TE OGH 1982/9/9 13Os178/81

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Veröffentlicht am 09.09.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.September 1982

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kießwetter, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Müller-Dachler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wilhelm A, Theodor B und Helmut C wegen des Verbrechens des Diebstahls nach § 127 ff. StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengerichts vom 15. Juni 1981, GZ. 20 Vr 3116/77-89, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Meyer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut C wird verworfen.

Hingegen wird den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Wilhelm A und Theodor B Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, gemäß § 290 Abs. 1 StPO auch in Ansehung des Angeklagten Helmut C, in seinen Aussprüchen über die allen Angeklagten auferlegten Wertersatzstrafen und über die diesbezüglichen Ersatzfreiheitsstrafen aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung verwiesen.

Mit ihren Berufungen, soweit sie die Wertersatzstrafen betreffen, werden die Angeklagten Wilhelm A und Theodor B auf diese Entscheidung verwiesen.

Im übrigen wird den Berufungen der Angeklagten Wilhelm A und Theodor B nicht Folge gegeben.

Auch der Berufung des Angeklagten Helmut C wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

I.

Inhaltlich des im zweiten Rechtsgang erflossenen und erneut angefochtenen Urteils liegen unter Bedachtnahme auf die seinerzeit in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche Wilhelm A und Theodor B das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 130, zweiter Fall, StGB und die Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG.

sowie des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs. 1 lit. b und c FinStrG., B überdies das Vergehen der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2 StGB und das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG., Helmut C das Verbrechen der gewerbsmäßigen Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 und Abs. 3 StGB sowie die Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1

lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG. zur Last.

Hiefür wurde gemäß § 130, zweiter Strafsatz, StGB über A eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, über B (§ 28 StGB) eine solche von zwölf Monaten verhängt. Diese Freiheitsstrafen wurden gemäß § 43 StGB (bei A nach Abs. 2, bei B nach Abs. 1) für eine Probezeit von jeweils drei Jahren bedingt nachgesehen. C wurde nach § 164 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Ferner wurden gemäß § 38 Abs. 1 lit. a, 21 Abs. 1 und 2, 19 FinStrG. Wilhelm A zu einer Geldstrafe von 250.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu acht Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer Wertersatzstrafe von 251.212 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu sechs Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, Theodor B zu einer Geldstrafe von 100.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu sechs Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer Wertersatzstrafe von 147.864 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu drei Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, sowie Helmut C zu einer Geldstrafe von 150.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu sieben Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer Wertersatzstrafe von 79.520 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu drei Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

II.

Die Angeklagten A und B führen, der Sache nach nur gegen die Wertersatzaussprüche, getrennte Nichtigkeitsbeschwerden aus, die sie auf die Z. 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO, A auch auf die Z. 11, stützen. Die vom Angeklagten C unter Bezugnahme auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich sachlich gegen die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung der (Sach-) Hehlerei und der Abgabenhehlerei.

Rechtliche Beurteilung

Den Nichtigkeitsbeschwerden des Erst- und des Zweitangeklagten kommt im Ergebnis Berechtigung zu, hingegen versagt die Nichtigkeitsbeschwerde des Drittangeklagten.

III.

A und B berufen sich zur Darlegung ihres Standpunkts, daß ihnen Wertersatzstrafen zu Unrecht auferlegt worden seien, zunächst auf einen von der Zollbehörde der Firma E & Co. AG. (aus deren Zollager in Salzburg sie die Zigaretten gestohlen bzw. geschmuggelt haben) zur Bezahlung vorgeschriebenen und von dem Unternehmen bezahlten Haftungsbetrag von insgesamt 825.786 S. Dies sei ein öquivalent für den Wertersatz und übersteige die insgesamt in Betracht kommenden Wertersätze bei weitem (dieser Standpunkt wurde im Gerichtstag vom Erstangeklagten nicht mehr aufrechterhalten). Zum Nachweis der Entwicklung des Haftungsbetrags seitens der Firma E & Co. AG. beantragten die Verteidiger A und B in der Hauptverhandlung am 15. Juni 1981 (bezugnahmend auf von A schriftlich eingebrachte Beweisanträge ON. 77 und 80, denen B in der Hauptverhandlung beitrat) u.a. die Beischaffung der Strafakten des Zollamts Salzburg, Straflisten-Nr. 395/77, sowie der Akten 8 Cg 381/80 des Landesgerichts Salzburg (betreffend eine Amtshaftungsklage der Firma

E & Co. AG. gegen die Republik Österreich im Zusammenhang mit der Bezahlung des vorerwähnten Haftungsbetrags) und die Klärung des von der Zollbehörde eingehaltenen Berechnungsmodus für die Wertersatzstrafen (Band II S. 75).

Durch das abweisliche Zwischenerkenntnis (ebendort) wurden die Antragsteller in ihren Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Nach den ohnedies im Strafakt befindlichen Ablichtungen der in der Folge in Rechtskraft erwachsenen drei Bescheide des Zollamts Salzburg vom 21.September 1977, Zl. Sch 1/228/1-77, und vom 30.März 1978, Zl. Sch 1/385/2-77

bzw. Sch 1/9/1-1978, wurden der Firma E & Co. AG.

gemäß § 99 Abs. 3 (§ 3 Abs. 2) ZollG. 1955, BGBl. Nr. 129, für aus deren Salzburger Zollager verbrachte Zigaretten, hinsichtlich welcher der Nachweis einer rechtmäßigen Auslagerung nicht erbracht werden konnte, die darauf entfallenden Eingangsabgaben (Zoll, Tabaksteuer, Einfuhrumsatzsteuer und Außenhandelsförderungsbeitrag) von 490.403 S, 331.412 S und 3.971 S, insgesamt 825.786 S, zur Bezahlung vorgeschrieben (Band I ON. 58, Vorlesung Band II S. 76). § 99 Abs. 3 ZollG. verpflichtet die Lagerverwaltung (hier: E & Co.) zum Ersatz des Zolls und (mit § 3 Abs. 2 ZollG.) der sonstigen Eingangsabgaben für Lagerware, für die der Nachweis der rechtmäßigen Auslagerung nicht erbracht wird. Die über A und B verhängten Wertersatzstrafen nach § 19 Abs. 1 lit. a FinStrG. sind hingegen öquivalente für den nicht (oder nicht gänzlich) realisierbaren Verfall der Sachen, hinsichtlich derer die Finanzvergehen begangen wurden (§ 17 Abs. 2 lit. a FinStrG.); es sind also Nebenstrafen, die vom Strafgericht zu verhängen waren. Der die Lagerverwaltung treffende Zoll- und sonstige Eingangsabgabenersatz (§ 99 Abs. 3, 3 Abs. 2 ZollG.) und der den undurchführbaren Verfall der Tatobjekte substituierende und den Täter des Finanzvergehens treffende Wertersatz (§ 19 FinStrG.) haben miteinander nicht das geringste zu tun. Bei dieser klaren Rechtslage gehören die Beweisanträge überhaupt nicht zur Sache. Die vom Angeklagten B in seiner Beschwerde angeführte Zahlung von rund 17.000 S betraf nach dem Bescheid des Zollamts Salzburg vom 3. Mai 1978, Zl. R 74/1/1-1977, gleichfalls Eingangsabgaben (Zoll, Tabaksteuer, Einfuhrumsatzsteuer und Außenhandelsförderungsbeitrag samt Säumniszuschlag), die für einen Teil der von ihm aus dem Zollager der Firma E & Co. AG. gestohlenen bzw. geschmuggelten Zigaretten sowie für weitere - gleichfalls von ihm dort entfremdete - Gegenstände (Photoapparat, Kassettenrekorder, Feldstecher, Schleifmaschine, Autoradio) entstanden sind (Band I S. 529, 531 und 533).

Unter der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO rügen A und B, dem Urteil sei nicht zu entnehmen, welcher inländische Verkaufspreis für die verfahrensgegenständlichen Zigaretten der Berechnung der Wertersatzstrafen zugrundegelegt worden ist (siehe hiezu Band II S. 21). Wenn auch im angefochtenen Urteil der der Berechnung der Wertersätze zugrunde gelegte (durchschnittliche) Stückpreis pro Zigarette nicht ausdrücklich angeführt wird, ergibt sich doch aus den angeführten Zahlen (siehe Band II S. 88/89), daß das Gericht hier - durchaus im Einklang mit den Verfahrensergebnissen (Band I S. 251, 491, 501 und 515) - von einem inländischen Verkaufspreis von 1,15 S pro Zigarette ausging.

Hingegen ist der vom Angeklagten A ausdrücklich und vom Angeklagten B in seiner Nichtigkeitsbeschwerde wenigstens sinngemäß erhobene Einwand einer unzulässigen und daher der Sache nach den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO verwirklichenden doppelten Auferlegung von Wertersatzbeträgen begründet:

Wie schon in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 10.Juli 1980 (Band II S. 21/22) ausgeführt, sind in den Fällen, in denen - wie hier - mehrere Personen wegen der Verübung von Finanzdelikten verurteilt werden, aber nicht jede von ihnen an allen abgeurteilten Handlungen beteiligt war, für die Bemessung des höchstzulässigen Wertersatzes bei sonstiger Nichtigkeit (§ 281 Abs. 1 Z. 11 StPO) zwei Grenzen zu beachten: Einmal darf das Höchstmaß des Wertersatzes, der jedem einzelnen Angeklagten auferlegt wird, nicht den Betrag überschreiten, welcher der Summe aller Wertersätze für jene Finanzvergehen entspricht, an denen er beteiligt war. Zum anderen darf die Gesamtsumme des von allen Angeklagten (für die von ihnen als Haupttäter allein oder im Gesellschaftsverhältnis, als Anstifter, als Gehilfen oder als Hehler begangenen Finanzvergehen) zu leistenden Wertersatzes jenen Betrag nicht übersteigen, der dem gemeinen Wert aller urteilsmäßig dem Verfall unterliegenden Sachen entspricht.

Diese beiden Grenzen wurden aber im angefochtenen Urteil erneut überschritten.

Bei einem inländischen Verkaufspreis von 1,15 S pro Stück Zigarette (siehe oben) beträgt der gemeine Wert aller urteilsmäßig verfallsunterworfenen Zigaretten (d.s.

40 Kartons zu je 10.000 Stück, somit insgesamt 400.000 Zigaretten) 460.000 S. Dazu kommt noch der Wertersatz für die von A und B gemeinsam und von dem Letztgenannten teilweise auch mit anderen Mittätern aus dem Zollager der Firma E & Co. AG. gestohlenen bzw. geschmuggelten sonstigen Gegenstände. über die Höhe dieser weiteren Wertersatzbeträge läßt das angefochtene Urteil indes nähere Feststellungen vermissen (Band II S. 89). Nach den Ansätzen im ersten Rechtsgang (wobei eine von B allein an sich genommene Photokamera mit einem gemeinen Wert von 1.199 S unberücksichtigt blieb;

siehe die Aufstellung Band I, Beilage zu ON. 60, in Verbindung mit dem Urteilsfaktum C VIII 2, Band I S. 593 und 609) betrug der Wertersatz für diese Gegenstände insgesamt 15.865 S. Darnach beläuft sich der gemeine Wert (§ 19 Abs. 3, erster Satz, FinStrG.) in summa auf 475.865 S. Gleichwohl wurden den Angeklagten A, B und C Wertersätze von zusammen 478.596 S (251.212 S plus 147.864 S plus 79.520 S) auferlegt.

Mit Recht verweist der Angeklagte A in seiner auf die Z. 5 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO - der Sache nach nur auf den letztangeführten Nichtigkeitsgrund -

gestützten Rüge aber auch auf das abgesondert beim Landesgericht Salzburg zum AZ. 20 Vr 320/78 durchgeführte Strafverfahren. Mit dem dortigen Urteil vom 11.Mai 1979, GZ. 20 Vr 320/78-36, wurden Josef F, Rudolf G und Anton H der Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG. sowie der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG. rechtskräftig schuldig erkannt, weil sie jeweils aus dem Zollager der Firma E & Co. AG. stammende und daraus geschmuggelte Zigaretten, und zwar Josef F zwischen Mai 1977 und Juli 1977 3.200 Stück von Wilhelm A, Rudolf G im Sommer 1977 100.000 Stück (10 Kartons) gleichfalls von Wilhelm A und 400 Stück (zwei Stangen) von Helmut C, sonach insgesamt 100.400 Zigaretten, und Anton H im Sommer 1979 9.800 Zigaretten (d.s. 49 Stangen zu je 200 Stück) von Theodor B angekauft hatten. Gemäß § 19 FinStrG. wurden mit demselben Urteil Josef F eine Wertersatzstrafe von 3.680 S, Rudolf G eine solche von 65.000 S und Anton H ein Wertersatz von 3.000 S rechtskräftig auferlegt. Im Hinblick auf seine Rechtsnatur als öquivalent für den nicht realisierbaren Verfall findet der Wertersatz in der Summe der gemeinen Werte aller dem Verfall unterliegenden, ihm aber entzogenen Gegenstände seine absolute Obergrenze. Sie darf bei Zusammenrechnung der den Tätern und Hehlern - sei es auch in abgesondert durchgeführten Strafverfahren - auferlegten Wertersätze bei sonstiger Nichtigkeit (§ 281 Abs. 1 Z. 11 StPO) nicht überschritten werden, weil ein 'Ersatz' nicht höher sein kann als der Wert der Sachen, für die er gezahlt wird (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Finanzstrafrecht, Anm. 8 zu § 19 FinStrG.). Folglich wären bei den über die Angeklagten A und B, aber auch über den Angeklagten C verhängten Wertersatzstrafen die im Urteil des Landesals Schöffengerichts in Salzburg zum AZ. 20 Vr 320/78 bezüglich Josef F, Rudolf G und Anton H ausgesprochenen Wertersätze zu berücksichtigen gewesen.

IV.

Die den Ausspruch über die Wertersatzstrafen betreffende Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO wirkt sich auch zum Nachteil des Angeklagten Helmut C aus, der dies in seiner Nichtigkeitsbeschwerde nicht geltend gemacht hat. Zu seinen Gunsten war gemäß § 290 Abs. 1

StPO von Amts wegen vorzugehen.

Schließlich wäre aber zu beachten, daß neben A, B und C und den im abgesonderten Verfahren zum AZ. 20 Vr 320/78 des Landesgerichts Salzburg rechtskräftig abgeurteilten Josef F, Rudolf G und Anton H noch eine größere Anzahl weiterer Personen (zum Teil als Mittäter, zum Teil als Hehler im Zusammenhang mit den von A und B aus dem Zollager der Firma E & Co. AG. gestohlenen bzw. geschmuggelten Zigaretten und sonstigen Gegenständen) angezeigt und daß gegen diese Personen getrennte Strafverfahren abgeführt wurden (siehe Band I ON. 34, 41 und 52 sowie den Antrags- und Verfügungsbogen S. 1 d verso, 1 f und 1 f verso, 1 e, 1 h und 1 h verso). Nach der Aktenlage kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, daß zumindest gegen einen Teil dieser Personen in den abgesondert durchgeführten Strafverfahren Schuldsprüche nach dem Finanzstrafgesetz ergangen sind, wobei möglicherweise Wertersatzstrafen nach § 19 FinStrG. ausgesprochen wurden, die nach dem Vorgesagten bei den den Angeklagten A, B und C aufzuerlegenden Wertersätzen zu berücksichtigen wären.

V.

Hingegen versagt die allein gegen die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung der Hehlerei und Abgabenhehlerei gerichtete, auf die Z. 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C.

Nach den bezüglichen Urteilsannahmen hat der Beschwerdeführer innerhalb eines Zeitraums von mehreren Monaten wiederholt von A und B größere Mengen Zigaretten (insgesamt 164.000 Stück), die von den Mitangeklagten aus dem Zollager der Firma E & Co. AG. gestohlen bzw. geschmuggelt worden waren, ferner noch einen von B aus dem Zollager gestohlenen (geschmuggelten) Photoapparat und einen Feldstecher, in Kenntnis der Herkunft an sich gebracht und sodann die Zigaretten fortlaufend an verschiedene - im Urteil zum Teil namentlich aufgezählte - Abnehmer weiterverkauft.

Aus einer Gesamtschau der zahlreichen, innerhalb eines Zeitraums von zumindest mehreren Monaten verübten Verhehlungshandlungen und dem zutage getretenen Gewinnstreben des Angeklagten C bei dem - mit einem erheblichen Gewinn verbundenen - Verhandeln der Zigaretten leitete das Gericht denkrichtig die Annahme ab, daß die Absicht des Beschwerdeführers bei den einzelnen Verhehlungshandlungen (Ankauf und Verhandeln) darauf gerichtet war, sich durch deren wiederkehrende Begehung zusätzlich zu seinem Verdienst als Fernfahrer eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Band II S. 85 bis 87).

In seiner Mängelrüge behauptet C einen relativ kurzen Zeitraum von etwa einem Monat, in dem er die Hehlerei (bzw. Abgabenhehlerei) verübt haben will, und bekämpft in diesem Zusammenhang den Ausspruch, daß von einem kurzen Zeitraum seiner Hehlertätigkeit nicht gesprochen werden könnte (Band II S. 86), als mangelhaft begründet. Indes entspricht die für die Feststellung einer längeren Dauer (Jänner bis April 1977) des strafbaren Verhaltens gegebene Begründung, namentlich mit dem Hinweis auf die Einlassung des C vor dem Untersuchungsrichter (I. Bd. S. 147 verso und ON. 18), den Anforderungen des § 270 Abs. 2 Z. 5 StPO (II. Bd. S. 85 und 86). In seiner Rechtsrüge vertritt der Nichtigkeitswerber die Auffassung, daß die relativ kurze Dauer seiner nur gelegentlich entfalteten Tätigkeit als Hehler sowie sein im Urteil festgestelltes monatliches Einkommen zur Tatzeit per 10.000 S bis 15.000 S in rechtlicher Beziehung der Annahme einer gewerbsmäßigen Verübung der ihm angelasteten Hehlerei bzw. Abgabenhehlerei entgegenstehen.

Dem letzteren Einwand zuwider ist für die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit (§ 70 StGB, § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG.) ein regelmäßiges Einkommen des Täters ebenso wie der Umstand, daß er seinen Unterhalt aus redlich erworbenen Mitteln hätte decken können, unerheblich;

genug daran, daß sich der Beschwerdeführer nach den Urteilsannahmen durch sein strafbares Verhalten (Hehlerei bzw. Abgabenhehlerei) ein zusätzliches fortlaufendes Einkommen (im Sinn eines zumindest für längere Zeit wirksamen Mittelzuflusses) verschaffen wollte (LSK. 1976/191).

Der Einwand, C habe die Hehlerei bzw. Abgabenhehlerei nur fallweise und bloß während etwa eines Monats betrieben, findet im Urteilssachverhalt keine Deckung, sodaß die Rechtsrüge insofern einer gesetzmäßigen Ausführung entbehrt, weil sie sich über die gegenteiligen Urteilsfeststellungen hinwegsetzt.

VI.

Soweit sich die Berufungen der Angeklagten A und B gegen die Wertersatzstrafe richten, waren diese beiden Berufungswerber auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Die die Freiheits-, Geld- und entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe bekämpfende Berufung des Angeklagten C ist ebenso unbegründet wie jene der Angeklagten A und B, insoweit damit die Geld- und entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen angefochten werden:

Das Schöffengericht berücksichtigte hinsichtlich der Angeklagten A und B bei Ausmessung der gemäß § 22 Abs. 1 FinStrG. wegen der Finanzvergehen gesondert von den - seitens A und B unbekämpft gebliebenen - Strafaussprüchen nach § 130 StGB verhängten Geldstrafen als erschwerend die Wiederholung der strafbaren Handlungen, das Zusammentreffen mehrerer (ersichtlich gemeint: nach dem Finanzstrafgesetz zu beurteilender) strafbarer Handlungen, die Begehung durch längere Zeit und die Ausnützung der Amtsstellung, hingegen die Unbescholtenheit, das Geständnis, sowie das längere Zurückliegen der Taten in Verbindung mit (neuerlichem) Wohlverhalten als mildernd. Bezüglich des Angeklagten C wertete das Erstgericht als erschwerend die auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafen und die Tatwiederholung, hingegen das Geständnis und das längere Zurückliegen der Tat als mildernd.

Zu den - gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG. relevanten - Einkommensverhältnissen stellte das Schöffengericht fest:

A - 6.500 S Monatsbezug als suspendierter Zollwachebeamter und 3.000 bis 4.000 S durch Gelegenheitsarbeiten als Tapezierer; B - 7.000 S Monatsbezug als suspendierter Zollwachebeamter, aufgebessert durch Gelegenheitsarbeiten (im Winter etwa als Schilehrer); C - 8.000 S monatlich als Kranführer. Aus den Akten ergeben sich Sorgepflichten aller drei Angeklagten für ihre Ehefrauen, wobei jene A und C' ein eigenes Arbeitseinkommen beziehen und B überdies für vier und A für drei Kinder unterhaltspflichtig ist.

Im wesentlichen unter Hinweis auf die - ohnehin berücksichtigten - Milderungsumstände, A und B auch mit dem Hinweis auf ihre Sorgepflichten, beantragen die drei Berufungswerber die Herabsetzung und bedingte Nachsicht der Geldstrafen sowie die Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafen. Der Angeklagte C begehrt überdies die Herabsetzung und bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe.

Keiner der Berufungen kommt Berechtigung zu:

Auf der Basis der richtig festgestellten Strafzumesn sungsgründe und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Normen (§ 32 StGB), bezüglich der Geldstrafen auch der persönlichen Verhältnisse und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Angeklagten sowie der strafbestimmenden Wertbeträge (bei A 388.191 S, bei B 187.466 S und bei C 237.648 S, je hinsichtlich der von den Schuldsprüchen erfaßten Zigaretten) verhängte das Schöffengericht keinesfalls überhöhte, sogar beträchtlich unter dem Einfachen dieser Wertbeträge liegende Geldstrafen, obwohl die Strafobergrenze des § 38 Abs. 1 FinStrG. vom Vierfachen des strafbestimmenden Wertbetrags gebildet wird. Auch die über C ausgesprochene Freiheitsstrafe sowie sämtliche Ersatzfreiheitsstrafen (zum Geldstrafenausspruch gemäß § 38 Abs. 1 FinStrG.) wurden gleichfalls nicht überhöht ausgemessen, sodaß auch insoweit kein Anlaß zu einer Reduzierung besteht. Die - von C begehrte - Gewährung der bedingten Strafnachsicht ist schon wegen des kriminellen Vorlebens dieses Angeklagten zu versagen. Aber auch die über die Angeklagten A und B - gemäß § 38 FinStrG. - verhängten Geldstrafen bedürfen des Vollzugs, und zwar aus Präventivgründen. Abschließend wird darauf hingewiesen, daß die im angefochtenen Urteil (zutreffend) angeführten Vorhaftzeiten auch auf die im neuerlichen Rechtsgang den drei Angeklagten aufzuerlegenden Wertersatzstrafen anzurechnen sein werden (§ 23 Abs. 4 FinStrG.).

Anmerkung

E03846

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0130OS00178.81.0909.000

Dokumentnummer

JJT_19820909_OGH0002_0130OS00178_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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