TE OGH 1982/9/21 9Os121/82

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.1982
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 1982

unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Rathmanner als Schriftführer in der Strafsache gegen Gottfried A wegen des Verbrechens der (teils vollendeten, teils versuchten) Brandstiftung nach § 169 Abs. 1, 15 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 10. Mai 1982, GZ 12 Vr 1735/81-52, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Blume und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Hauptmann, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nunmehr 23-jährige Hilfsarbeiter Gottfried A des Verbrechens der (teils vollendeten, teils versuchten) Brandstiftung nach § 169 Abs. 1, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür nach der erstgenannten Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. Dabei wertete das Schöffengericht als erschwerend die Wiederholung der strafbaren Handlungen und die Gefährlichkeit der Brandanschläge in unmittelbarer Nähe von Wohnhäusern bei den Brandstiftungen vom 20. Oktober 1980 (B) und vom 29. Oktober 1981 (C) sowie den hohen Schaden beim Brand des Wirtschaftsgebäudes B, als mildernd hingegen die teilweise geständige Verantwortung, die Unbescholtenheit, den Umstand, daß es in drei Fällen beim Versuch geblieben ist, sowie die vom psychiatrischen Sachverständigen angeführte verminderte Steuerungsfähigkeit auf Grund festgestellter triebhafter Komponenten.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß vom 20. August 1982, GZ 9 Os 121/82-6, zurückgewiesen, welcher Entscheidung auch der nähere Inhalt des Schuldspruchs zu entnehmen ist. Im Gerichtstag war demnach nur mehr über die Berufung zu erkennen, mit welcher der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe begehrt.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt; die verminderte Zurechnungsfähigkeit wurde der Sache nach ohnedies als mildernd gewertet, womit auch die vom Berufungswerber ins Treffen geführte (alkoholbedingte) Enthemmung zur Tatzeit berücksichtigt wurde, während der Hilfeleistung des Berufungswerbers beim Löschen des (von ihm herbeigeführten) Brandes am Wirtschaftsgebäude der Eheleute B im gegebenen Fall keine mildernde Bedeutung zukommen kann. Die Bereitschaft zur Schadensgutmachung vermag gleichfalls keinen Milderungsgrund darzustellen, ebensowenig wie die vom Sachverständigen attestierte günstige Zukunftsprognose, die allerdings im Rahmen der allgemeinen Grundsätze für die Strafzumessung (§ 32 Abs. 2 und 3 StGB) zu berücksichtigen ist und vorliegend ersichtlich auch berücksichtigt wurde.

Im Hinblick auf die mehrfache Tatwiederholung, die besondere Gefährlichkeit einzelner Brandanschläge und den hohen Schaden im Falle B entspricht das vom Erstgericht gefundene Strafmaß (im unteren Bereich der von einem bis zu zehn Jahren reichenden gesetzlichen Strafdrohung) der Schwere der Tatschuld und dem Unrechtsgehalt der Taten, aber auch der Täterpersönlichkeit des Berufungswerbers, sodaß eine Reduzierung der Strafe nicht in Betracht kommen konnte.

Der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03840

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0090OS00121.82.0921.000

Dokumentnummer

JJT_19820921_OGH0002_0090OS00121_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten