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19/05 Menschenrechte;Norm
AsylG 1997 §19;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des E, geboren am 11. Jänner 1968, vertreten durch Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 14. März 2005, Zl. 313.929/2-III/4/03, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 14. März 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck gemäß § 14 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 14. April 2002 mit einem Gastarbeiterbus illegal nach Österreich eingereist. Am folgenden Tag habe er einen Asylantrag gestellt, der am 23. April 2003 erstinstanzlich rechtskräftig abgewiesen worden sei. Gemäß § 8 Asylgesetz 1997 - AsylG sei festgestellt worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat zulässig sei.
Der Beschwerdeführer sei im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gewesen. Auf Grund einer derartigen Aufenthaltsberechtigung könne er jedoch nicht als niedergelassen angesehen werden. Da der Beschwerdeführer noch nie über einen Sichtvermerk, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung verfügt habe, sei der gegenständliche Antrag vom 9. September 2003 als Erstantrag zu werten.
Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung bekräftigt, sich bereits im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich aufgehalten zu haben. Aus der dem Antrag beigelegten Lohnbestätigung könne entnommen werden, dass er seit Dezember 2002 einer Beschäftigung im Inland nachgehe. Der Antrag sei somit eindeutig vom Inland aus gestellt worden. Die Berechtigung zur Inlandsantragstellung bestehe jedoch gemäß § 14 Abs. 2 FrG nur bei Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles aus humanitären Gründen.
Der Beschwerdeführer habe dazu im Asylverfahren vorgebracht, verheiratet und Vater von zwei Kleinkindern zu sein. Seine Familie würde im Kosovo leben und von seiner Unterstützung abhängig sein. Diese Umstände stellten jedoch keinen ausreichenden humanitären Aspekt dar. Überdies sei im Asylverfahren festgestellt worden, dass die Menschenrechtslage in Süd-Serbien entscheidend besser geworden sei und die Albaner auf lokaler/kommunaler Ebene voll in die Entscheidungsprozesse eingebunden seien. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 FrG würden somit nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer hätte den Antrag daher gemäß § 14 Abs. 2 FrG vom Ausland aus stellen müssen. Der im Inland gestellte Antrag sei gemäß § 14 Abs. 2 FrG abzuweisen gewesen, wobei nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers entbehrlich sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am 14. April 2002 nach Österreich eingereist zu sein und am folgenden Tag einen Asylantrag gestellt zu haben, der rechtskräftig abgewiesen worden sei. Nach dem Beschwerdevorbringen habe er gegen die Feststellung des Bundesasylamtes, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro zulässig sei (§ 8 AsylG), Berufung erhoben, welche vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 10. Juli 2003 abgewiesen worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 9. November 2004 abgelehnt.
Weiters stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt zu haben.
2. Gemäß § 14 Abs. 2 FrG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist, und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; dies gilt nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht erteilt hätte werden können (§ 13 Abs. 3). Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für kurzfristig beschäftigte Fremde (§ 5 AuslBG) kann nach der Einreise gestellt werden, wenn der Fremde an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt ist. Liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 vor, kann der Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland gestellt werden.
3.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass für ihn als Asylwerber eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt worden sei und er daher gemäß § 23 Abs. 2 FrG zur Beantragung einer weiteren Niederlassungsbewilligung - vom Inland aus - berechtigt sei.
3.2. Dem ist zunächst zu entgegnen, dass § 23 Abs. 2 FrG die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung zum Zweck der unselbständigen Erwerbstätigkeit für Fremde, die bereits über einen eine solche Tätigkeit nicht zulassenden Aufenthaltstitel verfügten, regelt. Da der Beschwerdeführer noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügte, ist diese Bestimmung auf ihn nicht anzuwenden.
Im Übrigen steht abgewiesenen Asylwerbern, auch wenn sie bis zum rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügten, die Möglichkeit einer Inlandsantragstellung gemäß § 14 Abs. 2 zweiter Satz erster Halbsatz FrG nicht offen; auch das Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung vermag die Anwendbarkeit dieser Ausnahmebestimmung nicht zu begründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 2002/18/0235, mwN).
4.1. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass "sein Platz im Gefüge des Südserbischen Arbeits-, und Wohnungsmarktes besetzt ist und er im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde". Er wäre nicht in der Lage das Existenzminimum zu erwirtschaften, wobei insbesondere zu berücksichtigen sei, dass eine ethnisch motivierte Benachteiligung nicht ausgeschlossen werden könne. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher festgestellt werden müssen, "dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Südserbien aus den in Art. 33 Z. 1 GFK genannten Gründen bedroht wäre, weshalb ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt."
Die Behörde habe kein ausreichendes Ermittlungsverfahren zur Existenzbedrohung und zur Sicherheitslage in der Heimat des Beschwerdeführers durchgeführt.
4.2. § 14 Abs. 2 letzter Satz FrG eröffnet der Niederlassungsbehörde die Möglichkeit, von Amts wegen in ganz bestimmten Ausnahmefällen (nämlich bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 10 Abs. 4 leg. cit.) von der Abweisung eines im Inland gestellten Antrags auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung Abstand zu nehmen. § 10 Abs. 4 FrG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zukommen zu lassen. (Vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, Zl. 2003/18/0320.) Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn des § 10 Abs. 4 FrG auch dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK abzuleitender Anspruch auf Familiennachzug besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zlen. 2004/21/0195 bis 0197).
Auf Grund der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages und der rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro steht fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat keiner Gefährdung oder Bedrohung im Sinn von § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG ausgesetzt ist. Mit der bloßen Behauptung, in seiner Heimat könne eine ethnisch motivierte Benachteiligung nicht ausgeschlossen werden, und er würde dort auf Grund der wirtschaftlichen Situation in eine ausweglose Lage geraten, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, ungeachtet dessen mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände aufzuzeigen.
Mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe sich mit der Situation des Beschwerdeführers in seiner Heimat nicht auseinandergesetzt, wird somit kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt.
5. Da aus den dargestellten Gründen bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 24. Mai 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005180160.X00Im RIS seit
17.06.2005