TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/24 2003/18/0275

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Veröffentlicht am 24.05.2005
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG;
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
MRK Art8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des M, (geboren 1979), vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. August 2003, Zl. SD 595/03, betreffend Erlassung einer Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 19. August 2003 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei laut eigenen Angaben erstmals am 10. September 1993 in das Bundesgebiet eingereist und habe im Zeitraum von 27. September 1993 bis zum 1. Juli 1994 als außerordentlicher Schüler eine öffentliche "Mittelschule" besucht.

In der Zeit von 21. November 1997 bis zum 31. Juli 1998 habe der Beschwerdeführer über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Sinn der zu § 12 AufG ergangenen Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina verfügt. Nach dessen Ablauf sei der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben und sei am 27. Jänner 1999 auf einer in Wien gelegenen Baustelle bei der Tätigkeit als Eisenbieger betreten worden. Der (näher genannte) Arbeitgeber sei mit (im Instanzenzug vom unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark bestätigten) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg vom 15. Jänner 2000 wegen Übertretung des AuslBG mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- bestraft worden. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. September 2002, Zl. 2001/09/0065, abgelehnt worden.

Erst am 20. Dezember 1999 habe der Beschwerdeführer beim Landeshauptmann von Wien einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Während des anhängigen Verfahrens sei der Beschwerdeführer mit Bescheid der Erstbehörde vom 28. Februar 2002 gemäß § 33 Abs. 1 FrG ausgewiesen worden. Dieser Bescheid sei auf Grund einer dagegen eingebrachten Berufung von der belangten Behörde behoben worden, weil ein den Beschwerdeführer betreffendes Ausweisungsverfahren nach der Bestimmung des § 34 FrG durchzuführen sei.

Während dieses Ausweisungsverfahrens, nämlich anlässlich einer am 7. Mai 2002 beim Gendarmerieposten Mistelbach durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme, habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass er vom März des Jahres 2002 bis zum Tag der Einvernahme in Mistelbach als Eisenbieger beschäftigt gewesen wäre und seine Arbeitszeit durchschnittlich 40 Stunden pro Woche betragen würde.

Die Aufenthaltsbehörde (hier: der Landeshauptmann von Wien) habe in der Folge (unter Bedachtnahme auf die familiären Bindungen) wegen des langjährigen unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers, mangels eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes sowie im Hinblick auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 15 FrG eingeleitet. Die Erstbehörde habe danach den nunmehr bei der belangten Behörde angefochtenen Bescheid erlassen.

Der Beschwerdeführer sei weiters von der Erstbehörde zweimal, nämlich mit Strafverfügung vom 16. Dezember 1998 (rechtskräftig mit 26. Jänner 1999) sowie mit Strafverfügung vom 1. März 2001 (rechtskräftig mit 30. März 2001), jeweils wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts, bestraft worden.

Abgesehen davon, dass für den Beschwerdeführer keine Verpflichtungserklärung aufscheine, sei lediglich behauptet worden, dass sein Lebensunterhalt durch seinen (namentlich genannten) Onkel bestritten würde. Der Fremde habe aber initiativ untermauert, durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über die Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfüge, sondern auch entsprechend zu belegen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheine. Der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe nicht einmal die Einkommensverhältnisse der Person, welche sich angeblich für ihn verpflichtet habe, dargelegt, und auch sonst keinerlei Angaben gemacht bzw. Bescheinigungsmittel vorgelegt, die über die Vermögens- und Wohnverhältnisse, allfällige Unterhaltspflichten und sonstige finanzielle Verpflichtungen des angeblichen Verpflichters Auskunft geben könnten. Nur solcherart wäre die Fremdenbehörde zu einer verlässlichen Beurteilung dahingehend in der Lage gewesen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht zu einer finanziellen Belastung der Republik Österreich führen würde. Da der Beschwerdeführer sohin seiner insoweit erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, sei unter Bedachtnahme darauf, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch über keine Beschäftigungsbewilligung verfüge, nach wie vor vom Vorliegen des Tatbestandes des § 10 Abs. 2 Z. 2 FrG auszugehen. Im Übrigen habe bereits die Erstbehörde zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf (alleiniger) Grundlage einer Verpflichtungserklärung ohnedies unzulässig wäre.

Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seit 11. März 2002 der Wiener Gebietskrankenkasse als Arbeiter bei einem näher genannten Unternehmen gemeldet sei, obwohl der Beschwerdeführer unwidersprochen weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Bewilligung nach dem AuslBG verfüge.

Angesichts dieses Sachverhalts und im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer in geradezu beharrlicher Weise über die für ihn maßgeblichen fremdenpolizeilichen Bestimmungen hinwegsetze, könne kein Zweifel daran bestehen, dass die Tatbestände des § 10 Abs. 2 Z. 2 und Z. 3 FrG und damit auch jener des § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG vorlägen. Dies umso mehr, als im Hinblick auf die beiden rechtskräftigen schwerwiegenden Bestrafungen nach dem FrG sowie auf das Eingeständnis des Beschwerdeführers, ohne entsprechende behördliche Bewilligung einer Beschäftigung nachgegangen zu sein, die Tatbestände des § 36 Abs. 2 Z. 2 und Z. 8 FrG erfüllt seien, die sogar die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würden.

Lägen - wie im Beschwerdefall - die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG vor, so könne ein Fremder mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn dem nicht die Bestimmung des § 37 FrG entgegenstehe. Angesichts des offenbar seit September 1993 bestehenden inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers und unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 1993/94 die neunte Schulstufe und im Jahr 1994/95 einen polytechnischen Lehrgang - den er nicht abgeschlossen habe - besucht habe, sei zweifelsfrei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen, zumal seine zwei Brüder und sein Vater (alle jedoch rechtskräftig ausgewiesen) - wenn auch illegal -

im Bundesgebiet aufhältig seien. Im Hinblick darauf, dass - wie sich auch aus § 10 Abs. 3 zweiter Satz und § 113 Abs. 5 FrG ergebe - die Niederlassung von Fremden, die über keine eigenen Unterhaltsmittel verfügten und sich stattdessen auf eine Verpflichtungserklärung berufen würden, nur in Ausnahmefällen zulässig sei, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung (konkret: die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens sowie an der Wahrung des Arbeitsmarkts) massiv beeinträchtige, und sich die Ausweisung daher - auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers im Fall der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung eine Arbeitsbewilligung zu erlangen und für seinen eigenen Unterhalt rechtmäßig aufkommen zu können - zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele als dringend geboten und somit im Grund des § 37 Abs. 1 FrG als zulässig erweise. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer auch (wie dargelegt) sogar die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfülle und geradezu beharrlich einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe. Vor dem Hintergrund des mit Ausnahme des Zeitraums von acht Monaten zur Gänze illegalen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet könne keine Rede davon sein, dass die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Inland die besagten - hoch zu veranschlagenden - gewichtigen öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Ausweisung überwiegen würden, zumal die aus der Dauer seines Aufenthalts abzuleitende Integration in ihrem Stellenwert dadurch relativiert werde, dass der Beschwerdeführer lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Sinn des § 12 AufG erhalten habe, seitdem nicht mehr in den Besitz eines Aufenthaltstitels gelangt sei und er den letzten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels fast eineinhalb Jahre nach Ablauf seines letzten Titels eingebracht habe.

Die "aufenthaltsbeendenden Bestimmungen" des FrG stünden der gegenständlichen Ausweisung sohin nicht entgegen. Unter Zugrundelegung aller Erwägungen habe für die belangte Behörde auch keine Veranlassung bestanden, von dem ihr durch § 34 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen, von der Erlassung der Ausweisung abzusehen, Gebrauch zu machen, zumal aus der Aktenlage auch kein ausreichender Grund dafür ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer von seinen Familienangehörigen, die ebenfalls eine Ausreiseverpflichtung treffe, nicht ins Ausland begleitet werden könnte.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 34 Abs. 1 FrG können Fremde, die sich während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn (Z. 2) der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht. Gemäß § 10 Abs. 2 FrG kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2 leg. cit.) insbesondere versagt werden, wenn (Z. 1) der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt verfügt, oder (Z. 3) der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

2.1. Der Beschwerdeführer hält sich den unbedenklichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zufolge seit dem 1. August 1998, also seit mehr als fünf Jahren, unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er hat diesen Aufenthalt trotz zweier rechtskräftiger Bestrafungen wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes aufrecht erhalten. Aus diesem Grund stellt sein Aufenthalt eine gravierende Beeinträchtigung des einen hohen Stellenwert aufweisenden öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. März 2004, Zl. 2003/18/0166). Angesichts dieser vom Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist der von der belangten Behörde herangezogene Versagungsgrund gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG erfüllt.

2.2. Ferner hat sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Feststellung gewendet, dass er vom 11. März 2002 bis zum 7. Mai 2002 als Eisenbieger (mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche) beschäftigt gewesen sei, ohne dass hierfür eine Bewilligung nach dem AuslBG vorgelegen wäre. Im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von entgegen den Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit ("Schwarzarbeit", vgl. etwa das zur Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots ergangene, insofern aber auch hier einschlägige hg. Erkenntnis vom 28. September 2004, Zl. 2004/18/0242, mwH) und die mit der Erbringung solcher Arbeit verbundene Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist auch insoweit der von der belangten Behörde herangezogene Versagungsgrund gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG erfüllt.

2.3. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 3. März 2004, Zl. 2003/18/0211) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sein Unerhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint, wobei insoweit die Verpflichtung besteht, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Der Beschwerdeführer lässt die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass er nicht über eigene Unterhaltsmittel verfüge, unbestritten. Ferner bildet eine Verpflichtungserklärung für einen Fremden nach der hg. Rechtsprechung nur dann eine tragfähige Grundlage für den Nachweis der Sicherung seines Unterhalts, wenn die ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit des sich Verpflichtenden feststeht (vgl. das zur Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes ergangene, aber insofern auch vorliegend einschlägige hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2004, Zl. 2003/18/0313). Auf dem Boden des angefochtenen Bescheides genügt die vom Beschwerdeführer angesprochene Verpflichtungserklärung diesem Erfordernis nicht, hat er doch nach den insofern unstrittigen Feststellungen gegenüber der belangten Behörde keinerlei Angaben gemacht bzw. Bescheinigungsmittel vorgelegt, die über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichters Auskunft hätten geben können. Schon deshalb ist für den Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf diese Verpflichtungserklärung nichts gewonnen. Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall der im § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG normierte Sachverhalt verwirklicht gewesen sei, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

2.4. Auf dem Boden des Gesagten ist die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG verwirklicht sei, unbedenklich.

3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in Fällen, in denen - wie vorliegend (siehe unten 4.2.) - eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 37 FrG durchzuführen ist, eine zusätzliche Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Versagungsgrundes nicht erforderlich (vgl. etwa das schon genannte Erkenntnis Zl. 2003/18/0166).

4.1. Gegen die von der belangten Behörde getroffene Beurteilung im Grund des § 37 FrG wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer auf Grund des mehr als zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalts in Österreich hier seinen Lebensmittelpunkt habe und "voll in die Gesellschaft integriert" sei. Demgegenüber verfüge der Beschwerdeführer nur noch über wenige soziale Bindungen zu seiner ehemaligen Heimat und sei vielmehr dort selbst ein Fremder. Auch falle er dem österreichischen Staat nicht zur Last, da sich sein Onkel verpflichtet habe, die Kosten zu tragen, die durch seinen Aufenthalt entstünden. Er sei bereits als Jugendlicher in das österreichische Bundesgebiet gekommen und habe hier seine Schulausbildung abgeschlossen. Bei seiner Einreise nach Österreich sei er erst 14 Jahre alt gewesen und sohin "mit der österreichischen Mentalität aufgewachsen", Österreich sei ihm zu einer neuen Heimat geworden.

4.2. Auf dem Boden ihrer Feststellungen hat die belangte Behörde zutreffend einen mit der vorliegenden fremdenpolizeilichen Maßnahme verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat aber (unter Bedachtnahme darauf) ebenso zutreffend die Auffassung vertreten, dass die vorliegende Ausweisung dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer war auf Grund seiner Eigenschaft als Kriegsflüchtling lediglich zum vorübergehenden Aufenthalt von November 1997 bis Juli 1998 in Österreich berechtigt. Die aus der Dauer eines solchen Aufenthalts ableitbare Integration ist nach der hg. Rechtsprechung in ihrem Gewicht deutlich gemindert (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. November 2003, Zl. 99/18/0415, mwH). Ferner werden die familiären Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich maßgeblich dadurch relativiert, dass - unstrittig - seine zwei Brüder und sein Vater, die sich (unrechtmäßig) im Bundesgebiet aufhalten, ebenfalls rechtskräftig aus Österreich ausgewiesen wurden. Demgegenüber beeinträchtigt die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Fremden, der über keine eigenen Unterhaltsmittel verfügt und sich statt dessen auf eine nicht tragfähige Verpflichtungserklärung eines Dritten beruft, die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens in einem maßgeblichen Ausmaß. Eine weitere, gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens stellt auch der seit mehr als fünf Jahren nicht mehr rechtmäßige inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers dar. Schließlich hat der Beschwerdeführer durch seine entgegen den Regelungen des AuslBG erbrachte Arbeit maßgeblich gegen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes verstoßen. Die Erlassung der Ausweisung ist daher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier: Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf den Gebieten des Fremdenwesens und des Arbeitsmarktes) dringend geboten (§ 37 Abs. 1 FrG). Auf dem Boden des Gesagten wiegen die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers auch nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 FrG). Mit dem Hinweis, dass nur noch wenige soziale Bindungen zu seinem Heimatland bestünden, ist für den Beschwerdeführer deshalb nichts gewonnen, weil mit einer Ausweisung nicht darüber abgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde, und sich § 37 FrG nicht auf den Schutz des Privat- und Familienlebens des Fremden in seinem Heimatland bezieht.

5. Auf dem Boden des Gesagten erweisen sich die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe hinsichtlich der in Rede stehenden Versagungsgründe (etwa betreffend die Meldung des Beschwerdeführers bei der Wiener Gebietskrankenkassa) sowie hinsichtlich ihrer Beurteilung nach § 37 FrG den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, und er habe im Verwaltungsverfahren keine Kenntnis davon erlangt, dass auf Grund seiner Betretung am 27. Jänner 1999 ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg gegen seinen Arbeitgeber (vgl. oben I.1.) erlassen worden sei, als nicht zielführend.

6. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 24. Mai 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003180275.X00

Im RIS seit

23.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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