TE OGH 1982/6/9 3Ob62/82

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Veröffentlicht am 09.06.1982
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Norm

EO §353

Kopf

SZ 55/85

Spruch

Der Anspruch auf Erwirkung des Aufsperrens eines Schlosses hat grundsätzlich eine vertretbare Handlung zum Gegenstand und ist nach § 353 EO durchzusetzen

OGH 9. Juni 1982, 3 Ob 62/82 (LGZ Graz 4 R 74/82; BG Feldbach 2 C 875/81)

Text

Die betreibende Partei beantragte beim Erstgericht (als Titelgericht) ihr auf Grund der einstweiligen Vorkehrung vom 18. 9. 1981, GZ 2 C 875/81-2, gegen die verpflichteten Parteien zur Erwirkung des Aufsperrens des entlang der Westgrenze des Grundstückes 807/1 KG G im nördlichen Bereich zirka 90 cm hohen Schrankens die Exekution nach § 354 EO zu bewilligen.

Das Erstgericht bewilligte die Exekution antragsgemäß.

Das Rekursgericht änderte diesen Exekutionsbewilligungsbeschluß dahin ab, daß der Antrag zur Gänze abgewiesen wurde. Es vertrat zusammenfassend die Ansicht, der betriebene Anspruch habe eine vertretbare Handlung zum Gegenstand; diese könne nur nach § 353 EO zwangsweise durchgesetzt werden.

Diesen Beschluß des Rekursgerichtes bekämpft die betreibende Partei mit dem vorliegenden Revisionsrekurs und beantragt die Wiederherstellung des Bewilligungsbeschlusses des Erstgerichtes.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die betreibende Partei meint, das Aufsperren eines Schlosses sei deshalb eine unvertretbare Handlung, weil nur die verpflichtete Partei über den notwendigen Schlüssel verfüge. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Es bedarf wohl keiner näheren Begründung, daß das Aufsperren eines Schlosses, soweit es sich nicht um ein besonderes Sicherheitsschloß handelt, auch von einem gewerbsmäßigen Schlosser vorgenommen werden kann, auch wenn dazu nicht die passenden Schlüssel vorhanden sind. Derartige Maßnahmen sind im übrigen im Exekutionsverfahren - allerdings bei der Fahrnisexekution - durchaus üblich und gesetzlich zugelassen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 EO;

s. auch Punkt 14 Abs. 2 DV). Daß im vorliegenden Fall bei dem frei zugänglichen Schranken ein besonderes, ohne passende Schlüssel nicht zu öffnendes Sicherheitsschloß angebracht ist, wurde nicht behauptet. Es besteht daher kein Anlaß, die Öffnung des gegenständlichen Schrankens nicht als eine vertretbare Handlung aufzufassen.

Die Anordnung der Exekutionsordnung über die Exekutionsmittel nach § 353 und § 354 EO sind zwingendes Recht und unterliegen nicht der Parteidisposition. Der in diesen Bestimmungen erlaubte Zwang darf niemals Selbstzweck sein, sondern nur zur Befriedigung des Anspruches in den gesetzlichen Formen gewährt und geübt werden (Heller - Berger - Stix 2552). Eine vertretbare Handlung kann demnach nur nach § 353 EO vollstreckt werden.

Im vorliegenden Fall wurde somit, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, ein für den betriebenen Anspruch nicht zugelassenes Exekutionsmittel beantragt, weshalb es auch richtig war, den Antrag in Abänderung des erstgerichtlichen Bewilligungsbeschlusses abzuweisen (vgl. EvBl. 1966/38; EvBl. 1969/105).

Anmerkung

Z55085

Schlagworte

Aufsperren (eines Schlosses), Exekution nach § 353 EO

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0030OB00062.82.0609.000

Dokumentnummer

JJT_19820609_OGH0002_0030OB00062_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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