Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23.September 1982
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Rathmanner als Schriftführers in der Strafsache gegen Josef A wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB über die vom Angeklagten Josef A gegen das Urteil des Kreisgerichts Krems an der Donau als Schöffengerichts vom 4. März 1982, GZ. 9 Vr 285/81-31, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Hirtzberger und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Stöger, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt worden war, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 9.September 1982, GZ. 13 Os 131/82-5, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstags war also nur mehr die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Strafe anstrebt. Das Schöffengericht verhängte über ihn gemäß § 169 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, die es gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah. Hiebei wertete es als erschwerend keinen Umstand, während es als mildernd die leichte Verstandesschwäche des Angeklagten in Betracht zog.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht begründet.
Der vom Angeklagten reklamierte Milderungsgrund der sehr vernachlässigten Erziehung kommt ihm angesichts dessen, daß er sich im Tatzeitpunkt bereits im 28. Lebensjahr befand, nicht mehr zustatten (Leukauf-Steininger2, RN. 5 zu § 34 StGB). Inwieweit hiefür im übrigen der Umstand maßgebend sein sollte, daß ihm der Vater die versprochene Landwirtschaft nicht übergab, ist nicht einsehbar. Mit Rücksicht auf die Tatmodalitäten kann von einer ins Gewicht fallenden Unbesonnenheit im Sinn des § 37 Z. 7 StGB, nach den Urteilsfeststellungen und der Aktenlage (siehe insbes. S. 118 f.) auch davon nicht gesprochen werden, daß sich der Berufungswerber ernstlich bemühte, durch Teilnahme an den Lösch- bzw. Bergungsarbeiten die nachteiligen Folgen seines Verhaltens zu verringern (§ 34 Z. 15 StGB). Zieht man anderseits die Höhe des entstandenen Schadens ins Kalkül (§ 32 Abs 3 StGB), dann erscheint die vom Erstgericht verhängte, ohnehin bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe als keinesfalls überhöht und mithin nicht reduktionsbedürftig.
Anmerkung
E03855European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:0130OS00131.82.0923.000Dokumentnummer
JJT_19820923_OGH0002_0130OS00131_8200000_000