Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Oktober 1982
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Müller-Dachler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Helmut Josef A wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146, 147 Abs. 2
und 15 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Ried im Innkreis als Schöffengerichts vom 30.Juli 1982, GZ. 7 Vr 421/8230, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Trenker und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Knob, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Helmut Josef A des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs. 2
und 15 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 147 Abs. 1 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Hiebei waren die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen, die Wiederholung der Tathandlungen und der rasche Rückfall erschwerend, hingegen mildernd der Umstand, daß ein Teil der Taten vor Aburteilungen durch das Landesgericht Salzburg und das Bezirksgericht Mattighofen begangen wurde.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Sitzung mit dem Beschluß vom 30.September 1982, 13 Os 147/82-5, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war daher die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine bedingte Strafnachsicht sowie eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Persönlichkeit des Angeklagten und sein Vorleben lassen nicht die Annahme zu, daß die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, sodaß die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 StGB nicht vorliegen.
Der Berufungswerber zeigt nichts auf, was eine Herabsetzung der Strafe rechtfertigen könnte. Das bloße Anerkenntnis von Schadenersatzansprüchen bildet noch keinen Milderungsgrund (LSK. 1978/276). Daß ein Teil der Tatzeiten vor früheren Verurteilungen liegt, wurde schon in erster Instanz als mildernd gewogen. Richtig ist zwar, daß die Tat in einem Fall (Faktum 3) beim Versuch geblieben ist; dies kann jedoch zu keiner Strafermäßigung führen, weil der von einschlägiger Vorkriminalität und sehr raschem Rückfall maßgebend bestimmte Schuldgehalt (einschließlich seiner Unrechtskomponente) dadurch nicht wesentlich gemindert wird, die Unwertbedeutung des abgeurteilten Verhaltens aber von dem überlegten Vorgehen des Täters gegenüber zahlreichen, ihm vertrauenden Personen und dem angerichteten Schaden per insgesamt 13.809 S unveränderlich umrissen ist.
Da sonach Schuld und Unrecht, die gleichermaßen das Strafbedürfnis konstituieren (§ 32 Abs. 1 und 3 StGB), weder durch das Schadensanerkenntnis noch durch das Versuchsstadium eines Faktums meßbar verringert werden, ist eine Strafkürzung nicht vertretbar.
Anmerkung
E03878European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:0130OS00147.82.1014.000Dokumentnummer
JJT_19821014_OGH0002_0130OS00147_8200000_000