TE OGH 1982/6/29 9Os67/82

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Veröffentlicht am 29.06.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Juni 1982 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Gassner als Schriftführer in der Strafsache gegen Stefan A wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1, Abs 3 lit a (§ 41) FinStrG. über die vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21.März 1980, GZ 6 b Vr 6112/79-19, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Verlesung der Rechtsmittelschrift der Staatsanwaltschaft, sowie Anhörung der Ausführungen des Verteidigers Dr. Göbel und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Zusatzgeldstrafe auf 180.000 (einhundertachtzigtausend) Schilling erhöht und die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 (fünf) Monate herabgesetzt wird; im übrigen wird der Angeklagte mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht erkannte den am 8.November 1930 geborenen Geschäftsführer (einer Baufirma) Stefan A des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1, Abs 3 lit a (§ 41) FinStrG. schuldig und verurteilte ihn nach § 33 Abs 5 FinStrG. unter Anwendung des § 21 Abs 1 und 2 FinStrG. und gemäß § 21 Abs 3 FinStrG.

unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.November 1978, GZ 6 b Vr 8265/78-44, zu einer Zusatzgeldstrafe in der Höhe von 130.000 S, wobei es für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten festsetzte.

Das Gericht nahm bei der Ausmessung dieser Strafe die Fortsetzung der Tathandlungen durch mehrere Jahre und die mehrfachen Abstrafungen durch die Finanzstrafbehörden als erschwerend an; als mildernd wertete es hingegen die gerichtliche Unbescholtenheit. Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung und von der Staatsanwaltschaft (lediglich) mit Berufung angefochten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde vom Obersten Gerichtshof mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 8.Juni 1982, GZ 9 Os 67/82-6, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt entnommen werden.

Der Angeklagte strebt in seiner Berufung die Herabsetzung der über ihn verhängten Strafen an, die Staatsanwaltschaft dagegen begehrt die Erhöhung des Strafmaßes.

Rechtliche Beurteilung

Beiden Berufungen kommt - zumindest teilweise - Berechtigung zu. Es bedürfen zunächst die Strafzumessungsgründe insoweit einer Korrektur, als der vom Erstgericht herangezogene Milderungsgrund der gerichtlichen Unbescholtenheit zu entfallen hat. Mildernd ist nach dem Gesetz (§ 23 Abs 2 FinStrG. in Verbindung mit § 34 Z. 2 StGB) der Umstand, daß der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Davon kann allerdings bei den mehrfachen einschlägigen finanzbehördlichen Vorstrafen, die den Angeklagten als geradezu notorischen Steuersünder erkennen lassen, keine Rede sein. Zu Unrecht reklamiert der Berufungswerber Stefan A als mildernd für sich, daß er die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat.

Richtig daran ist lediglich, daß der Beginn des durch längere Zeit gesetzten deliktischen Verhaltens schon weit zurückliegt; gleiches kann aber nicht auch für das Ende der Straftaten gesagt werden, das in einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren vor Schöpfung des erstinstanzlichen Urteils fällt. Der Umstand, daß sich der Angeklagte während des anhängigen Rechtsmittelverfahrens wohlverhalten hat, kann ihm nicht besonders zugute gehalten werden. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und bei Bedachtnahme darauf, daß der Angeklagte in dem oben genannten Urteil wegen der (als Organ einer GesmbH. begangenen) Verkürzung der Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuer für das Jahr 1974 in der Höhe von insgesamt 87.254 S zu einer Geldstrafe in der Höhe von 70.000 S verurteilt worden war, ergibt sich, daß die im nunmehrigen Urteil über ihn ausgesprochene Strafe zu gering bemessen ist. Bei gemeinsamer Aburteilung der den Gegenstand der beiden im Verhältnis des § 21 Abs 3 FinStrG.

stehenden Urteile bildenden Straftaten wäre eine Geldstrafe von insgesamt 250.000 S angemessen gewesen. Bisher wurde über den Angeklagten eine Geldstrafe von 70.000 S ausgesprochen, sodaß in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft noch eine Zusatzstrafe in der Höhe von 180.000 S zu verhängen war. Mit seiner auf die Herabsetzung der Geldstrafe zielenden Berufung war der Angeklagte insoweit auf diese Entscheidung zu verweisen. Berechtigung kommt der Berufung des Angeklagten allerdings bezüglich der vom Erstgericht verhängten Ersatzfreiheitsstrafe zu. Denn diese ist - gemessen am hinterzogenen Betrag und an der Grenze des § 20 Abs 2

FinStrG. - doch etwas überhöht, weshalb sie auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen war.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03745

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0090OS00067.82.0629.000

Dokumentnummer

JJT_19820629_OGH0002_0090OS00067_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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