Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pollak als Schriftführers in der Strafsache gegen Erwin A wegen des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengerichtes vom 21. August 1980, GZ. 6 Vr 239/80-27, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Bassler, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Kreisgerichtes Ried/Innkreis vom 21. August 1980, GZ. 6 Vr 239/80-27, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB, insoweit es keinen Ausspruch über die Anrechnung der vom Verurteilten Erwin A erlittenen Vorhaft vom 13. März 1980, 13,07 Uhr, bis zum 24. März 1980, 14,30 Uhr, enthält. Das bezeichnete Urteil wird durch den Ausspruch ergänzt, daß dem Verurteilten diese Vorhaft gemäß dem § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Text
Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichtes Ried/Innkreis vom 21. August 1980, GZ. 6 Vr 239/80-27, wurde der am 30. März 1954 geborene, zuletzt ohne Beschäftigung gewesene Hilfsarbeiter Erwin A des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 und 15 StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB und der Freiheitsentziehung nach dem § 99 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 StGB nach dem § 106 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt. Gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB wurde diese Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Erwin A hatte sich in diesem Verfahren in der Zeit vom 13. März 1980, 13,07 Uhr (S. 20), bis 24.März 1980, 14,30 Uhr (S. 57), in Verwahrungs- und Untersuchungshaft befunden. Eine Vorhaftanrechnung fand nicht statt.
Mit Beschluß des Kreisgerichtes Ried/Innkreis vom 18. Februar 1982 wurde die bedingte Nachsicht der über Erwin A verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten widerrufen (ON. 46); seiner dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 10. März 1982, AZ. 9 Bs 115/
82, nicht Folge gegeben. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde noch nicht angeordnet.
Das Urteil des Kreisgerichtes Ried/Innkreis vom 21. August 1980, GZ. 6 Vr 239/80-27, steht mit dem Gesetz insoweit nicht im Einklang, als darin die von Erwin A erlittene Vorhaft nicht auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde.
Rechtliche Beurteilung
Nach dem § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB sind verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft und die gerichtliche Untersuchungshaft auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft in einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird, erlitten hat und die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet, oder der Verhaftete dafür entschädigt wurde. Die Anrechnung muß auch stattfinden, wenn bedingte Strafnachsicht (§ 43 StGB) gewährt wird (vgl. u.a. die bei Leukauf-Steininger, Komm.2, RN. 10 zu § 38 StGB zitierte Judikatur, ferner SSt. 35/14).
Das Unterbleiben der Anrechnung der erwähnten Vorhaft, die vorliegend nicht auf eine andere Strafe angerechnet und für die der Verhaftete auch nicht entschädigt wurde, wirkt sich zum Nachteil des Verurteilten aus und begründet Nichtigkeit nach dem § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO Es war daher der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkung
E03715European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:0110OS00073.82.0526.000Dokumentnummer
JJT_19820526_OGH0002_0110OS00073_8200000_000