TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/24 2005/18/0138

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Veröffentlicht am 24.05.2005
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §7 Abs3 Z2;
MRK Art8 Abs2;
MRK Art8;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/18/0139 E 24. Mai 2005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des G, geboren 1967, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Fromherz, Mag. Dr. Bernhard Glawitsch und Mag. Ulrike Neumüller-Keintzel, Rechtsanwälte in 4010 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 9. März 2005, Zl. SD 367/04, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 9. März 2005 wurde der Beschwerdeführer, ein bulgarischer Staatsangehöriger, gemäß §§ 31, 33 und 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Die Bundespolizeidirektion Linz (die Erstbehörde) habe (in ihrem Bescheid vom 23. November 2004) folgenden Sachverhalt festgestellt:

"Wie aus der Aktenlage ersichtlich ist, reisten Sie (der Beschwerdeführer( am 30.10.1999 illegal, unter Umgehung der Grenzkontrolle, nach Österreich ein.

Ihren Asylantrag vom 02.11.1999 zogen Sie am 18.03.2002 zurück. Den Asylantrag zogen Sie zurück, weil Ihnen eine Ausländervereinigung sagte, Sie könnten einen humanitären Aufenthaltstitel bekommen. Nachdem Ihnen kein humanitärer Aufenthaltstitel erteilt wurde, stellten Sie am 01.07.2002 einen neuerlichen Asylantrag. Über diesen Asylantrag ist seit 18.03.2004 gemäß §§ 7 und 8 AsylG rechtskräftig negativ entschieden.

Sie verfügen weder über einen gültigen Reisepass noch eine fremdenrechtliche Bewilligung, die Sie zum Aufenthalt in Österreich berechtigen würde. Sie halten sich demnach nicht rechtmäßig in Österreich auf.

Mit Schreiben vom 20.03.2002 regten Sie beim Bundesministerium für Inneres die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gem. § 10 Abs. 4 FrG an.

Mit Schreiben vom 17.06.2002 teilte das Bundesministerium für Inneres mit, dass keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 10 Abs. 4 FrG vorliegen und dass Ihr Fall nicht in den Beirat für Asyl- und Migrationsfragen eingebracht wird.

Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Linz vom 31.03.2004 wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass die Behörde beabsichtige, Sie aus Österreich auszuweisen. Gleichzeitig wurde Ihnen Gelegenheit gegeben, Ihre Privat- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, in den Akt Einsicht zu nehmen und zum vorliegenden Sachverhalt Stellung zu nehmen.

Auf Grund dieses Schreibens teilten Sie der Behörde lediglich mit, dass Sie und Ihre Gattin beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz Anträge auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen aus humanitären Gründen gestellt hätten. Zu Ihren Privat- und Familienverhältnissen gaben Sie keinerlei Stellungnahme ab. Aus dem Fremdenakt geht allerdings hervor, dass Sie zusammen mit Ihrer Gattin (....( und den (beiden( Kindern (....( in Linz leben.

Sie halten sich seit 30.10.1999, also bereits seit ca. fünf Jahren, in Österreich auf. Sie leben zusammen mit Ihrer Gattin in Österreich.

Auf Grund dieser Umstände wird durch die Verfügung der Ausweisung sicherlich in Ihr Privat- und Familienleben eingegriffen. Dieser Eingriff wird allerdings dadurch relativiert, dass sich auch Ihre Gattin und Ihre Kinder illegal in Österreich aufhalten und auch gegen sie die Ausweisung verfügt werden wird.

Wenn Sie in Ihrer Stellungnahme angeben, dass Sie und Ihre Gattin beim Magistrat Linz Anträge auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen aus humanitären Gründen gestellt haben, so wird von der Behörde dazu bemerkt, dass eine mögliche Erteilung ein ungewisses und zukünftiges Ereignis darstellt und nichts daran ändert, dass Sie sich zur Zeit nicht rechtmäßig in Österreich aufhalten. In Ihrem Fall scheint eine Erteilung schon deshalb als ziemlich unwahrscheinlich, da das Bundesministerium schon einmal festgestellt hat, dass für Ihren weiteren Aufenthalt in Österreich rein wirtschaftliche Gründe maßgebend sind."

Nach Wiedergabe des wesentlichen Berufungsvorbringens und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen, darunter des § 33 Abs. 1 FrG, führte die belangte Behörde weiter begründend aus, dass, wie unbestritten geblieben sei, der Beschwerdeführer seinen Asylantrag vom 12. November 1999 am 18. März 2002 zurückgezogen habe, weil ihm eine Ausländervereinigung gesagt habe, er könnte einen humanitären Aufenthaltstitel bekommen. Nachdem ihm kein humanitärer Aufenthaltstitel erteilt worden sei, habe er am 1. Juli 2002 einen neuerlichen Asylantrag gestellt, über welchen seit 18. März 2004 gemäß den §§ 7 und 8 AsylG rechtskräftig negativ entschieden sei.

Der Beschwerdeführer halte sich seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens insofern rechtswidrig im Bundesgebiet auf, als ihm seit diesem Zeitpunkt weder ein Einreisetitel noch ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei.

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer seit 30. Oktober 1999, also bereits seit ca. fünf Jahren, in Österreich, zusammen mit seiner Gattin und seinen Kindern sowie seinem Bruder bzw. Schwager, der mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und deshalb eine Niederlassungsbewilligung erlangt habe, aufhältig sei, sei ihm eine diesen Umständen entsprechende Integration zuzugestehen. Durch die Ausweisung werde in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, wobei dieser Eingriff dadurch relativiert werde, dass auch seine Gattin und seine Kinder illegal in Österreich aufhältig seien und auch gegen sie eine Ausweisung verfügt werde. Hinsichtlich der von ihm ausgeübten sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit und der Tatsache, dass er über eine bis 17. Juni 2006 gültige Arbeitserlaubnis verfüge, sei zu bedenken gewesen, dass er keinen Aufenthaltstitel besitze, welcher ihn zur Arbeitsaufnahme berechtigen würde.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz ein Niederlassungsverfahren anhängig sei, weil er eine Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen beantragt habe, sei zu entgegnen, dass über seinen Asylantrag vom 1. Juli 2002 gemäß den §§ 7 und 8 AsylG negativ entschieden worden sei und das Bundesministerium für Inneres mit Schreiben vom 17. Juni 2002 in Bezug auf die Anregung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 20. März 2002, eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG zu erteilen, mitgeteilt habe, dass keine besonderen berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinn dieser Gesetzesbestimmung vorlägen. Darüber hinaus habe seitens der Erstbehörde keine Verpflichtung bestanden, das beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz anhängige Niederlassungsverfahren abzuwarten.

Der Beschwerdeführer halte sich seit mehreren Monaten illegal in Österreich auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß, weshalb die Ausweisung gemäß § 37 Abs. 1 FrG zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten sei. Die öffentliche Ordnung werde schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begäben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsache zu stellen, oder wenn Fremde nach Auslaufen einer Aufenthaltsbewilligung bzw. nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verließen. Die Ausweisung sei in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte.

Vor diesem Hintergrund habe von der Ermessensbestimmung des § 33 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht werden müssen und könne nicht davon gesprochen werden, dass die Erstbehörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes geübt hätte.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf dem Boden der insoweit von der Beschwerde unwidersprochenen Ausführungen der belangten Behörde, dass der vom Beschwerdeführer am 1. Juli 2002 gestellte (neuerliche) Asylantrag seit 18. März 2004 rechtskräftig negativ entschieden sei und der Beschwerdeführer über keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel verfüge, begegnet die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte - damit ist die Tatbestandsvoraussetzung des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt - keinen Bedenken.

2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid im Licht des § 37 Abs. 1 FrG und bringt vor, dass sich der Beschwerdeführer während der Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und integriert habe und seine Ehegattin und er eine erlaubte sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübten. Im Bundesgebiet sei nicht nur seine Familie, sondern auch sein Bruder aufhältig, der mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und eine Niederlassungsbewilligung erhalten habe. Ferner sei dem Beschwerdeführer seitens eines Organwalters des Magistrates der Landeshauptstadt Linz die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf seinen Aufenthalt von fünf Jahren als sehr wahrscheinlich dargestellt worden und hätte die belangte Behörde hinsichtlich dieser Informationen Feststellungen treffen müssen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei nicht dringend geboten, und es überwögen auch im Hinblick darauf, dass er für seinen Unterhalt auf legale Weise sorgen könne, seine privaten Interessen die gegenläufigen öffentlichen Interessen.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Im Rahmen ihrer Beurteilung nach § 37 Abs. 1 FrG hat die belangte Behörde die Bindung des Beschwerdeführers zu seinen hier aufhältigen Familienangehörigen, seiner Ehegattin und seinen Kindern sowie seinem Bruder bzw. Schwager, der mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist und deshalb eine Niederlassungsbewilligung erlangt hat, sowie seinen inländischen Aufenthalt seit 30. Oktober 1999 berücksichtigt und zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Die aus der Dauer dieses Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers wird in ihrem Stellenwert allerdings dadurch relativiert, dass sein Aufenthalt (jedenfalls) seit rechtskräftigem Abschluss des (neuerlichen) Asylverfahrens, seit 18. März 2004, somit bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Dauer von rund einem Jahr, unrechtmäßig war und sein davor gelegener inländischer Aufenthalt auf einen Asylantrag zurückzuführen ist, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat. Im Hinblick darauf, dass - was die Beschwerde nicht in Abrede stellt - sich auch die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, erfahren auch diese familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet eine Relativierung.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2001/18/0104, mwN) kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in der Dauer von (jedenfalls) rund einem Jahr bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides wesentlich beeinträchtigt. Bei Abwägung der vorgenannten gegenläufigen Interessen begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Wahrung der öffentlichen Ordnung - somit zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - dringend geboten und gemäß § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, keinem Einwand.

An diesem Ergebnis vermag auch der Beschwerdehinweis darauf, dass der Beschwerdeführer über eine gültige Arbeitserlaubnis verfüge und für seinen Unterhalt sorgen könne, nichts zu ändern, kommt doch einer solchen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung zu, weil ihm ein dafür erforderlicher Aufenthaltstitel (vgl. § 7 Abs. 3 Z. 2 FrG) bisher nicht erteilt wurde.

4. Das weitere Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte im Rahmen der gemäß § 33 (Abs. 1) FrG zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigen müssen, dass noch ein Verfahren anhängig sei, in dem der Beschwerdeführer die Erteilung einer "humanitären Niederlassungsbewilligung" beantragt habe - damit zielt die Beschwerde offensichtlich auf die Bestimmung des § 14 Abs. 2 letzter Satz leg. cit. ab, wonach der Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland gestellt werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 leg. cit. vorliegen -, ist schon deshalb nicht zielführend, weil die Beschwerde keine Umstände dargelegt hat, die den vorliegenden Fall als besonders berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 4 leg. cit. erscheinen ließen, in dem aus humanitären Gründen ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre. § 10 Abs. 4 FrG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zukommen zu lassen, und es liegt ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn dieser Gesetzesbestimmung insbesondere dann vor, wenn der Fremde einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 leg. cit. ausgesetzt ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, Zl. 2003/18/0320, mit weiteren Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien). Weiters liegt ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn dieser Gesetzesbestimmung etwa dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK abzuleitender Anspruch auf Familiennachzug besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0118, mwN).

Der von der Beschwerde für die Erteilung einer "humanitären Niederlassungsbewilligung" als maßgeblich bezeichnete Aspekt des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und dessen erfolgter Integration bietet keine ausreichende Grundlage, einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall im vorgenannten Sinn anzunehmen. Schon deshalb kann die Ansicht der belangten Behörde, dass keine Veranlassung bestanden habe, die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abzuwarten, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Darüber hinaus treten weder aus dem übrigen Beschwerdevorbringen noch aus dem angefochtenen Bescheid Aspekte hervor, die eine Ausübung des der belangten Behörde gemäß § 33 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Mai 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180138.X00

Im RIS seit

24.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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