TE OGH 1982/9/9 13Os132/82

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Veröffentlicht am 09.09.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kießwetter, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Müller-Dachler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Leopold A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach § 127 f. StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 10.Mai 1982, GZ. 4 b Vr 3078/82-17, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27.August 1959 geborene Leopold A des Verbrechens nach § 127 Abs. 1, 128 Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hatte er im März 1982 in Wien der Herta B in zwei Angriffen diverse Schmuckstücke und Münzen im Gesamtwert von ca. 140.000 S gestohlen. Seine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde stützt sich auf die Z. 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO Zunächst findet die erstgerichtliche Annahme, der Wert der gestohlenen Pretiosen hätte 100.000 S mit Sicherheit überstiegen (S. 118) im Beweisverfahren - der Beschwerde zuwider - volle Deckung. Die am 2.März 1982 gestohlenen und noch am selben Tag im Dorotheum verpfändeten (Darlehen: 14.000 S) Sachen repräsentierten nach den Angaben des Schätzmeisters einen Verkaufswert von ca. 50.000 S (S. 17), während diejenigen Wertgegenstände, die der Angeklagte am 16.März 1982 weggenommen hatte und am Tag darauf belehnen wollte, im Dorotheum mit ca. 30.000 bis 40.000 S geschätzt wurden (S. 17). Dazu kommen die Schmucksachen, die in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellt wurden und nach den Angaben der Geschädigten Herta B einen Wert von ca. 30.000 S besaßen. Damit gelangt man aber auch bei Annahme der jeweiligen Mindestschätzungen zu einer Summe von 110.000 S. Daß das Erstgericht - im Urteilsatz und teilweise auch in den Gründen - anklagekonform von einem Gesamtwert von ca. 140.000 S spricht, ist, weil weder für die Schuld noch für den anzuwendenden Strafsatz bedeutsam, irrelevant (siehe LSK. 1978/208, SSt. 24/24, 25/9, 31/70, EvBl. 1956/46 u.a.m.). Lediglich der Vollständigkeit halber wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß die auf S. 17 angeführten Pretiosen nicht mit denen ident sind, die - zusätzlich -

in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt wurden, und daß die Konstatierung des Erstgerichts, Schätzmeister des Dorotheums hätten die Sachen mit ca. 80.000

bis 90.000 S bewertet (S. 118), eine Summierung der auf S. 17 angeführten Schätzungen (ca. 50.000 S plus ca. 30.000 bis 40.000 S) darstellt.

Rechtliche Beurteilung

Objektiv und, vom Angeklagten nicht in Zweifel gezogen, steht fest, daß die gegenständlichen Wertsachen nicht seiner Lebensgefährtin Helga D, sondern deren Schwester Herta B gehörten. Da ein Irrtum des Täters über die Eigentumsverhältnisse ihm nicht die Privilegierung des § 166 StGB verschaffen kann, hätte sich das Erstgericht mit der darauf bezüglichen Verantwortung des Angeklagten und den einschlägigen Bekundungen der Zeugin D isoliert gar nicht befassen müssen; es hat aber, wobei es sich auf die Verantwortung des Beschwerdeführers stützen konnte (S. 35), ausdrücklich konstatiert, dieser habe gewußt, daß es sich bei dem Schmuck um Gegenstände handelte, die Herta B gehörten (S. 116 unten, 117 oben). Legt man dieses Wissen zugrunde, erübrigen sich Erörterungen darüber, ob D - wie in der Beschwerde behauptet - dem Angeklagten die Verfügungsmacht über die Schmuckstücke einräumte, abgesehen davon, daß sie vor der Polizei deponierte, der Angeklagte müsse die Schmuckstücke ohne ihr Wissen an sich genommen haben und sie hätte ihm dazu keine Bewilligung erteilt, welche Aussage das Erstgericht ersichtlich seinen Feststellungen zugrunde legte (S. 120). Die gesamte Mängelrüge erweist sich demnach als nicht stichhältig. Die die Z. 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO relevierende Rechtsrüge des Angeklagten, in der er einerseits behauptet, von seiner Lebensgefährtin ermächtigt worden zu sein, über ihr Vermögen zu verfügen und den fraglichen Schmuck irrtümlich für ihr Eigentum gehalten zu haben und andererseits moniert, die relevante Wertgrenze von 100.000 S sei nicht überschritten worden, negiert die jeweils konträren, oben detailliert angeführten Konstatierungen des Schöffengerichts und bringt damit die geltendgemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe, die ein Festhalten an den von der Tatsacheninstanz getroffenen Feststellungen erfordern, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z. 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird ein Gerichtstag anberaumt werden (§ 296 Abs. 3 StPO).

Anmerkung

E03854

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0130OS00132.82.0909.000

Dokumentnummer

JJT_19820909_OGH0002_0130OS00132_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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