Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 1982 durch den zehnten Senat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich sowie in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Bernardini, Dr. Kießwetter und Dr. Hörburger als Richter unter Beiziehung des Richteramtsanwärters Dr. Glock als Schriftführer in der Strafsache gegen Erwin A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 18. März 1981, GZ 18 Vr 567/78-76, nach öffentlicher Verhandlung - Vortrag des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Verlesung der Rechtsmittelschrift des Angeklagten und Anhörung der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart - zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Kraftfahrzeughändler Erwin A des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 3 (erster Fall) StGB schuldig erkannt; ihm liegt zur Last, am 28. März 1978 in Wien eine Sache, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, nämlich einen zwischen dem 24. und dem 26. März 1978 in Leverkusen (Bundesrepublik Deutschland) von einem bisher unbekannten Täter gestohlenen Personenkraftwagen 'Mercedes 280 S Automatik' im Wert von ca 130.000 S, von dem deshalb (inzwischen bereits rechtskräftig) wegen Hehlerei verurteilten Julius B (um 57.000 S) gekauft zu haben.
Rechtliche Beurteilung
Der auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.
Eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung seiner Anträge auf 'neuerliche' Ladung des (Kraftfahrzeug-)Sachverständigen Franz C sowie auf Vernehmung des Zeugen Josef D (S 376-378); die Rüge geht jedoch fehl.
Die primäre Beschwerdebehauptung, eine Begründung des abweisenden Zwischenerkenntnisses sei überhaupt unterblieben, trifft nur insoweit zu, als das Erstgericht diese Gründe, der Vorschrift des § 238 Abs 2 StPO zuwider, nicht zugleich mit der Entscheidung verkündet und im Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich gemacht hat; jener Formverstoß ist indessen weder in Z 4 des § 281 Abs 1 StPO noch sonst im Gesetz mit Nichtigkeit bedroht (vgl Mayerhofer-Rieder, E Nr 10 f zu § 238 StPO uva).
Eine überprüfbarkeit der bekämpften Zwischenentscheidung durch die Rechtsmittelinstanz hinwieder ist jedenfalls dadurch gewährleistet, daß das Schöffengericht die für die Abweisung der in Rede stehenden Beweisanträge maßgebenden Erwägungen immerhin im Urteil nachgetragen hat.
Inwiefern diese Begründung in bezug auf die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen D nicht stichhältig sein sollte, geht aus der (insoweit nur in einer Anfechtungserklärung bestehenden) Verfahrensrüge nicht hervor, sodaß die Beschwerde in jenem Punkt überhaupt einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich ist (§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO).
Aber auch in Ansehung der damit reklamierten 'neuerlichen' Vernehmung des genannten Sachverständigen ist sie nicht zielführend. Diesen auf die Ergänzung des - in der Hauptverhandlung unwidersprochen (sowie unbekämpft), also ersichtlich im (stillschweigenden) Einverständnis mit den Parteien (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) verlesenen - schriftlichen Gutachtens gerichteten und auf die Behauptung darin aufscheinender Widersprüche sowie der Notwendigkeit einer Besichtigung von beim Angeklagten verbliebenen Fahrzeugteilen gestützten Beweisantrag (S 376 f) hat das Erstgericht deshalb abgewiesen, weil (zum einen) der Sachverständige den Personenkraftwagen eingehend untersucht und beschrieben habe, sein Gutachten schlüssig sei sowie keiner Ergänzung bedürfe und auch das Vorbringen im Antrag nicht geeignet sei, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit in Zweifel zu ziehen, sowie (zum anderen) eine neuerliche Besichtigung des Fahrzeugs infolge dessen mittlerweiliger Zurückstellung an den (nunmehrigen) Eigentümer nach Deutschland gar nicht mehr in Betracht komme (S 591 f).
Auch der dagegen einleitend erhobene, völlig unsubstanzierte (und zudem bloß die Relevanz des erhofften Ergebnisses betreffende) Beschwerdeeinwand, die solcherart abgelehnte Beweisaufnahme hätte die Richtigkeit 'des gesamten Vorbringens' des Angeklagten und somit auch 'seiner Verantwortung' ergeben, sodaß der Marktwert des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs bei dessen Ankauf durch ihn - unter Berücksichtigung seiner (vom Erstgericht auf Grund des Gutachtens aber nicht übernommenen; S 590) Darstellung, er selbst habe nachher wertsteigernde Arbeiten daran vorgenommen - unter der Wertgrenze des § 164 Abs 3 StGB gelegen wäre, läßt jegliche Bezeichnung von Tatumständen, die eine Unrichtigkeit der Abweisungsbegründung und damit das Vorliegen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzeigen sollen, vermissen.
Das konkrete Beschwerdeargument hinwieder, der Angeklagte habe eine neuerliche Besichtigung nicht des ganzen Personenkraftwagens, sondern lediglich der noch in seinem Besitz befindlichen Fahrzeugteile verlangt, schlägt schon deshalb nicht durch, weil dem Beweisantrag nicht zu entnehmen ist, inwiefern die damit relevierten Bestandteile (vgl S 577
= insbes ein Nockenwellengehäuse samt Zylinderkopf) überhaupt als aus dem gestohlenen Personenkraftwagen ausgebaute hätten identifizierbar sein sollen. Soweit der Beschwerdeführer schließlich gegen den Hinweis des Schöffengerichts auf die wesentliche übereinstimmung des in einem anderen Verfahren über dasselbe Fahrzeug erstatteten Schätz-Gutachtens des Sachverständigen E remonstriert, richtet sich sein Einwand in Wahrheit gegen jenes Gutachten, ohne damit die Stichhältigkeit des hier erörterten in Frage zu stellen.
Daß das Erstgericht durch die Abweisung der in Rede stehenden Beweisanträge seine Verteidigungsrechte beeinträchtigt hätte, vermag der Angeklagte demnach nicht aufzuzeigen.
Desgleichen liegen auch die behaupteten Begründungsmängel (Z 5) nicht vor.
Die Feststellung eines bedingten Vorsatzes des Beschwerdeführers in bezug auf eine Herkunft des Fahrzeugs aus einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen hat das Erstgericht keineswegs bloß aus der Diskrepanz zwischen dem dafür bezahlten Kaufpreis und dem wahren Wert des Personenkraftwagens abgeleitet. Mit dem auf dieser Annahme beruhenden Vorwurf einer nur offenbar unzureichenden Begründung des Urteils ist die Mängelrüge folglich, da sie nicht von allen hiefür relevanten Entscheidungsgründen ausgeht, nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Nicht zielführend ist aber auch der weitere Einwand, der bezahlte Preis von 57.000 S stehe deshalb in keinem Mißverhältnis zum Marktwert des Fahrzeugs, weil es sich dabei um einen 'unversteuerten Betrag' handle, der ohnedies einem 'zu versteuernden Betrag' von mehr als 100.000 S entspreche. Denn der - vom Schöffengericht nach dem Zusammenhang des Urteils unmißverständlich ohnedies als erwiesen angenommene - Umstand, daß es sich beim Verkauf des Personenkraftwagens an den Angeklagten um ein 'steuerliches Schwarzgeschäft' handelte, besagt ja noch nicht, daß für dessen Abschluß (und damit für den - sohin zugegebenermaßen - außerordentlich niedrigen Kaufpreis) ausschließlich steuerliche Motive maßgebend waren; soweit er dies - teils auch im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) - vorschützt, ficht der Beschwerdeführer nur unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an, ohne einen formellen Begründungsmangel des Urteils darzutun. Von einer entscheidungswesentlichen Undeutlichkeit der Konstatierungen über den Verkehrswert des gestohlenen Fahrzeugs mit 'ca' 130.000 S schließlich kann im Hinblick darauf, daß dieser Wert jedenfalls erheblich über der maßgebenden Wertgrenze von 100.000 S liegt, keine Rede sein.
Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge (Z 9 lit a) in Ansehung der Prämisse, die Herkunft des tatgegenständlichen Personenkraftwagens aus einem Vermögensdelikt sei bis heute noch ungeklärt. Hat doch das Erstgericht ausdrücklich festgestellt, daß das Fahrzeug in Leverkusen gestohlen und nach Österreich gebracht wurde (S 587); Details dazu sind im gegebenen Zusammenhang ohne Belang. Soweit aber der Angeklagte daraus, daß der (oder die) Täter des Diebstahls noch nicht ausgeforscht und das Verbringen des gestohlenen Personenkraftwagens zu dem abgesondert verurteilten Julius B nicht rekonstruiert werden konnten, abzuleiten versucht, daß er selbst nicht einmal in bezug auf eine bedenkliche Herkunft des Fahrzeugs mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, setzt er sich abermals über die ausdrücklich gegenteiligen Konstatierungen des Schöffengerichts (S 588-591), hinweg, nach denen er schon beim Erwerb des Autos ernstlich in Betracht gezogen und sich damit abgefunden hat, daß es auf unredliche Weise in den Besitz des zuvor genannten Verkäufers gelangt war; damit bringt er folglich den geltendgemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz dargetan werden kann, nicht zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Gleiches gilt für die weiteren Einwände, er habe jedenfalls zur Zeit des PKW-Ankaufs das Fahrzeug nachzuverzollen beabsichtigt und sei zumindest (noch) in diesem Zeitpunkt gutgläubig gewesen; denn auch mit diesem Vorbringen stellt er nicht auf die zuvor relevierten gegenteiligen Urteilsfeststellungen ab, sondern vielmehr auf seine leugnende Verantwortung.
Verfehlt schließlich ist die Beschwerdeauffassung, bedingter Vorsatz (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB) genüge zur Erfüllung des dem Angeklagten angelasteten Tatbestands nach § 164 Abs 1 Z 2 StGB nicht: da in der in Rede stehenden Strafbestimmung kein besonderes Vorsatz-Erfordernis normiert wird, reicht zur Tatbestandsverwirklichung jede der drei in § 5 StGB beschriebenen Vorsatzarten aus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 41, (zu ergänzen: 37,) 164 Abs 3 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen zu 400 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe.
Dabei wertete es keinen Umstand als erschwerend, seinen bisher ordentlichen Lebenswandel, sein teilweises Geständnis sowie die Sicherstellung (und Rückgabe) des verhehlten Fahrzeugs hingegen als mildernd. Bei diesen Strafzumessungsgründen nahm es die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung (§ 41 Abs 1 Z 5 StGB) und für die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe (§ 37 Abs 1 StGB) als gegeben an, wobei es die Anzahl der Tagessätze mit dem Schuldgehalt der Tat und mit der Persönlichkeit des Angeklagten in Beziehung setzte sowie bei dessen monatlichem Nettoeinkommen von 20.000 S unter Berücksichtigung seiner Sorgepflicht für seine Ehegattin und für drei Kinder einen Strafbetrag von 12.000 S monatlich für abschöpfbar erachtete. Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung sowohl der Zahl der Tagessätze als auch der Höhe des einzelnen Tagessatzes sowie die Gewährung der bedingten Strafnachsicht.
Auch die Berufung erweist sich als unbegründet.
Davon, daß der Angeklagte in das ihm als Hehlerei angelastete Kaufgeschäft 'geradezu hineingeschlittert' wäre, kann nach den Urteilsfeststellungen keine Rede sein; dem Umstand aber, daß ein (deswegen vom Vorwurf der Hehlerei freigesprochener) Mitangeklagter (F) dieses Geschäft vermittelt hat, ist nach Lage des Falles keinerlei für ihn mildernde Wirkung beizumessen. Da der Berufungswerber auch sonst keine zusätzlichen Milderungsgründe aufzuzeigen vermag, kommt (bei den sohin gegebenen Strafzumessungsgründen) nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) eine noch weitergehende außerordentliche Strafmilderung (durch Herabsetzung der Zahl der Tagessätze) nicht in Betracht. Konkrete Einwände gegen die Höhe des einzelnen Tagessatzes bringt der Angeklagte nicht vor; von den (oben wiedergegebenen) zutreffenden überlegungen des Erstgerichtes (§ 19 Abs 2 StGB) ausgehend erscheint diese aber durchaus als angemessen. Die Gewährung bedingter Strafnachsicht schließlich konnte aus Gründen spezial- und generalpräventiver Effizienz der verhängten Geldstrafe (§ 43 Abs 1 StGB) nicht in Erwägung gezogen werden.
Anmerkung
E03781European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:0100OS00105.81.0727.000Dokumentnummer
JJT_19820727_OGH0002_0100OS00105_8100000_000