TE OGH 1982/5/21 9Os80/82

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Veröffentlicht am 21.05.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schroth als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl A wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 (erster Fall) StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Februar 1982, GZ 4 a Vr 5.576/81-40, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 28-jährige Hilfsarbeiter Karl A des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 (erster Deliktsfall) StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe verurteilt. Es liegt ihm zur Last, in der Zeit von Oktober bis Dezember 1980 in Wien gemeinsam mit der abgesondert verfolgten Irmgard A als Mittäter ein ihnen anvertrautes Gut, nämlich Spendengelder in der Höhe von 37.234,78 S, welche für den österreichischen Blindenverband gesammelt und ihnen zur Weiterleitung an den genannten Verband übergeben worden waren, sich mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Karl A bekämpft den Schuldspruch mit einer lediglich auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; im Strafausspruch wird das Urteil sowohl vom Angeklagten als auch vom öffentlichen Ankläger mit Berufung angefochten.

Als Begründungsmangel macht der Beschwerdeführer geltend, das Erstgericht habe wichtige Verfahrensergebnisse, welche entscheidende Tatsachen betreffen, mit Stillschweigen übergangen, sodaß das angefochtene Urteil unvollständig sei. So habe das Erstgericht die Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers, wonach sie beide gehofft hätten, Arbeit zu finden und den zunächst an sich genommenen Betrag wieder in die Kasse einzahlen wollten, unerörtert gelassen, was deshalb entscheidend sei, weil es dadurch am Bereicherungsvorsatz gemangelt habe, und weiters habe sich das Erstgericht nur unzureichend mit der (leugnenden) Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt.

Rechtliche Beurteilung

Die Rüge versagt in beiden Richtungen.

Das Vorhaben, den veruntreuten Geldbetrag später wieder zurückerstatten zu wollen, steht der Beurteilung als Zueignung mit Bereicherungsvorsatz nicht entgegen, denn der (bloße) Wille, das veruntreute Gut in Hinkunft zurückzustellen, bedeutet lediglich, daß der Täter spätere Schadensgutmachung beabsichtigt; an der Verwirklichung des Tatbestands der Veruntreuung vermag aber eine solche Absicht nichts zu ändern, muß doch die Zueignung des anvertrauten Gutes keineswegs für immer beabsichtigt sein (vgl ÖJZ-LSK 1978/313; EvBl 1980/182; 10 Os 131/77). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers betrifft somit die bezügliche Angabe der Irmgard A keine entscheidende Tatsache im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO (in Verbindung mit § 270 Abs 2 Z 4 StPO), sodaß das Unterbleiben einer Erörterung dieser Angabe den bezeichneten Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen vermag.

Soweit der Beschwerdeführer aber meint, das Erstgericht habe seine - von seinen Angaben im Vorverfahren abweichende - Verantwortung in der Hauptverhandlung nicht entsprechend erörtert, so übersieht er, daß sich das Schöffengericht sehr wohl mit dieser Verantwortung in den Urteilsgründen auseinandergesetzt und durchaus zureichend begründet hat, aus welchen Erwägungen es dieser Verantwortung den Glauben versagte (S 174 f d.A).

Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich somit zur Gänze als offenbar unbegründet, weshalb sie gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03784

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0090OS00080.82.0521.000

Dokumentnummer

JJT_19820521_OGH0002_0090OS00080_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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