TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/24 2004/11/0016

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Veröffentlicht am 24.05.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs4 idF 2002/I/081;
FSG 1997 §26 Abs5 idF 1998/I/002;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der M in R, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 19. Jänner 2004, Zl. 3-79-109/03/E2, betreffend Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit (Vorstellungs-)Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 21. November 2003 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet ab dem 7. November 2003 (Zustellung des Mandatsbescheides), ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B vorzulegen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Jänner 2004 wies die belangte Behörde die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung ab. Sie begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, im gegenständlichen Fall sei auf Grund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2003 bei einer Fahrt von Riezlern nach Hirschegg an einer bestimmten Stelle ihr Fahrzeug auf die für den Gegenverkehr bestimmte Fahrbahn gelenkt habe, wodurch es beinahe zu einem Verkehrsunfall gekommen wäre. Bei der anschließenden Kontrolle der Beschwerdeführerin, bei der ihr die vorgeschilderte Fahrweise vorgehalten wurde, habe sich die Beschwerdeführerin mangels Erinnerung an diesen Sachverhalt nicht näher äußern können. Die Beschwerdeführerin habe - zu allfälligen körperlichen Gebrechen befragt - angegeben, dass sie mit ihren Augen Probleme habe und deshalb  - auch nach erfolgter Augenoperation - bei Dunkelheit und bei Nacht nur im äußersten Notfall fahre und ihr Arzt diese Problematik bestätigen könne. Bei diesem Sachverhalt bestünden begründete Bedenken in der Richtung, dass die Beschwerdeführerin die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derzeit möglicherweise nicht mehr besitze.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und stellte den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ist das FSG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 129/2002 maßgeblich.

Die einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):

"§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen

oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

...

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

..."

Im Unterschied zur bereits mit Inkrafttreten der 5. FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 81/2002 außer Kraft getretenen Fassung des § 26 Abs. 5 FSG hat sich - im gegebenen Zusammenhang - die bescheidmäßige Aufforderung nach der neuen, für die Erlassung des Bescheides der belangten Behörde maßgeblichen Rechtslage darauf zu richten, der Betreffende habe "sich ärztlich untersuchen zu lassen" bzw. "die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen". Für eine Aufforderung zur Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens, wie dies nach der Fassung des § 26 Abs. 5 FSG vorgesehen war, besteht nunmehr keine gesetzliche Grundlage. Schon deshalb hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. März 2005, Zl. 2004/11/0014, mit weiterem Hinweis).

Der angefochtene Bescheid war aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 1 Z 4 VwGG Abstand zu nehmen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 24. Mai 2005

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110016.X00

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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