TE OGH 1982/5/26 11Os77/82

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Veröffentlicht am 26.05.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pollak als Schriftführer in der Strafsache gegen Alois Peter A wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den § 83 Abs 1, 84 Abs 1, Abs 2 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. März 1982, GZ 9 b Vr 11.767/81-27, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Wolf und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Dr. Strasser zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14. Mai 1948 geborene beschäftigungslose Alois Peter A des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den § 83 Abs 1, 84 Abs 1, Abs 2 Z 1 StGB (1 des Schuldspruches) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs 1 StGB (2 a und b des Schuldspruches) schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in Wien Johann B am 10. Oktober 1981 durch zwei Messerstiche eine an sich schwere Verletzung zugefügt und überdies im September 1981 durch die öußerung, er werde ihn 'aufmachen', wenn er ihn erwische, und Ende November 1981 durch die Bemerkung, wenn er 'viel Schmalz' bekomme, werde er ihm mehr 'hineinfahren', gefährlich bedroht zu haben. Das Erstgericht verhängte deshalb über ihn nach dem § 84 Abs 2 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägigen, rückfallsbegründenden Vorstrafen, die Grundlosigkeit und Mutwilligkeit der Körperverletzung, das Zusammentreffen mehrerer Delikte und die Wiederholung der gefährlichen Drohung, als mildernd lediglich das Teilgeständnis.

Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 12. Mai 1982, GZ 11 Os 77/82-6, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages bildete somit nur noch die Berufung des Angeklagten, mit der allein das Strafausmaß bekämpft wird.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Die Strafzumessungsgründe wurden in erster Instanz im wesentlichen richtig und vollständig angeführt. Neue Umstände, die geeignet wären, die Tat des Angeklagten milder zu beurteilen, konnten auch in der Berufung nicht vorgebracht werden, zumal der bloßen Anerkennung des vom Verletzten geltend gemachten Entschädigungsanspruches mangels jedweder konkreter Hinweise für eine alsbaldige Befriedigung keine Bedeutung zukommt:

Der hohe Unrechtsgehalt der Straftaten und die Schwere der Schuld des schon oftmals als Gewalttäter in Erscheinung getretenen Angeklagten rechtfertigen das vom Erstgericht gefundene Strafmaß. Mithin war spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03725

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0110OS00077.82.0526.000

Dokumentnummer

JJT_19820526_OGH0002_0110OS00077_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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