TE OGH 1982/5/26 11Os69/82

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Veröffentlicht am 26.05.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pollak als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf A wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den § 15, 269 Abs 1, erster Fall, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Februar 1982, GZ 5 c Vr 6.809/81-38, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Zanger und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Dr. Gehart zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird.

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21. Dezember 1950 geborene beschäftigungslose Rudolf A des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den § 15, 269 Abs 1, erster Deliktsfall StGB, des Vergehens der versuchten Täuschung nach den § 15, 108

StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den § 83 Abs 1, 84

Abs 2 Z 4 StGB schuldig erkannt. Das Erstgericht verhängte deshalb über ihn nach dem § 269 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das stark getrübte Vorleben mit den zahlreichen, sowohl beim Widerstand gegen die Staatsgewalt als auch beim unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen einschlägigen Vorstrafen, die in beiden Fällen die Rückfallsqualifikation des § 39 StGB aufweisen, den raschen Rückfall, die Wiederholung der Tat beim Widerstand gegen die Staatsgewalt und das Zusammentreffen von vier Vergehen, als mildernd das Geständnis und den Umstand, daß sowohl der Widerstand gegen die Staatsgewalt als auch die Täuschung beim Versuch blieben.

Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 12. Mai 1982, GZ 11 Os 69/82-6, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung ist auch der nähere, dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Sachverhalt zu entnehmen.

Gegenstand des Gerichtstages bildete somit nur noch die Berufung des Angeklagten, die allein gegen das Strafausmaß gerichtet ist. Sie ist berechtigt.

Die Strafzumessungsgründe wurden in erster Instanz im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt, mag auch die Annahme eines raschen Rückfalles (Strafvollzug Jänner 1981, neue einschlägige Straftat November 1981) nur wegen des vorangegangenen längerfristigen Strafvollzuges gerade noch vertretbar sein. Dem Schöffengericht unterlief auch - entgegen der Auffassung des Berufungswerbers - kein Fehler, wenn es trotz Vorliegens der Voraussetzungen für eine Anwendung des § 39 StGB sämtliche einschlägige Vorstrafen als erschwerend berücksichtigte. Selbst bei Vornahme einer Strafschärfung nach dieser Gesetzesstelle wäre nicht anders vorzugehen, weil die Sammlung der Strafzumessungsgründe der Strafbemessung vorangeht und erst auf Grund einer Wertung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände beurteilt werden kann, ob der Fall eine überschreitung des gesetzlichen Strafrahmens erheischt (siehe auch 13 Os 99/75, 11 Os 40/82).

Zutreffend wurde auch die Alkoholisierung des Angeklagten nicht als mildernd in Betracht gezogen, weil dem Berufungswerber aus früheren Vorkommnissen bekannt war, daß er in alkoholisiertem Zustand zur Delinquenz neigt.

Allerdings erscheint eine dreijährige Freiheitsstrafe bei Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der hier zu beurteilenden Straftaten doch zu hoch. Die somit zu Recht als inadäquat bekämpfte Sanktion war daher entsprechend zu mildern.

Der Kostenausspruch beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03734

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0110OS00069.82.0526.000

Dokumentnummer

JJT_19820526_OGH0002_0110OS00069_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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