Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juni 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Glock als Schriftführer in der Strafsache gegen Gottfried Constantin A und einen anderen wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1
und Abs. 2 Z 1, 129 Z 1 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten Franz Christian A gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 26. Februar 1982, GZ 12 Vr 1833/81-19, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, sowie der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Haszler und des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
520 Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23. August 1948 geborene Hilfsarbeiter Franz Christian A des Verbrechens des Diebstahls (durch Einbruch) nach § 127 Abs. 1
und Abs. 2 Z 1, 129 Z 1 (Punkt I), sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (Punkt II 1) und jenes nach § 36 Abs. 1 lit b WaffenG (Punkt II 2) schuldig erkannt und hiefür nach § 28, 129 StGB zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art und eine Reihe von, teils wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten erfolgte Vorverurteilungen, als mildernd hingegen lediglich ein Tatsachengeständnis.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben; das erstbezeichnete Rechtsmittel ist vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 25. Mai 1982, GZ 10 Os 69/82-6, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden. Im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung war demnach nur noch über die Berufung zu entscheiden, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe (unter Hinweis auf die geringe Schadenshöhe beim Diebstahl und bei der Sachbeschädigung sowie seine Alkoholisierung bei der Tatausführung des Diebstahls) beantragt.
Rechtliche Beurteilung
Auch der Berufung kann Berechtigung nicht zuerkannt werden. Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe - abgesehen vom übersehenen Erschwerungsgrund der über die strafnormierende Einbruchsqualifikation nach § 129 (Z 1) StGB hinausgehenden weiteren Qualifikation (§ 127 Abs. 2 Z 1 StGB) - im wesentlichen zutreffend festgestellt sowie gewürdigt und ein Strafmaß gefunden, das keineswegs als überhöht angesehen werden kann und im Ergebnis den geringen Wert der Diebsbeute jedenfalls ohnehin berücksichtigt, während die Alkoholisierung darin angesichts dessen keinen Niederschlag zu Gunsten des Angeklagten finden konnte, daß dieser offensichtlich zum Alkoholkonsum und zu einer Delinquenz in alkoholisiertem Zustand neigt (§ 35 StGB).
Anmerkung
E03743European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:0100OS00069.82.0615.000Dokumentnummer
JJT_19820615_OGH0002_0100OS00069_8200000_000