TE OGH 1982/9/30 13Os141/82

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.1982
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.September 1982

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Müller-Dachler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert A wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 1

StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengerichts vom 7. Juni 1982, GZ. 23 Vr 1476/81-53, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem oben bezeichneten Urteil wurde der freischaffende Künstler Herbert A des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 1

StGB (so richtig in den Entscheidungsgründen S. 271, während im Urteilsspruch nur die Qualifikation zitiert wird und die paragraphenmäßige Bezeichnung des Tatbestands fehlt) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach § 15, 105 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Die von ihm dagegen ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 16. September 1982, GZ. 13 Os 141/82-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden. Gegenstand des Gerichtstags war daher die Berufung des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Das Schöffengericht verhängte nach § 84 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten. Dabei wertete es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die Begehung zweier strafbarer Handlungen sowie den Umstand, daß die Rückfallsqualifikation vorlag, als mildernd hingegen, daß die Nötigung beim Versuch geblieben war.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafmaßes an. Ihr kommt keine Berechtigung zu.

Daß die schwere Körperverletzung nur mit Eventualvorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB) zugefügt wurde, kann nicht mildernd wirken. Eine dem Berufungswerber offenbar als gravierender vorschwebende Körperverletzung mit unbedingtem Vorsatz (Wissentlichkeit, d.h. Gewißheit des Täters über den Erfolgseintritt: § 5 Abs. 3 StGB) unterliegt von Gesetzes wegen der nämlichen Strafbarkeit, die Zufügung einer schweren Körperverletzung mit der Vorsatzform der Absicht (dolus directus specialis: § 5 Abs. 2 StGB) wäre aber sogar der strengeren Strafnorm des § 87 StGB zu unterstellen gewesen. Auch die Alkoholisierung des Angeklagten vermag, weil die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuß von alkoholischen Getränken den Umständen nach begründete, keine mildere Beurteilung herbeizuführen.

Selbst wenn man eine gewisse Erregung des Angeklagten über die leichte Verletzung seiner Tochter in Rechnung stellt und die Rückfallsqualifikation neben den einschlägigen Vorstrafen nicht eigens als erschwerend in Anschlag bringt, erscheint die (richtigerweise unter Heranziehung auch des § 28 StGB) ausgemessene Strafe keineswegs als überhöht. Hält man sich die ungewähnliche Roheit des Vorgehens des Berufungswerbers und den Umstand vor Augen, daß er den von ihm schwerst verletzten Walter B hilf- und bewußtlos in seinem Blut liegen ließ, so nimmt sich die in erster Instanz geschöpfte Strafe eher mild als streng aus.

Anmerkung

E03850

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0130OS00141.82.0930.000

Dokumentnummer

JJT_19820930_OGH0002_0130OS00141_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten