TE OGH 1982/7/13 10Os107/82

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Veröffentlicht am 13.07.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Faseth, Dr. Schneider und Dr. Friedrich als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Glock als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinrich A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1, 128 Abs 2, 129 Z. 2

StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28.April 1982, GZ. 4 c Vr 5/82-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem (auch einen Teilfreispruch enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Heinrich A (1.) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1, 128 Abs 2, 129 Z. 2 StGB sowie

(2.) des Vergehens der (in Ansehung eines Goldarmbands im Wert von etwa 6.000 S begangenen) Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 (erster Fall) StGB schuldig erkannt.

Als Diebstahl (Faktum 1.) liegt ihm zur Last, am 30.Dezember 1981 in Wien fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von 200.700 S, der Theresia B durch Öffnen eines Kastens sowie eines Kästchens mittels widerrechtlich erlangter Schlüssel mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Die sachlich nur gegen diesen Schuldspruch erhobene, auf Z. 9 lit a und lit c sowie, bei der Ausführung damit vermengt, auch Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten läßt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen. Ein Fehlen der nach dem Gesetz erforderlichen Anklage (Z. 9 lit c) sucht der Beschwerdeführer daraus abzuleiten, daß er mit Theresia B, der Eigentümerin der gestohlenen Sachen, in außerehelicher Lebensgemeinschaft (§ 72 Abs 2 StGB) gelebt habe, sodaß der Diebstahl nur auf deren Verlangen hätte verfolgt werden dürfen (§ 166 Abs 3 StGB).

Welche 'genauen Feststellungen' das Erstgericht über den angenommenen Nichtbestand einer Lebensgemeinschaft, also einer wesensmäßig der Ehe entsprechenden und demgemäß auf Dauer ausgerichteten Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft (vgl. ÖJZ-LSK. 1975/198, 1978/229, ZVR. 1979/148 u.a.m.), zwischen dem Angeklagten und B noch hätte treffen sollen, ist jedoch der Beschwerde nicht zu entnehmen; insoweit entbehrt daher die Rechtsrüge einer notwendigen Substantiierung (§ 285 Abs 1 StPO). Soweit sich aber der Beschwerdeführer eine rechtliche Relevanz bloß einzelner der vom Schöffengericht zur Begründung seiner bekämpften Annahme (in bezug auf das Fehlen einer Wirtschaftsgemeinschaft) ins Treffen geführten Tatsachen in Zweifel zu ziehen müht, bringt er den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des gesamten maßgebenden Urteilssachverhalts mit dem (allenfalls) darauf anzuwendenden Gesetz dargetan werden kann, nicht zu einer der Prozeßordnung entsprechenden Ausführung.

Nicht hinreichend substantiiert ist auch die Mängelrüge (Z. 5) mit dem Einwand, nicht näher bezeichnete 'Ausführungen' im Urteil hiezu (im Rahmen der 'Beweiswürdigung bzw. rechtlichen Begründung') seien 'teilweise überdies aktenwidrig'. So läßt insbesondere die daran anknüpfende Bezugnahme auf einzelne Bekundungen der Zeugin B nicht erkennen, gegen welche Urteilsfeststellungen solcherart überhaupt remonstriert wird, und umgekehrt wird auch nicht dargetan, inwiefern den Feststellungen (in der Beschwerde unrichtig: der Begründung), daß sich der Beschwerdeführer nicht im Haushalt der Genannten betätigt hat und daß ihm bloß manchesmal, wenn letztere morgens zur Arbeit ging, aus Gefälligkeit gestattet wurde, länger in der Wohnung zu bleiben, eine Aktenwidrigkeit - also ein erheblicher Widerspruch zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine gerichtliche Aussage und der Urkunde oder dem Vernehmungsoder Sitzungsprotokoll selbst - zugrunde liegen sollte.

In Ansehung eines der gestohlenen Ringe (PZ. 33 in ON. 27) bringt der Angeklagte jetzt überdies erstmalig vor, dieser habe nicht B, sondern ihm gehört. Mit der in der Beschwerde erhobenen Behauptung, seine in der Hauptverhandlung in bezug auf einen anderen Ring (PZ. 23

in ON. 27) abgegebene Erklärung über dessen Wert sowie über sein Eigentum daran habe auf einem Irrtum beruht und sei in Wirklichkeit auf den nunmehr bezeichneten Ring gemünzt gewesen, macht er indessen weder einen Rechtsirrtum des Erstgerichts (Z. 9 lit a) geltend noch einen Begründungsmangel des Urteils (Z. 5), sondern lediglich eine im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässige Neuerung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher mangels gesetzmäßiger Ausführung schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO).

Dementsprechend waren die Akten zur Entscheidung über die Berufung in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.

Anmerkung

E03771

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0100OS00107.82.0713.000

Dokumentnummer

JJT_19820713_OGH0002_0100OS00107_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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