Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 1982
unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Walenta, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Rathmanner als Schriftführer in der Strafsache gegen Rainer A und andere wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129
Z 1 und 2, 130 (zweiter Fall) sowie 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von den Angeklagten Helmuth Leo B und Friedrich C gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Februar 1982, GZ 3 b Vr 3435/81-51, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Maurer und Dr. Egger und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung des Angeklagten Helmuth Leo B wird dahin Folge gegeben, daß gemäß § 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. März 1982, GZ 3 b Vr 1633/82-23, die verhängte Freiheitsstrafe auf eineinhalb Jahre als Zusatzstrafe herabgesetzt wird.
Der Berufung des Angeklagten Friedrich C wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen beiden Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden - neben einem weiteren Angeklagten - der am 15. Oktober 1947 geborene arbeitslose Helmuth Leo B des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128
Abs. 2, 129 Z 1 StGB und der am 4. Jänner 1937 geborene beschäftigungslose Friedrich C des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2, 130, zweiter Fall, und 15 StGB schuldig erkannt. Hiefür wurden verurteilt: Helmuth Leo B nach § 128 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und Friedrich C nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. Juni 1980, GZ 8 d Vr 1992/80-62 (mit dem er zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden war), gemäß § 31, 40 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres.
Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung bei den beiden Angeklagten jeweils als erschwerend die einschlägigen, auch die Voraussetzungen des § 39 StGB erfüllenden Vorstrafen und die mehrfache Qualifikation, bei C überdies einen raschen Rückfall, als mildernd bei B keinen Umstand, und bei C den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb.
Die vom Angeklagten B gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 17. August 1982, GZ 9 Os 100/82-9, bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.
Der Angeklagte B strebt mit seiner Berufung eine Herabsetzung des Strafausmaßes an, der Angeklagte C begehrt in seiner Berufung, von der Verhängung einer Zusatzstrafe abzusehen, allenfalls die Zusatzstrafe schuldangemessen herabzusetzen.
Der Angeklagte B erklärte zwar in seiner Berufungsschrift nur, daß die Berufung in der mündlichen Berufungsverhandlung ausgeführt werde, stellte aber letztlich in der Berufungsschrift doch den Antrag, die Strafe in ihrem Ausmaß wesentlich herabzusetzen, so daß damit dem Erfordernis der Erklärung, durch welche Punkte des Erkenntnisses sich der Berufungswerber beschwert finde, entsprochen wurde (vgl Foregger-Serini , StPO3, Erl IV zu § 294). Die Verteidigung vermochte allerdings auch im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung keine Umstände aufzuzeigen, denen ins Gewicht fallende mildernde Bedeutung zukämen. Allerdings wurde der Berufungswerber B zwischen dem Urteil erster Instanz und der nunmehrigen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. März 1982, GZ 3 b Vr 1633/
82-23 (im Schuldspruch bestätigt durch den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 7. Juni 1982, GZ 12 Os 74/82-6, und im Strafausspruch bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 9. August 1982, AZ 21 Bs 285/82), wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 1/2 Jahren verurteilt. Auf diese Verurteilung hatte der Oberste Gerichtshof nunmehr gemäß § 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen. Bei gemeinsamer Aburteilung der den Gegenstand beider Straferkenntnisse bildenden Delikte wäre ein Strafausmaß von drei Jahren schuldangemessen und tätergerecht gewesen. Damit ergibt sich, daß nunmehr eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 1/2 Jahren als Zusatzstrafe angemessen ist (§ 40 StGB).
Es war daher eine Reduktion auf dieses Strafausmaß als Zusatzstrafe vorzunehmen.
Rechtliche Beurteilung
Hingegen ist die Berufung des Angeklagten C zur Gänze unberechtigt.
Der Umstand, daß es bei den diebischen Zugriffen zum Teil beim Versuch blieb, wurde vom Erstgericht ohnedies als mildernd gewertet. Daß beim Einbruchsdiebstahl in das X-Restaurant auf der Freyung in Wien nicht noch weitere alkoholische Getränke gestohlen wurden, ist ersichtlich darauf zurückzuführen, daß die Täter nicht beim Verlassen des Diebsortes durch umfangreiche Beute auffallen wollten und fällt daher nicht als mildernd ins Gewicht. Eine mehrfache Qualifikation des Diebstahls stellt entgegen der Meinung der Berufung des Angeklagten C nach ständiger Judikatur einen Erschwerungsgrund dar (vgl Leukauf-Steininger, Komm zum StGB2, RN 14 zu § 33), wobei darauf zu verweisen ist, daß der Berufungswerber den Strafsatz von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe nicht nur nach § 130
zweiter Strafsatz StGB sondern auch nach § 128 Abs. 2 StGB verwirkt hat. Richtig ist zwar, daß die nunmehr abgeurteilten Delikte des Angeklagten C rund ein Jahr nach seiner Entlassung aus der letzten Strafhaft verübt wurden, doch kann daraus nicht abgeleitet werden, daß die Annahme des Erschwerungsgrundes eines raschen Rückfalles nicht am Platze gewesen wäre, denn es bleibt zu beachten, daß vorliegend eine Zusatzstrafe zu dem eingangs genannten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. Juni 1980 verhängt wurde, somit insoweit eine Konnexität hergestellt wurde und die dem zuletzt bezeichneten Urteil zugrunde liegenden strafbaren Handlungen tatsächlich in einem überaus raschen Rückfall verübt wurden. Insgesamt gesehen und unter Beachtung des ganz erheblichen Wertes der vom Berufungswerber C zu verantwortenden Diebsbeute erscheint die Verhängung einer Zusatzstrafe in der Dauer eines Jahres zu der bereits verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren durchaus dem Verschulden des Täters und dem Unrechtsgehalt der Taten angepaßt. Der Berufung des Angeklagten C war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E03869European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:0090OS00100.82.0914.000Dokumentnummer
JJT_19820914_OGH0002_0090OS00100_8200000_000