Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.September 1982
durch den zehnten Senat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini sowie in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter unter Beziehung des Richteramtsanwärters Dr. Krausam als Schriftführerin in der Strafsache gegen Martin A und andere wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Martin A, Thomas B und Karl C gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 25.Februar 1981, GZ. 4 a Vr 1328/80-94, nach öffentlicher Verhandlung - Vortrag des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Anhörung der Ausführungen der Verteidiger Dr. Wukowitz, Dr. Zach und Dr. Mährenhorst sowie des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Presslauer - zu Recht erkannt:
Spruch
Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Martin A, Thomas B und Karl C wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, teils in Stattgebung dieser Rechtsmittel sowie teils, und zwar auch in Ansehung der Verurteilten Robert D und Walter E, nach § 290 Abs. 1 StPO 1. bezüglich A, B, D und E im Schuldspruch wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach § 125, 126 Abs. 1 Z. 7 StGB hinsichtlich der unbefugt in Gebrauch genommenen Fahrzeuge (in Faktum III. A.), 2. bezüglich B überdies im Schuldspruch wegen des zuvor bezeichneten Vergehens hinsichtlich anderer Fahrzeuge (in Faktum III. A.) und 3. bezüglich A, D und E außerdem im Ausspruch, der Schaden aus der ihnen zur Last fallenden vorsätzlichen Sachbeschädigung übersteige 5.000 S (in Faktum III. A.) sowie in der darauf beruhenden rechtlichen Beurteilung dieser Sachbeschädigung als eine schwere nach § 126 Abs. 1 Z. 7 StGB, ferner 4. bezüglich C in der rechtlichen Beurteilung der ihm zur Last fallenden Tat (in Faktum I.) als vollendetes Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, sowie 5. hinsichtlich A, B, D, E und C im sie betreffenden Strafausspruch (einschließlich des in Ansehung der drei Erstgenannten ergangenen Ausspruchs nach § 38 StGB) aufgehoben und unter Ausschaltung des unter Punkt 1. bezeichneten Schuldspruchs hinsichtlich C (zu 4. und 5.) gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO unter Neufassung des Urteilstenors in der Sache selbst erkannt:
'Karl C ist schuldig, am 23.Juli 1980 in Wien versucht zu haben, durch Anlassen des Motors, der jedoch sogleich wieder abstarb, ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich einen auf dem Lagerplatz der Firma F AG. abgestellten PKW. der Marke Fiat 131, ohne Einwilligung eines Verfügungsberechtigten in Gebrauch zu nehmen, wobei er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch eine der im § 129 StGB geschilderten Handlungen, nämlich mittels Einsteigen durch ein im (ca. 2,20 m hohen Maschendrahtgitter-) Zaun hergestelltes Loch, verschaffen wollte. Karl C hat hiedurch das Vergehen des versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1
und Abs. 2 StGB begangen.
Gemäß § 13 Abs. 1 JGG. wird der Ausspruch (und die Vollstreckung) der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig aufgeschoben.' sowie hinsichtlich A, B, D und E (zu 2., 3. und 5.) die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen. Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Martin A, Thomas B und Karl C auf die obige Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen ihnen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 31.Dezember 1964 geborene Radio- und Fernsehmechanikerlehrling Martin A, der am 16.Jänner 1965 geborene Schlosserlehrling Thomas B, der am 29.Dezember 1963 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Robert D und der am 16. Februar 1965 geborene Spengler- und Lackiererlehrling Walter E des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 bis 3, 15 StGB sowie des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach § 125, 126 Abs. 1 Z. 7 StGB, ferner der am 8.Februar 1965 geborene Schüler Thomas G des Vergehens des versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 15, 136 Abs. 1
und Abs. 2 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und der am 2.Jänner 1966 geborene Schüler Karl C des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig erkannt.
Inhaltlich des Schuldspruchs liegt ihnen zur Last, 'sie haben in Wien in der Zeit von etwa 13. bis 23.Juli 1980
I. A, B, D, E und C Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet sind, nämlich PKWs und Kombis, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, wobei sie sich die Gewalt über die Fahrzeuge durch eine der in § 129 StGB geschilderten Handlungen, nämlich Eindringen in den Lagerplatz durch ein im Zaun hergestelltes Loch verschafften, und zwar A an mehreren Tagen mehrere Fahrzeuge, insbesondere am 21.Juli 1980 einen gelben Fiat 127 und am 22.Juli 1980 einen silbernen Fiat 131, B an mehreren Tagen mehrere Fahrzeuge, insbesondere vor dem 21.Juli (1980) einen Fiat 127, gelb, am 21.Juli 1980 einen (PKW. Fiat) 2000 silberfarbig und einen weiteren silberfarbigen (Fiat 2000) und am 23.Juli (1980) neuerlich einen silberfarbigen (PKW. Fiat 2000) vom Vortag, D an zumindest drei Tagen (21., 22., 23.Juli 1980) mehrere Fahrzeuge, insbesondere einen beigen Kombi und einen silberfarbigen Fiat 131, C am 23.Juli (1980) einen Fiat 131, der aber nach Anspringen des Motors durch Absterben des Motors nicht fahren konnte, E der - neben jeweils anderen Beteiligten -
an mehreren Tagen aufpaßte (vor dem Zaun), daß die Täter nicht überrascht werden;
II. A, B, D, G und E versucht, in derselben Zeit wie zu I. Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet sind, nämlich PKW., ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch zu nehmen, wobei sie sich die Gewalt über die Fahrzeuge durch eine der in § 129 StGB geschilderten (Handlungen) verschafften, indem sie in PKWs einstiegen und sie zu starten suchten, G etwa am 13.Juli 1980 dadurch, daß er ein Loch mit B in den Zaun machte, am Ingebrauchnehmen von Fahrzeugen aber durch ein vorbeikommendes Auto gehindert wurde, E, daß er mehrere Male vor dem Zaun Aufpasserdienste leistete, der Schaden an den Fahrzeugen übersteigt bei A, B, D und E den Betrag von 5.000 S,
III. fremde Sachen vorsätzlich beschädigt, A A, B, D und E, indem sie, nachdem sie bereits PKWs beschädigt hatten, trotz erkannter mangelnder Fahrkenntnisse an weiteren Tagen, bzw. am selben Tag weitere Fahrzeuge in Gebrauch nahmen und dabei diese und andere Fahrzeuge beschädigten, wobei der Schaden 5.000 S übersteigt, wobei E aufpaßte, B G, indem er am 14.Juli 1980 einen Fahrradschnellspanner in ein (im Stiegenhaus des Wohnhauses Wien 10., Bergtaidingweg Nr.
17 befindliches) Mauerloch einführte und dadurch eine (im
Badezimmer der Wohnung des Johann H befindliche) Plastikplatte
(richtig: Gipsabdeckung) beschädigte.' Den von Martin A auf Z. 5,
9 lit. a und 10, von Thomas B auf Z. 5, 9 lit. a und b sowie von Karl
C auf Z. 9 lit. a und b - sachlich auch 10 - des § 281 Abs. 1 StPO
gestützten Nichtigkeitsbeschwerden gegen dieses Urteil kommt teilweise Berechtigung zu.
Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Martin A und Thomas B sowie zur Maßnahme nach § 290 Abs. 1 StPO:
Begründet ist die - zum Teil schon im Rahmen der Mängelrüge (Z. 5) ausgeführte - Rechtsrüge (Z. 10) des Angeklagten A, soweit er damit den ihn betreffenden Schuldspruch wegen schwerer Sachbeschädigung hinsichtlich der unbefugt in Gebrauch genommenen Fahrzeuge (in Faktum III. A.) bekämpft.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 136 Abs. 3 StGB ist nämlich das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen dann mit strengerer Strafe bedroht, wenn der durch die Tat verursachte Schaden am Fahrzeug, an der Ladung oder durch den Verbrauch von Betriebsmitteln insgesamt 5.000 S (bzw. 100.000 S) übersteigt. Nach der Vorschrift des § 7 Abs. 2 StGB setzt aber eine schwerere Strafe, die an eine besondere Folge der Tat geknüpft ist, voraus, daß der Täter diese Folge (hier den betreffenden Schaden wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat (Leukauf-Steininger2, RN. 40 zu § 136). Im Hinblick auf die Qualifikation nach § 136 Abs. 3 StGB kommt daher eine gesonderte Zurechnung von Beschädigungen am unbefugt gebrauchten Fahrzeug selbst als Vergehen der (schweren) Sachbeschädigung nach § 125 (§ 126 Abs. 1 Z. 7) StGB, mögen auch diese Schäden bei der Ingebrauchnahme oder beim (anschließenden) unbefugten Gebrauch des Fahrzeuges vorsätzlich herbeigeführt worden sein, nicht in Betracht (vgl. Leukauf-Steininger2, RN. 51, Kienapfel, BT II, Rz. 47, 49, 82 jeweils zu § 136 StGB, und die dort zitierte Judikatur). Anders verhält es sich allerdings mit Schäden, die nicht am unbefugt gebrauchten Fahrzeug selbst, sondern mit diesem (zumindest bedingt) vorsätzlich an anderen fremden Sachen herbeigeführt werden. In einem solchen Fall ist eine Beurteilung der Tat nach § 136 Abs. 3 und nach § 125 (§ 126 Abs. 1 Z. 7) StGB sehr wohl dann möglich, wenn dem Täter - von dem am unbefugt gebrauchten Fahrzeug selbstverschuldeten Schaden im Betrag von mehr als 5.000 S abgesehen - hinsichtlich der Beschädigung der anderen Gegenstände (gegebenenfalls einschließlich der insoweit qualifizierenden Schadenshöhe) Vorsatz zur Last fällt (vgl. Leukauf-Steininger, a. a.O., RN. 52).
Vorliegend konstatierte nun das Jugendschöffengericht zwar, daß den Angeklagten A, B, D und E hinsichtlich sämtlicher bei der Wiederholung ihrer strafbaren Handlungen unterlaufenen Beschädigungen von Kraftfahrzeugen zumindest bedingter Vorsatz anzulasten sei (vgl. S. 421 ff.); es vertrat aber insoweit die rechtsirrige Ansicht, daß auch die (solcherart bedingt vorsätzliche) Herbeiführung des von den Tätern (nach dem Erkennen ihrer mangelhaften Fahrkenntnisse) an den von ihnen jeweils unbefugt gebrauchten Fahrzeugen selbst angerichteten Schadens (gleichfalls) als schwere Sachbeschädigung nach § 125, 126 Abs. 1 Z. 7 StGB zu beurteilen und daß jener Schaden nicht zu dem durch § 136 Abs. 3 StGB erfaßten (vorher von ihnen fahrlässig verursachten) hinzuzuzählen sei (vgl. S. 417, 423, 424). Diese Rechtsmeinung ist indessen wie dargelegt darum verfehlt, weil selbst vorsätzlich herbeigeführte Beschädigungen an unbefugt gebrauchten Fahrzeugen, sofern sie bei diesem unbefugten Gebrauch erfolgten, durch die Annahme der Erfolgsqualifikation nach § 136 Abs. 3
StGB jedenfalls abgegolten sind.
Es war daher in Stattgebung der seitens des Angeklagten A erhobenen (insofern begründeten) Nichtigkeitsbeschwerde sowie aus diesem Anlaß gemäß § 290 Abs. 1 StPO auch hinsichtlich der durch die unrichtige Anwendung materiellrechtlicher Normen gleichfalls betroffenen Angeklagten B, D und E mit der Ausschaltung des Schuldspruchs nach § 125, 126 Abs. 1 Z. 7 StGB hinsichtlich der (durch die im Urteil angenommene Qualifikation nach § 136 Abs. 3 StGB entgegen der Rechtsansicht des Schöffengerichts bereits erfaßten) Beschädigung der unbefugt in Gebrauch genommenen PKWs (in Faktum III. A.) sowie demgemäß mit einer Aufhebung der diese Angeklagten betreffenden Strafaussprüche vorzugehen.
Bezüglich des Angeklagten B enthält das Urteil - trotz dessen Verantwortung bei der Hauptverhandlung (vgl. S. 399), wonach er mit einem 'silbernen Wagen' zunächst gegen ein Eisentor gefahren und hernach (mit diesem PKW.) 'gegen ein braunes Auto' gestoßen sei - keine Feststellungen (vgl. insbesondere S. 424) darüber, ob dieser Angeklagte überhaupt andere Fahrzeuge beschädigt hat; demgemäß war der ihn betreffende Schuldspruch (im restlichen Umfang des Faktums III. A.) in Stattgebung seiner Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) auch im Grundtatbestand (§ 125 StGB) aufzuheben sowie die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Da im Ersturteil außerdem (jedenfalls erforderliche) Konstatierungen darüber fehlen, in welcher jeweiligen Höhe die Angeklagten A, D und E (unter Berücksichtigung des sich über mehr als 10 Tage erstreckenden Tatzeitraums und ihrer wechselnden Beteiligung an den Straftaten) beim unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen an anderen PKWs vorsätzlich Schäden herbeigeführt haben, war das angefochtene Urteil weiters in teilweiser Stattgebung der vom Angeklagten A erhobenen, insofern gleichfalls begründeten Nichtigkeitsbeschwerde (Z. 5, sachlich jedoch Z. 10) sowie aus diesem Anlaß gemäß § 290 Abs. 1 StPO auch hinsichtlich der Mitangeklagten Robert D und Walter E, denen dieselben Gründe zustatten kommen, zudem im Ausspruch, der Schaden aus der ihnen zur Last fallenden vorsätzlichen Sachbeschädigung übersteige 5.000 S (in Punkt III. A.) und in der darauf beruhenden Annahme der Qualifikation nach § 126 Abs. 1 Z. 7 StGB aufzuheben sowie insoweit gleichfalls die Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen, ohne daß es einer Erörterung des bezüglichen weiteren Beschwerdevorbringens bedarf.
Im übrigen aber schlagen die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten A und B nicht durch.
Verfehlt ist jener Teil der Mängelrüge (Z. 5) des Angeklagten A, in welchem er mit Bezug auf die Qualifikation nach § 136 Abs. 3 StGB ins Treffen führt, nur zu Punkt II des Schuldspruches (wegen versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen) werde im Tenor ein 5.000 S übersteigender Schaden festgestellt, obwohl aus dieser Tat nach den Entscheidungsgründen ein Schaden gar nicht entstanden sei, wogegen in Ansehung des Schuldspruchs wegen des vollendeten Vergehens nach § 136 Abs. 1
bis 3 StGB (Punkt I.) eine derartige Feststellung umgekehrt bloß in den Urteilsgründen enthalten sei. Denn der bekämpfte Ausspruch des Jugendschöffengerichts im Urteilstenor, 'der Schade an den Fahrzeugen' übersteige 5.000 S (S. 417), bezieht sich trotz des Fehlens eines ausdrücklichen dementsprechenden Hinweises darin auf Grund des Schriftbildes (gleicher Randabstand wie die Faktenbezeichnungen I und II vorher sowie III nachher) ersichtlich auf die Urteilsfakten I und II, wobei aus den insoweit mit dem Urteilstenor eine Einheit bildenden Entscheidungsgründen eben zu entnehmen ist, daß die Schäden jeweils in den Fällen der Deliktsvollendung (Punkt I.) entstanden sind. Der reklamierte Widerspruch zwischen Tenor und Gründen liegt daher in Wahrheit nicht vor.
Die Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) des Angeklagten A hinwieder, in welcher er hinsichtlich der Beschädigung der anderen Fahrzeuge ins Treffen führt, diese wäre 'als fahrlässige Beschädigung überhaupt nicht zu verurteilen gewesen', und solcherart die Vorsätzlichkeit der Sachbeschädigung negiert, läßt eine gesetzmäßige Ausführung vermissen, weil sie sich über die ausdrückliche Konstatierung (S. 422) im Ersturteil hinwegsetzt, daß er, nachdem er mit einem unbefugt gebrauchten Fahrzeug gegen einen abgestellten PKW. geprallt war, erkannte, 'daß ein Sachschaden nicht nur am benützten, sondern auch an anderen Fahrzeugen durch sein Verhalten sehr wahrscheinlich ist und sich damit zumindest abgefunden hat. Solcherart konstatierte aber das Jugendschöffengericht, daß die Beschädigung anderer (als der unbefugt gebrauchten) Fahrzeuge vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Angeklagten umfaßt war, d.h., daß der Angeklagte derartige Beschädigungen ohnehin bedacht, sie als naheliegend angesehen und demnach ernstlich für möglich gehalten sowie sich damit wirklich abgefunden hatte (vgl. 10 Os 10/82;
EB., 66; Leukauf-Steininger2, RN. 17 zu § 5 StGB;
ÖJZ-LSK. 1976/36, 189 u.a.).
Mit seinem Beschwerdevorbringen, das Ersturteil lasse jede Feststellung über den unbefugten Gebrauch 'mehrerer Fahrzeuge' vermissen, bringt der Angeklagte Thomas B den angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund (Z. 9 lit. a) gleichfalls nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Denn der Beschwerdeführer ignoriert dabei die - (auch) auf seine eigene Verantwortung (vgl. S. 59, 399) gestützte und insoweit mängelfrei begründete - Feststellung des Erstgerichts (S. 423 f.), wonach er zumindest am 21.Juli 1980 mit einem 'kleinen gelben Wagen' (gegen den Zaun) und an zwei weiteren Tagen mit dem silberfarbenen PKW. Fiat 131 Sport 2000 TC Nr. 698.597 fuhr, wobei allein an letzterem Fahrzeug ein Schaden von 23.511 S (vgl. S. 173) entstand. Ebenso versagt jene Rechtsrüge (Z. 9 lit. a, sachlich Z. 10) des Angeklagten B, wonach eine Qualifikation nach § 136 Abs. 2 (ersichtlich gemeint Abs. 3) StGB bei einem Schuldspruch wegen ein und derselben Tat nach § 125, 126 Abs. 1 Z. 7 StGB rechtlich nicht möglich sei; denn nach den insoweit unbekämpften Urteilsfeststellungen liegt dem Angeklagten B die Beschädigung ohnehin bloß von durch ihn unbefugt gebrauchten Kraftfahrzeugen (mit einem Schaden von über 5.000 S - § 136 Abs. 3 StGB) zur Last.
Aus dem Nichtigkeitsgrund nach Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO schließlich reklamiert der Angeklagte B in Ansehung des ihm angelasteten versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen (Faktum II.) den Strafaufhebungsgrund des (freiwilligen) Rücktritts vom Versuch (§ 16 Abs. 1 StGB), doch ist er auch damit nicht im Recht. Indem er (zur Dartuung der behaupteten Freiwilligkeit des Rücktritts) ins Treffen führt, ein vorbeifahrendes Auto stelle generell (bloß) 'eine weit entfernte plötzlich auftretende Gefahr oder Unbequemlichkeit' dar, weshalb darin ein der Tatausführung entgegenwirkendes Hindernis nicht erblickt werden könne, geht er nämlich nicht, so wie dies für die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich ist, von den Feststellungen des Erstgerichts aus, welches insoweit (vor allem gestützt auf die Angaben des Angeklagten B vor der Polizei, S. 55) konstatierte (S. 418 f., 425), daß der Beschwerdeführer und (der bereits rechtskräftig abgeurteilte) Thomas G vom gemeinsamen Vorhaben, auf dem Lagerplatz der Firma F AG. abgestellt gewesene PKWs unbefugt in Gebrauch zu nehmen, (nach Herstellen einer Öffnung im Zaun) sehr wohl nur wegen eines vorbeigefahrenen - nach den Angaben des Angeklagten B vor der Polizei (vgl. S. 55): wegen eines im Lagerplatz zugefahrenen -
PKWs (durch dessen Lenker sie sich beobachtet fühlten) Abstand nahmen und davonliefen, jenem Fahrzeug also die Bedeutung eines der Tatausführung entgegenstehenden Hindernisses beimaßen. Ausgehend von diesen Urteilsfeststellungen über den für das Unterbleiben der Tatvollendung maßgebend gewesenen Grund kommt aber, wie das Erstgericht richtig erkannte, vorliegend die vom Beschwerdeführer angestrebte Annahme eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch im Sinne des § 16 Abs. 1 StGB nicht in Betracht (vgl. Leukauf-Steininger2, RN. 2, 3 und 4 zu § 16 StGB und die dort zitierte Judikatur).
In diesem Umfang waren daher die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten A und B zu verwerfen.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten A und B auf die Aufhebung des sie betreffenden Strafausspruchs zu verweisen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl C und zur Strafbemessung:
Begründet ist die Rechtsrüge (Z. 9 lit. a, sachlich jedoch Z. 10) dieses Angeklagten, soweit er damit ins Treffen führt, das bloße Anlassen des hierauf gleich wieder abgestorbenen Motors stelle noch nicht das vollendete Vergehen nach § 136 StGB dar, sondern lediglich dessen Versuch. Denn das Einschalten des Motors allein, ohne daß mit dem Fahrzeug eine wenn auch nur geringfügige Ortsveränderung vorgenommen wird, ist noch kein Gebrauch des Fahrzeuges als solches und kann daher in der Tat nur als Versuch dieses Delikts gewertet werden (vgl. Kienapfel, BT II, Rz. 62, 63; Bertel im Wiener Kommentar zum StGB, RN. 5 zu § 136 StGB). Da der Angeklagte im vorliegenden Fall nach den Urteilsfeststellungen mit dem Anlassen des Motors nach seinem Tatplan ohne weitere Verzögerung in die (in der Folge nur wegen Unvermögenheit unterbliebene) Deliktsvollendung überleiten wollte, ist sein Verhalten demnach rechtsrichtig als Vergehen des (lediglich) versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 15, 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu beurteilen. Im übrigen aber geht die Beschwerde fehl.
Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die weitere Rechtsrüge (Z. 9 lit. a), derzufolge der Beschwerdeführer mit der Begründung, das ihm angelastete Starten des Motors sei ebensowenig als eine 'Ingebrauchnahme' des Fahrzeugs anzusehen wie etwa das Einschalten des Lichts, das Betätigen der Hupvorrichtung oder andere 'Spielereien am Kraftfahrzeug', eine Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens nach § 136 Abs. 1 StGB überhaupt zu bestreiten sucht. übergeht er dabei doch diejenigen Konstatierungen des Jugendschöffengerichts, wonach er sich keineswegs mit der bezeichneten Manipulation am Auto begnügen, sondern letzteres vielmehr solcherart in Bewegung setzen, also damit fahren wollte (S. 419 f.), mithin gerade jene Feststellungen zur subjektiven Tatseite, die für die (wie zuvor aufgezeigt rechtsrichtige) Beurteilung seines Tatverhaltens als einem unbefugten Gebrauch des Fahrzeugs unmittelbar vorausgehende Handlungen im Sinn des § 15 Abs. 2 StGB maßgebend sind.
Die Annahme der Qualifikation nach § 136 Abs. 2
StGB bekämpft der Angeklagte mit der Argumentation (Z. 9 lit. a, sachlich abermals Z. 10), er habe sich durch das ihm insoweit angelastete Einsteigen bloß den Zutritt zum Lagerplatz, nicht aber die Gewalt über das (dort) mit angestecktem Zündschlüssel unversperrt abgestellt gewesene Fahrzeug verschafft. Das in Rede stehende Einsteigen in den Lagerplatz, um dort einen PKW. unbefugt in Gebrauch zu nehmen, diente indessen zur Gewahrsamserlangung am Fahrzeug und hat daher durchaus die angefochtene Qualifikation zur Folge, mag auch das abgestellte Fahrzeug selbst unverschlossen und der Zündschlüssel angesteckt gewesen sein (vgl. Kienapfel a.a.O. Rz. 39 zu § 136).
Unbegründet ist schließlich auch die auf einen Freispruch mangels Strafwürdigkeit der Tat (§ 259 Z. 4
StPO; § 42 StGB) abzielende Rechtsrüge (Z. 9 lit. b) des Angeklagten; denn insoweit mangelte es angesichts der Strafdrohung des § 136 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren), von der bei Anwendung des § 42 StGB gemäß § 11 Z. 2 JGG. auch bei Jugendstraftaten auszugehen ist, schon an der ersten Voraussetzung für die Anwendung der relevierten Straflosigkeitsbestimmung, nämlich einer nur mit (Geldstrafe, mit) nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe (oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe) bedrohten Tat.
Sohin war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C nur im eingangs aufgezeigten Umfang Folge zu geben und insoweit spruchgemäß zu entscheiden.
Bei der hiedurch bei diesem Angeklagten erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe war kein Umstand erschwerend; mildernd war hingegen, daß der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, ferner das reumütige Geständnis, der Umstand, daß es beim Versuch blieb, und das Wohlverhalten seit der schon mehr als zwei Jahre zurückliegenden Tatbegehung. Die aufgezeigten Milderungsgründe, denen kein Erschwerungsumstand gegenübersteht, rechtfertigen die Anwendung des § 13 JGG., zumal nach Lage des Falles anzunehmen ist, daß der Schuldspruch allein genügen werde, um einerseits den - nach dem Inhalt der Jugendgerichtserhebungen,ON. 63
(außerdem) noch nicht negativ in Erscheinung getretenen und in geordneten Familienverhältnissen lebenden - Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, andererseits aber auch der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entsprechend entgegenzuwirken.
Der Ausspruch und die Vollstreckung der zu verhängenden Strafe konnte daher für eine mit zwei Jahren bestimmte Probezeit vorläufig aufgeschoben werden.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte C darauf zu verweisen.
Anmerkung
E03867European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:0100OS00097.81.0928.000Dokumentnummer
JJT_19820928_OGH0002_0100OS00097_8100000_000