Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 1982
unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Rathmanner als Schriftführer in der Strafsache gegen Arpad A wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 15, 269 Abs. 1
StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Mai 1982, GZ 7 b Vr 968/
82-41, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Klein und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem bekämpften Urteil wurde der am 23. April 1947 geborene Arpad A des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 15, 269 Abs. 1
StGB, des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 StGB nach § 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Das Schöffengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die einschlägigen, auch die Voraussetzungen des § 39 StGB erfüllenden Vorstrafen und einen raschen Rückfall, als mildernd den Umstand, daß es beim Widerstand gegen die Staatsgewalt beim Versuch blieb, und ein Teilgeständnis. Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 24. August 1982, GZ 9 Os 135/82-6, bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des über ihn verhängten Strafausmaßes an.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Der Milderungsgrund des § 34 Z 17 StGB liegt entgegen den Berufungsausführungen im Urteilsfaktum 1 nicht vor, denn der Angeklagte verantwortete sich teils mit Erinnerungslosigkeit wegen eines (zu Unrecht behaupteten) Vollrausches, trug somit zur Wahrheitsfindung nicht bei, teils mit der unrichtigen Behauptung, seine Attacke gegen die beiden Polizeibeamten sei deshalb ausgelöst worden, weil er von den Beamten gewürgt worden sei (S 141 d.A). Eine Alkoholisierung, die der Angeklagte für sich ins Treffen führt, stellt vorliegend keinen Milderungsgrund dar:
Bereits mehrfach wurde der Berufungswerber wegen im alkoholisierten Zustand begangener strafbarer Handlungen abgeurteilt. Er wußte demnach, daß er in einem solcherart enthemmten Zustand zu Aggressionen neigt. Eine durch Alkoholkonsum hervorgerufene Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit wird demnach durch den Vorwurf aufgewogen, den der Genuß des berauschenden Mittels den Umständen des vorliegenden Falles nach begründet (§ 35 StGB). Das vom Erstgericht gefundene Strafausmaß erscheint im Hinblick auf das stark belastete Vorleben des Angeklagten, seinen raschen Rückfall und die neuerlichen, zum Teil auch nach Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens verübten mehrfachen Gewalttätigkeiten der Schuld des Täters und des Unrechtsgehalts der strafbaren Handlungen angemessen. Zu einer Herabsetzung des Strafausmaßes bestand kein Anlaß, weshalb der Berufung des Angeklagten ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E03843European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:0090OS00135.82.0921.000Dokumentnummer
JJT_19820921_OGH0002_0090OS00135_8200000_000