischen Rechtes enthalten gewesen wäre, der klagenden Partei nicht übermittelt wurde.
Einer schlüssigen Rechtswahl steht es grundsätzlich gleich, wenn die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als maßgebend angenommen und das betreffende Recht gleichsam als Geschäftsgrundlage behandelt haben (§ 35 Abs. 1 zweiter Halbsatz IPRG; RV 718 Blg. Nr, XIV. GP, 51; Duchek - Schwind, IPR 86 Anm. 4 zu § 35 IPRG). Voraussetzung für eine solche Annahme ist es, daß die Parteien zweifelsfrei an die Geltung einer bestimmten Rechtsordnung gedacht haben, sich also deren Geltung bewußt waren (Schwimann, IPR 117 f.; Sandrock - Steinschulte, Handbuch der internationalen Vertragsgestaltung I 196 f.), was primär aus dem Verhalten der Parteien zu erschließen ist (Schwimann aaO 118). Daß der Rechtsanwalt der beklagten Partei Dr. Alfred E den Vertragsentwurf verfassen und den Parteien zusenden sollte, ist nicht strittig. Eine Weisung, von welcher Rechtsordnung der Vertrag ausgehen sollte, erhielt er von den Vertragsparteien nicht. Parteien, die einen österreichischen Rechtsanwalt mit der schriftlichen Ausarbeitung eines bereits mündlich geschlossenen Vertrages beauftragen, ist unter diesen Voraussetzungen zu unterstellen, daß sie das diesem Rechtsanwalt geläufigste, also österreichisches Recht ihrer Vereinbarung zugrunde legen wollten und sich der dadurch erkennbar gewordenen Rechtswahl bewußt waren. Dr. Alfred E verstand den Auftrag auch nicht anders, nahm er doch in seinen Entwurf die Vereinbarung der Geltung österreichischen Rechtes auf.
Daraus folgt nicht nur die Anwendung österreichischen Rechtes auf den vorliegenden Metavertrag, sondern gemäß § 45 IPRG auch die Anwendung österreichischen Rechtes auch auf die in Belgien zustande gekommene Vereinbarung der Streitteile über die Schadensteilung im Falle der Verluste aus Frachten der Firma B AG als parteiidente Disposition über ein bereits bestehendes Schuldverhältnis (Schwimann aaO 145). Soweit in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, der klagenden Partei habe es bei der am 25. 6. 1979 in Antwerpen getroffenen Vereinbarung über die Schadenstragung am nötigen Abschlußwillen gefehlt, entfernt sich die Revision von den getroffenen Feststellungen. Nach diesen machte der Geschäftsführer der beklagten Partei den Vorschlag, von den Versicherungen einen möglichst großen Ersatz zu bekommen und den Rest des Schadens zwischen den Streitteilen aufzuteilen, welchem Vorschlag Lothar A als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der klagenden Partei zustimmte.
Zutreffend rügt die klagende Partei aber, daß die Vorinstanzen bei der Auslegung dieser Vereinbarung nicht darauf Bedacht nahmen, daß es, wie der Geschäftsführer der beklagten Partei in seiner Vernehmung selbst angab, allein im Verantwortungsbereich der beklagten Partei bei Abschluß der entsprechenden Versicherungsverträge lag, daß der Schaden nicht voll von der Versicherung getragen und daher zum Teil von der beklagten Partei der Firma B AG zu ersetzen war. Trafen im Rahmen der bestehenden Kooperation die Streitteile eine Vereinbarung dahin, daß ein von einem nach außen hin auftretenden Partner dem Versender zu ersetzender, von der Versicherung nicht gedeckter Schaden zu gleichen Teilen getragen werde, so müßte es mangels gegenteiliger Vereinbarung als Geschäftsgrundlage, als geschäftstypische Voraussetzung, die jeder mit einer solchen Vereinbarung verbindet (JBl. 1979, 852; EvBl. 1978/137 ua.), angesehen werden, daß die beklagte Partei nicht nur deshalb diesen Schaden ersetzen werde müssen, weil sie in auftragswidriger Weise die vom Versender angeordnete Transportversicherung nicht abgeschlossen hatte. Nur wenn Lothar A bei Abschluß der Vereinbarung in Antwerpen schon gewußt hätte, daß die beklagte Partei vom Versender angeordnete Transportversicherungen nicht abgeschlossen hatte und aus diesem Grund ein dem Versender zu ersetzender Schade eintrat, und demnach mit der gleichteiligen Tragung auch dieses Schadens einverstanden gewesen wäre, könnte angenommen werden, die Vereinbarung hätte auch die Teilung eines solchen Schadens gedeckt. Ausreichende Feststellungen über die darüber getroffenen Vereinbarungen fehlen, so daß insoweit eine Verfahrensergänzung erforderlich ist.
Eine allfällige Forderung der beklagten Partei könnte allerdings nicht verjährt sein. Die Vorinstanzen nahmen zutreffend an, daß die Vorschriften des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) schon deshalb nicht anzuwenden sind, weil, anders als beim sogenannten Huckepackverkehr (Helm in Großkommentar HGB[3], § 452 Anhang III Art 2 CMR Anm. 1, 3), das Frachtgut von den LKW auf Schiffe umgeladen und einen Teil der Strecke zur See befördert wurde. Es sind daher die kurzen Verjährungsfristen des Art. 32 CMR nicht anzuwenden.
Anmerkung
Z55076Schlagworte
Kooperationsvertrag, Anwendbarkeit österreichischen Rechts auf im, Ausland getroffene Dispositionen, Kooperationsvertrag, Rechtswahl, Metavertrag, Anwendbarkeit österreichischen Rechts auf im Ausland, getroffene Disposition, Metavertrag, RechtswahlEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:0010OB00562.82.0519.000Dokumentnummer
JJT_19820519_OGH0002_0010OB00562_8200000_000