Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Juni 1982 unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kral, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Stolfa als Schriftführers in der Strafsache gegen Dagmar A wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach § 15, 169 Abs 1 und 2 StGB
und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 20.Jänner 1982, GZ 2 c Vr 6978/81-50, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, nach Verlesung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie nach Anhörung der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Bassler, und der Ausführungen des Verteidigers Dr. Lampelmayer zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die vom Erstgericht gewährte bedingte Nachsicht der über die Angeklagte verhängten Freiheitsstrafe aufgehoben.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem sie des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach § 15, 169 Abs 1 und 2 StGB sowie des Vergehens des Versicherungsmißbrauchs nach § 151 Abs 1 Z. 1 StGB schuldig erkannt worden war, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 27.Mai 1982, GZ 13 Os 66/82-5, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen.
Gegenstand des Gerichtstags war also nur mehr die Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Ausschaltung der gewährten bedingten Strafnachsicht anstrebt.
Das Erstgericht verhängte über die Angeklagte gemäß § 28, 169 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten, die es unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah. In deren Bemessung wertete es als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd hingegen zog es den bisherigen ordentlichen Lebenswandel der Angeklagten, deren wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung und den Umstand in Betracht, daß es beim Versuch des Verbrechens der Brandstiftung geblieben war. Die aufgezeigten Milderungsumstände böten Gewähr dafür, daß Dagmar A künftighin keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist begründet.
Es kann nicht übersehen werden, daß ein zur Nachtzeit in einem Wohnhaus gelegter Brand eine enorme Gefahr für die Hausbewohner und die Nachbarschaft darstellt, die vorliegend noch durch die im Geschäftslokal gelagerten brennbaren Flüssigkeiten (S. 259) ganz entscheidend verschärft wurde. Bei dieser Sachlage und dem durch diese Umstände mitgeprägten, und daher überaus hohen Verschuldensgrad der Angeklagten prävaliert die Generalprävention vor spezialpräventiven überlegungen; die bei derartigen Gemeingefährdungsdelikten gebotene abschreckende Wirkung kann füglich nur von einer effektiven Vollziehung der Strafe ausgehen, weshalb in Stattgebung der Berufung die bedingte Strafnachsicht zu versagen war.
Anmerkung
E03739European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:0130OS00066.82.0617.000Dokumentnummer
JJT_19820617_OGH0002_0130OS00066_8200000_000