TE OGH 1982/10/14 12Os11/82

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Veröffentlicht am 14.10.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Oktober 1982

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Stortecky als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter Joachim A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach § 146, 147 Abs. 3, 148 erster Fall und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 3.Februar 1981, GZ. 23 Vr 727/77-238, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Krainz, sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt. Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 2.Dezember 1955 geborene kaufmännische Angestellte Peter Joachim A (zu I A) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach § 146, 147 Abs. 3, 148 erster Fall, 15 StGB, der Vergehen (zu I B) der Täuschung nach § 108 (Abs. 1) StGB, (zu I C) der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB, (zu I D) der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und (zu I E) der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB sowie (zu I F) des Verbrechens der versuchten Bestimmung des Mißbrauchs (gemeint: zum Mißbrauch) der Amtsgewalt nach § 15, 12 (zweiter Fall), 302 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Vom Anklagevorwurf, (auch) durch eine Reihe von weiteren Tathandlungen das Verbrechen des 'teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach § 15, 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB' begangen zu haben (wobei sich weder aus dieser Diktion der Anklageschrift, noch aus deren Begründung klar ergibt, ob damit in Wahrheit das Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach § 146, 147 Abs. 3, 148 erster Fall und 15 StGB gemeint ist oder aber das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach § 146, 147 Abs. 3, zweiter Fall und 15 StGB; vgl. ON. 150, S. 49 und 71 in Band VII) wurde er unter einem ebenso gemäß § 259 Z. 3

StPO freigesprochen, wie in Ansehung der ihm weiters angelasteten Delikte, nämlich des Vergehens (auch) der versuchten Nötigung nach § 15, 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens nach § 114 ASVG. sowie des Verbrechens der versuchten Erpressung nach § 15, 144 Abs. 1 StGB (Band VII ON. 150, S. 161). Schließlich wurde dem öffentlichen Ankläger gemäß § 263 Abs. 2 StPO die selbständige Verfolgung des Angeklagten wegen weiterer Straftaten - § 288 Abs. 1; § 15, 12 (dritter Fall), 146, 147 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2, 148 erster Fall StGB - vorbehalten.

Gegen den schuldigsprechenden Teil dieses Erkenntnisses (laut Beschwerdeantrag Band VIII S. 371 in Verbindung mit dem Inhalt der Beschwerdeausführungen der Sache nach allerdings nur in bezug auf die Punkte I A, B, D und E des Schuldspruches) wendet sich der Angeklagte mit einer auf die Z. 3, 4, 5 sowie 9 (lit. a und b) des § 281 Abs. 1

StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Die Staatsanwaltschaft hingegen bekämpft allein Punkt I B des Urteils - betreffend den Schuldspruch wegen des Vergehens der Täuschung nach § 108 (Abs. 1) StGB - mit einer die Nichtigkeitsgründe der Z. 5 und 10

der genannten Verfahrensvorschrift anrufenden

Nichtigkeitsbeschwerde.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:

Den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (Z. 3) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß entgegen der Bestimmung des § 252 StPO 'die Vernehmungsprotokolle der Zeugin Gerlinde B aus dem Vorverfahren zu den Fakten I D 2 und E' des Schuldspruches (betreffend § 105 Abs. 1 StGB und § 83 Abs. 2 StGB) in der Hauptverhandlung verlesen worden seien, obwohl sich die Zeugin zu diesem Zeitpunkt bereits als Lebensgefährtin des Angeklagten der Zeugenaussage entschlagen hatte (§ 152 StPO).

Dem ist zu erwidern, daß sich nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls die erwähnte Verlesung ausschließlich auf die polizeilichen Angaben der Zeugin B (Band I S. 161 sowie Band IV S. 261) beschränkte, wogegen das Protokoll über die Vernehmung dieser Zeugin vor dem Untersuchungsrichter (Band I/ON. 31, S. 441 bis 442) - die sich im übrigen nur auf andere Straftaten des Angeklagten bezog und bei welcher der Zeugin die Bestimmung des § 152 StPO zu Recht nicht vorgehalten wurde, weil sie sich damals selbst bloß als 'Verlobte' des Angeklagten bezeichnete - nicht zur Verlesung gelangte (Band VII/ S. 758, 759 und 760). Die Verlesung der vor der Polizei abgelegten Aussage von Zeugen, die in der Hauptverhandlung vom Entschlagungsrecht nach § 152 Abs. 1 Z. 1 StPO Gebrauch gemacht haben, sowie deren Verwertung im Urteil stellen jedoch nicht den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 3 StPO her (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO, ENr. 17 zu § 281 Z. 3). Vielmehr war der Schöffensenat in Ansehung erheblicher Umstände gemäß dem vorletzten Absatz des § 252 StPO sogar verpflichtet, Niederschriften über die Angaben der Zeugin Gerlinde B vor den Sicherheitsorganen ungeachtet der Inanspruchnahme des auf § 152 StPO gegründeten Entschlagungsrechtes durch sie bei der Hauptverhandlung zu verlesen (vgl. Mayerhofer-Rieder, a.a.O., ENr. 24 zu § 152 StPO). Die vom Angeklagten gerügten Verlesungen in Ansehung der genannten Zeugin entsprechen sohin dem Gesetz.

In Ausführung der Verfahrensrüge (Z. 4) erachtet sich der Angeklagte dadurch in seinen Verteidigungsrechten verletzt, daß das Erstgericht in der Hauptverhandlung Notizen, die er für seine Verteidigung verfaßt hatte, beschlagnahmte (vgl. Band VII/S. 495 bis 501, insbesondere S. 498 und 499). Hiezu sei darauf verwiesen, daß sich der - entgegen der in der Hauptverhandlung vom Verteidiger des Angeklagten vertretenen (Band VII/S. 498), in der nunmehrigen Rechtsmittelausführung aber nicht mehr ausdrücklich aufrechterhaltenen Rechtsmeinung auch in der Hauptverhandlung zulässige - auf § 143 Abs. 1 StPO gestützte und einem diesbezüglichen Antrag der Staatsanwaltschaft folgende Beschlagnahmebeschluß des Schöffensenates (Band VII/ S. 499) auf eine zu diesem Zeitpunkt in Händen des Angeklagten befindliche blaue Mappe bezog, in der sich Blätter mit Vermerken zu einzelnen Fakten der Punkte I A der Anklageschrift sowie die Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung, ein Terminplan, eine Ausfertigung der Anklageschrift sowie deren Zustellung an den Angeklagten befanden. Wenngleich der Beschlagnahmebeschluß den Kreis der von der Beschlagnahme betroffenen Schriftstücke nicht völlig eindeutig umriß, so führte der Vorsitzende doch sogleich nach Ausfolgung der Mappe durch den Angeklagten an ihn eine Trennung der die Betrugsfakten betreffenden Notizen von den zuletzt im einzelnen genannten anderen Schriftstücken durch und versuchte, diese - damit klar zum Ausdruck bringend, daß sich die Beschlagnahme nicht auch auf diese Unterlagen beziehen sollte - dem Angeklagten zurückzugeben, der jedoch eine Rücknahme ausdrücklich ablehnte (Band VII/S. 500). Erst daraufhin wurde der ganze dem Angeklagten abgenommene Umschlag mit den Seiten 1 bis 63 (1 und 63 Umschlagdeckel, 3 bis 15 die den Gegenstand der Beschlagnahme bildenden Notizen des Angeklagten, S. 17 Ladung zur Hauptverhandlung, S. 19 Terminplan, S. 21

Zustellung der Anklageschrift, S. 23 bis 61 Anklageschrift) einjournalisiert und zum Akt genommen, dem Angeklagten zugleich aber neuerlich erklärt, daß ihm die Seiten 17 bis 62

jederzeit zur Verfügung stünden. Noch am Nachmittag desselben Verhandlungstages (2.Dezember 1980) wurden - wie zu Beginn des nächsten Verhandlungstages (3.Dezember 1980) im Hauptverhandlungsprotokoll festgehalten wurde (Band VII/ S. 511) - Kopien der beschlagnahmten Seiten 3 bis 15 der dem Angeklagten abgenommenen Unterlagen an dessen Verteidiger ausgefolgt. Sie standen diesem daher - ganz abgesehen davon, daß der Vorsitzende nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles die beschlagnahmten Originale immer wieder auch selbst zu Vorhalten an die zu vernehmenden Zeugen verwendete - während der gesamten weiteren Hauptverhandlung zur Verfügung, wodurch er jederzeit in der Lage war, sie - insbesondere im Zusammenhang mit der Fragestellung an die Zeugen - zugunsten seines Mandanten zu verwerten. Hiezu kommt, daß in Form eines an einem späteren Verhandlungstag (9.Dezember 1980, Band VII/S. 664 bis 665) vom Schöffensenat gefaßten Beschlusses der wie erwähnt schon am 2.Dezember 1980 durch den Vorsitzenden unmißverständlich zum Ausdruck gebrachte sachliche Umfang der Beschlagnahme auch formal klargestellt und dem Angeklagten neuerlich die Ausfolgung der Seiten 1 und 17 bis 63 der Mappe angeboten wurde, worauf dieser deren Annahme jedoch abermals verweigerte.

Demzufolge kann keine Rede davon sein, daß durch das am 2.Dezember 1980 während der Hauptverhandlung gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers gefällte, die erwähnte Beschlagnahme anordnende Zwischenerkenntnis des Schöffensenates Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden wären, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist. Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

Im Rahmen der Mängelrüge (Z. 5) bekämpft der Beschwerdeführer primär Feststellungen des Erstgerichtes zum Schuldspruch wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges (Punkt I A des Urteilsspruches) und wegen des Vergehens der Täuschung (Punkt I B).

Nach den insoweit (hier nur kurz zusammengefaßt wiedergegebenen) wesentlichen Urteilsfeststellungen errichteten der Angeklagte sowie Helmut C und Leonce D am 12.März 1976 eine Gesellschaft mbH. unter der Firma 'Y-GesmbH.' mit Sitz in Linz, die beim Landesgericht Linz im Handelsregister unter HRB Nr. X registriert wurde. Der Angeklagte, der eine Stammeinlage von 500 S übernahm, wurde zum Geschäftsführer bestellt und als solcher ins Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens war die Vermittlung von Krediten aller Art, insbesondere von Barkrediten. In der Generalversammlung vom 18.August 1977 wurde die Auflösung und Liqidation der Gesellschaft beschlossen, der Angeklagte als Geschäftsführer abberufen und der Mitgesellschafter Helmut C zum Liquidator bestellt.

1980 kaufte der Mitgesellschafter Leonce D alle Anteile des Hauptgesellschafters C und wurde als neuer Liquidator bestellt. Während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer errichtete der Angeklagte in Linz die Zentrale der Firma und in Amstetten, Leoben und St. Veit an der Glan Filialen.

Außer den an den genannten Orten arbeitenden Angestellten waren auch noch zahlreiche andere Personen im Außendienst als selbständige Handelsvertreter beschäftigt. Der Angeklagte erhielt monatlich etwa 10.000 S netto ausbezahlt und ließ sich darüber hinaus auch 15 % von den bei der Firma eingezahlten Beträgen auf sein M-Konto in Linz überweisen. Mit den Kunden wurden Kreditalleinvermittlungsverträge abgeschlossen, wobei die Kreditwerber eine Mehrzahl von Formularen, so etwa eine Tarifliste für Hausbesuche, den Alleinvermittlungsauftrag, eine Selbstauskunft, Unterlagenaufstellungen und ähnliches, sowie häufig auch ein leeres DIN-A-4Blatt unterschreiben mußten. Ein als 'Vereinbarung' bezeichnetes Formblatt stellte ein Blankett für ein Schuldanerkenntnis für Spesenpauschale, Konsultationskosten und Provision laut Alleinvermittlungsauftrag dar und wurde immer blanko unterfertigt. Das Ausfüllen der Formulare und die Fragestellung oblag jeweils dem Bediensteten der Firma Y-GesmbH. In der Regel wurden die Formulare den Kunden zum Durchsehen übergeben und diese wurden auch aufgefordert, das Antragsformular für den Alleinkreditvermittlungsauftrag durchzulesen. Durchbesprochen wurden die einzelnen Punkte des Antrages mit den Kunden nicht. Dieses Formularienwesen der Firma Y-GesmbH., insbesondere die Vertragsschablone für den Kreditalleinvermittlungsauftrag, hielt sich im Wortlaut im wesentlichen an die zur Tatzeit geltenden Richtlinien der Handelskammer über Usancen der Kreditvermittler (in den Urteilsgründen ebenfalls angeführte Regelungen der Belange der Personalkreditvermittler im Gesetzes- bzw. Verordnungswege traten erst später in Kraft). Im Alleinvermittlungsauftrag war eine Mehrzahl von Umständen vorgesehen, bei deren Eintritt die sonst erst bei Zustandekommen der Kreditvermittlung, und zwar mit der Verständigung des Kunden von der Bewilligung des Kredites, fällige Provision sofort zur Zahlung fällig wurde, so etwa bei Stornierung des Auftrages durch den Kunden vor Ablauf der Bindungsfrist, auch nur teilweiser Annahmeverweigerung des bewilligten Kredites ungeachtet der Art der Gründe hiefür, Handlungen oder Unterlassungen des Kunden, welche die erfolgreiche Inangriffnahme oder Durchführung des erteilten Auftrages behinderten, z.B. der Umstand, daß sich Angaben des Kunden (Selbstauskunft) nachträglich als unrichtig oder unvollständig erweisen sollten, nicht fristgerechte Erbringung der erforderlichen Selbstauskünfte, Nachweise oder Dokumente, Sicherstellungen oder Bürgen, oder die nicht fristgerechte Leistung des vereinbarten Spesenpauschales, Hausbesuchkosten, Informationskosten etc. In Punkt 7 des erwähnten Formulares wurde festgehalten, daß außer diesen schriftlichen Vereinbarungen keine mündlichen Nebenabreden getroffen wurden und Ergänzungen, bzw. Abänderungen zur Gültigkeit der Schriftform bedürfen. Der Angeklagte wies seine Bediensteten an, genau zu arbeiten, die Kunden genau zu befragen und auch beim Ausfüllen der Formulare (insbesondere der Selbstauskunft) genau vorzugehen. Bei der tatsächlichen Abwicklung der Geschäftsfälle kam es aber schon bei Abschluß der Alleinvermittlungsverträge mit den Kunden zum Teil zu Unregelmäßigkeiten, die insbesondere darin ihren Niederschlag fanden, daß die Bediensteten des Angeklagten den jeweiligen Kunden teils überhaupt erst durch Täuschungshandlungen in bezug auf verschiedene Vertragspunkte in Form mündlicher Erklärungen zum Vertragsabschluß veranlaßten, hinsichtlich welcher ihnen von vornherein klar war, daß sie nicht eingehalten werden sollten, zum anderen Teil aber derlei mündliche Zusagen in bezug auf die formalen und inhaltlichen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Kreditvermittlungsvertrag erteilten, auf deren Richtigkeit die Kunden vertrauten und deshalb dann bestimmte im schriftlichen Vertrag vorgesehene Voraussetzungen als vermeintlich nicht notwendig unerfüllt ließen, worauf gerade diese Umstände in weiterer Folge unter Ablehnung der Einwände der Betroffenen und unter Berufung auf eine Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen zum Anlaß genommen wurden, den sogenannten 'Vertragsvereitelungsfall' festzustellen und ohne erfolgte Kreditvermittlung die Zahlung der vollen Provision und anderer vertraglich vereinbarter Geldleistungen zu begehren. Es handelt sich dabei um die unter Punkt I A des Urteilsspruches zusammengefaßten Fakten. Zu welcher Vorgangsweise es dabei in den einzelnen Fällen kam, ergibt sich aus den im Urteil (ON. 238, Band VIII) auf den Seiten 201 bis 229 in Verbindung mit den die dazugehörige Beweiswürdigung des Erstgerichtes enthaltenden Seiten 261 bis 287 getroffenen Feststellungen. Demnach wurden teils ausdrückliche mündliche - schriftlich aber nicht aufscheinende - Zusagen über die Gewährung von Fristen oder den Verzicht auf bestimmte Unterlagen gemacht, teils wurde aber auch dadurch, daß bestehende Schulden, Gehaltsbelastungen, abgelegte Offenbarungseide und dgl., die der Kunde mündlich sehr wohl angegeben hatte, vom Angestellten nicht oder nicht in der richtigen Form (z.B. Gehalt mit Familienzulagen anstelle des reinen Nettogehaltes) in die in Gegenwart des Kreditwerbers ausgefüllte 'Selbstauskunft' eingetragen wurden, den die Selbstauskunft sodann unterschreibenden Kunden implicite - in einzelnen Fällen aber auch unter ausdrücklichem Hinweis auf die angebliche Unwichtigkeit des betreffenden Umstandes - vorgetäuscht, es werde auf die Aufnahme dieser Fakten in die Selbstauskunft verzichtet. Auch wurden Kunden durch eine mündlich wider besseres Wissen erfolgende Kreditbewilligungsverständigung zur Zahlung der Provision, in einem Falle darüber hinaus auch zur Rückforderung der Unterlagen veranlaßt, welch letzterer Umstand dann als 'Stornierung' ausgelegt und zum Anlaß für die Provisionseinbehaltung ohne Kreditvermittlung genommen wurde (Fakten I A 11 und 12). In einem Fall wurde entgegen der schriftlichen Vereinbarung (Provisionsfälligkeit bei Verständigung von der Kreditbewilligung) dem Kunden mündlich vorgespiegelt, die vorherige Bezahlung der Provision sei Voraussetzung für die Bewilligung des (im übrigen zu den zugesagten Bedingungen von vornherein nicht vermittelbaren) Kredites (I A 6). Bei dem zu Punkt I A 8 des Urteilsspruches umschriebenen Geschäftsfall wurde der Kunde durch mündliche Zusicherung eines Zinssatzes, zu dem in Wahrheit kein Kredit vermittelt werden konnte, zur Erteilung des Alleinvermittlungsauftrages veranlaßt, aus dem sich für ihn dann finanzielle Konsequenzen ergaben.

Hinsichtlich des Angeklagten konnte zwar nicht festgestellt werden, daß er es in diesen Fällen von Anfang an geradezu darauf angelegt hatte, den Kunden durch Einbau möglichst vieler Schikanen in die Abmachungen eine Falle zu stellen; er hat auch seinen Angestellten nicht direkt Weisungen gegeben, den Kunden nicht einzuhaltende mündliche Zusagen zu machen. Der Angeklagte hat es aber ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, daß durch eine Vorgangsweise seiner Mitarbeiter in der oben dargestellten Art zahlreiche Kunden durch verschiedene mündliche Erklärungen und Zusagen, die nicht eingehalten werden sollten, somit durch Täuschung über Tatsachen, zum Vertragsabschluß und schließlich zur Bezahlung verschiedener Beträge verleitet werden sollten. Ebenso hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, daß hiedurch sowohl die Firma Y-GesmbH.

als auch er selbst unrechtmäßig bereichert werden sollten (Band VIII/S. 198, 199). Er handelte dabei in der Absicht, sich hiedurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Band VIII/S. 188). Soweit in einzelnen Fällen (I A 19 und I A 23 des Urteilsspruches) Unterlassungen von Eintragungen in die Selbstauskunft des Kunden durch den (jeweiligen) Bediensteten der Firma (möglicherweise) bloß fahrlässig erfolgten, umfaßte der Generalplan des Angeklagten und sohin sein Vorsatz von vornherein auch die Ausnützung dieser Umstände in Form der späteren Vortäuschung des Vorliegens eines vom Kunden zu verantwortenden Vertragsvereitelungsgrundes, verbunden mit dem (teils erfolgreichen, teils erfolglosen) Versuch, unter Geltendmachung einer 'Vertragsvereitelung' in Verbindung mit dem Hinweis auf die Verpflichtung des Kunden zum Einbekenntnis aller seiner Schulden und Belastungen (vgl. Band VIII/S. 279, 282) diesen zu ungerechtfertigten Zahlungen unter dem Titel von Provisionen, Spesen und dgl. zu veranlassen.

Bei einer anderen Gruppe von Kreditvermittlungen (Punkt I B des Urteilsspruches) wurden die Kunden zwar nicht durch Täuschung über Tatsachen zum Vertragsabschluß veranlaßt, doch ließ der Angeklagte in diesen Fällen, in denen sich durchwegs nach Vertragsabschluß eine - wenngleich im Zusammenhang mit der extrem strengen Auslegung der schriftlichen Vertragsbedingungen durch den Angeklagten stehende - legale Handhabe dafür bot, den Kunden eine Vertragsvereitelungshandlung anzulasten, denselben wider besseres Wissen (da er schon entschlossen war, Vertragsvereitelung geltend zu machen) die konkrete Zusage erteilen, daß bei Bezahlung der Provision (oder sonst eines bestimmten Geldbetrages) der Kredit umgehend ausbezahlt werden würde. Diese Täuschungshandlungen setzte der Angeklagte in der Absicht, die Kunden insoweit zu schädigen, als sie zufolge der durch diese Täuschung erfolgten Zahlung der geforderten Beträge der Möglichkeit verlustiggingen, in den Genuß des richterlichen Mäßigungsrechtes nach § 1336 Abs. 2 ABGB. zu gelangen, dessen Geltendmachung ihnen bei Nichtzahlung und einer darauf folgenden Zivilklage des Angeklagten offen gestanden wäre (Band VIII/S. 229 bis 230).

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat das Erstgericht alle vorgenannten, für die objektive und subjektive Tatseite wesentlichen Tatsachenfeststellungen - insbesondere auch in Ansehung des die subjektive Tatseite umschreibenden 'Generalplanes' des Angeklagten - hinreichend schlüssig und ohne Widerspruch mit allgemeinen Erfahrungssätzen begründet. Es hat in diesem Sinne zu den Fakten I A und B des Urteilsspruches nicht nur eine ausführliche allgemeine Beweiswürdigung (Band VIII/

S. 235 bis 261, wobei auf die auf S. 260 und 261 angeführten Bezugsstellen besonders verwiesen sei), sondern auch hinsichtlich jedes einzelnen Faktums eine detaillierte Beweiswürdigung (zu Punkt I A des Urteilsspruches siehe Band VIII/S. 261 bis 287, zu Punkt I B des Urteilsspruches siehe Band VIII/S. 287 bis 294) vorgenommen und in diesem Rahmen klar zum Ausdruck gebracht, auf welche Beweisergebnisse es seine Feststellungen stützt. Darüber hinaus aber - und insbesondere dies übersieht der Angeklagte in seiner Mängelrüge - war der Schöffensenat auch berechtigt, aus den unmittelbaren Beweisergebnissen den Denkgesetzen entsprechende Schlüsse zu ziehen. Hiezu gehören insbesondere die durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Ableitungen aus der Tatsache, daß der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma Y-GesmbH. in regelmäßigen Abständen von etwa 14 Tagen sämtliche Filialen besuchte, somit sämtliche Akten durch seine Hand gingen, und Erledigungen in bezug auf Rückfragen von Kunden in Kreditsachen ausschließlich über die Zentrale in Linz liefen, wo der Angeklagte jeweils selbst darüber entschied, welche Auskunft zu erteilen sei (Band VIII/S. 185), vor allem aber auch die Wertung der vom Angeklagten an seine Angestellten zuerst mündlich erteilten und dann Anfang 1977

in Schriftform gefaßten umfangreichen, einen Bestandteil der Arbeitsverträge mit den Bediensteten bildenden Weisungen ('Instruktionen') - betreffend ihr Verhalten gegenüber den Kunden, aber auch gegenüber einschreitenden Behörden -

von denen das Erstgericht große Teile in den Urteilsgründen wörtlich wiedergegeben hat und die der Logik entsprechende Rückschlüsse auf den Inhalt des vom Angeklagten beschlossenen 'Gesamtplanes' erlaubten (Band I/S. 121 bis 155, im Urteil siehe Band VIII/S. 186 bis 195). Hiebei hat der Schöffensenat aus bestimmten Passagen dieser Instruktionen in denkfolgerichtiger Weise Bezüge zu seinen Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten hergestellt. Dazu gehört etwa die Anweisung, in der Selbstauskunft nichts mehr nachzutragen, wenn dem Kunden nach der Unterschriftsleistung noch etwas einfällt, sondern dies im Akt auf einem gesonderten leeren Blatt Papier zu vermerken (Band VIII/S. 187 bis 189) sowie die Instruktion, jede Vereinbarung stets schriftlich festzuhalten, 'soferne sie im Interesse der Firma ist', verbunden mit dem Hinweis, daß mündliche Vereinbarungen vom Kunden zu beweisen seien, die Angestellten daher 'nie etwas unüberlegt unter Zeugen sagen' mögen und bei anders lautenden Angaben des Angestellten in der Regel diesem und nicht dem Kunden geglaubt werden würde. Gleiches gilt für die ausführlichen Darlegungen des Angeklagten an seine Mitarbeiter in bezug auf deren 'Schweigepflicht' gegenüber Gerichten und Polizei, zu welch letzterer man kein Vertrauen haben möge und der gegenüber man unter allen Umständen 'standhaft' bleiben müsse, wobei sich in diesem Zusammenhang auch der Hinweis findet, die Behörden müßten daran gehindert werden, Akten in die Hand zu bekommen, indem man diese schon vorher beiseiteräume, um nicht Gefahr zu laufen, 'daß Klienten Betrugsanzeigen erstatten, was wir ja verhindern wollen' (Band VIII/S. 188 bis 193).

Denkfolgerichtig konnte das Erstgericht aus dem gesamten Inhalt dieser 'Instruktionen' ableiten, daß - zusammengefaßt wiedergegeben - es dem Angeklagten entgegen dem durch verschiedene Passagen dieser Anweisungen erweckten Anschein im Endergebnis nicht wirklich nur um ein präzises Arbeiten seiner Bediensteten im Sinne einer beiden Vertragsteilen gerecht werdenden Geschäftsabwicklung zu tun war, sondern um eine extrem einseitige Wahrung seiner Interessen, die von vornherein einerseits die Erwartung von Nachlässigkeiten der Kunden, andererseits aber auch die Erwartung, daß seine Angestellten auf die Konstruierung eines 'Vertragsvereitelungsfalles' abzielende Täuschungshandlungen vornehmen würden, einschloß, was er billigend in Kauf nahm. Desgleichen konnte das Erstgericht in freier Beweiswürdigung die Tatsache werten, daß vom März 1976 bis zum 30. Juni 1977 von ca. 300 Geschäftsfällen nur etwa 10 % zu einer Erledigung durch Kreditbewilligung und Auszahlung des Kredites führten (Band VIII/ S. 181) und somit die Firma Y-GesmbH.

unter dem Angeklagten als Geschäftsführer nur ausnahmsweise ihre Provisionen durch tatsächliche Vermittlung von Krediten, in der Regel aber durch Erfüllungsvereitelung oder sonstige, auf Seiten des Kunden eingetretene Umstände verdiente, was im Zusammenhalt mit der aus der genauen Kontrolle des Geschäftsganges durch den Angeklagten zu erschließenden Kenntnis desselben von dieser Tatsache ebenfalls ein schlüssiges Indiz dafür zu bieten vermochte, daß der Angeklagte - wie vom Erstgericht angenommen - von vornherein mit einem den Tatbestandsmerkmalen des Betruges entsprechenden, jedenfalls vom bedingten Vorsatz in dieser Richtung getragenen 'Generalplan' im Sinne eines betrügerischen Gesamtvorsatzes handelte. Ohne Verletzung der Denkgesetze durfte das Erstgericht auch Rückschlüsse in die genannte Richtung daraus ziehen, daß durchwegs zuerst möglichst ausgiebig beim Kunden kassiert und dieser erst dann mit dem (dem Angeklagten schon vorher bekannten) angeblichen oder tatsächlichen 'Vereitelungsgrund' konfrontiert und die Kreditvermittlung abgelehnt wurde; in diesem Zusammenhang hat das Erstgericht ferner in zulässiger Weise in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, daß auch in einigen Fällen der Faktengruppe I A (nämlich I A 22 und I A 26) der Angeklagte - über seinen auf die Kundentäuschung durch seine Angestellten abgestellten 'Generalplan' hinaus - persönlich bei der Täuschung der Kunden in Erscheinung trat (vgl. Band VIII/S. 183). Mit dem zuvor Gesagten erledigen sich aber bereits die in der Mängelrüge enthaltenen, die entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes zu den Faktengruppen I A und B betreffenden Einwände des Angeklagten als nicht zielführend. Hiezu kommt noch, daß entgegen dem Beschwerdevorbringen auch die Feststellungen des Schöffensenates bezüglich der persönlichen Bereicherung des Angeklagten aus den von ihm gesetzten Straftaten und seines darauf gerichteten Vorsatzes sowie seines gewerbsmäßigen Handelns hiebei auf eine eingehende Auseinandersetzung mit den Beweisergebnisse gestützt wurden und hiedurch völlig zureichend begründet erscheinen (vgl. Band VIII/S. 237 bis 246, 247). Darauf, ob die überweisungen der Firma Y-GesmbH. auf die privaten M-Konten des Angeklagten gesellschaftsrechtlich gedeckt waren, kommt es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht an, sondern bloß darauf, daß dem Angeklagten auf solche Weise durch strafgesetzwidrige Handlungen unrechtmäßig erworbenes Geld zufloß. Auch ob die Bediensteten der Firma Y-GesmbH. im einzelnen in der Lage gewesen wären, alle Punkte der mit den Kunden abgeschlossenen Verträge diesen restlos zu erläutern, ist ohne Relevanz. Maßgebend ist allein, daß eine solche ins Detail gehende Besprechung mit den Kunden nicht erfolgte und eine Reihe von Kunden durch die bereits besprochenen, vom dolus des Angeklagten erfaßten Täuschungen über bestimmte Tatsachen mit Bereicherungsvorsatz zu sie schädigenden Handlungen verleitet wurden. In welchem Umfang der Beschwerdeführer persönlich durch eine den Tatsachen nicht entsprechende Zusage der Kreditauszahlung die Bezahlung der Provision ohne entsprechenden Grund bewirkte, ist im Hinblick darauf, daß sich seine strafrechtliche Verantwortlichkeit aus seinem schon mehrfach erwähnten 'Generalplan' im Sinne eines von vornherein bestehenden Gesamtvorsatzes ableitet, bei dem das von seinem bedingten Vorsatz umfaßt gewesene Verhalten seiner Angestellten eine tragende Rolle spielte, ohne Belang;

daß aber auch solches vorgekommen ist, wurde bereits erwähnt und vom Erstgericht auch denkfolgerichtig mit als Indiz für das dolose Vorgehen des Angeklagten herangezogen. Wenn der Beschwerdeführer sinngemäß den Standpunkt vertritt, der irrige Glaube der betroffenen Kunden an die Richtigkeit der mündlichen Erklärungen von Bediensteten der Firma Y-GesmbH. als Ursache für die Bezahlung geforderter Beträge könne ihm nicht vorgeworfen werden, weil der Natur der Sache nach von vornherein bei keinem Kreditvermittlungsgeschäft gesagt werden könne, daß es positiv erledigt werden würde, so übersieht er, daß in den davon betroffenen Fällen die Zusage der Vermittlung des angestrebten Kredits eben noch zu einem Zeitpunkt aufrechterhalten wurde, als dem Angeklagten bereits völlig klar war, daß dieselbe - unter Berufung auf tatsächliche oder vorgebliche Umstände, die als 'Vertragsvereitelung' seitens des Kreditwerbers ausgelegt wurden - nicht eingehalten werden würde, sich der betreffende Geschäftsfall also durchaus nicht mehr in einem Schwebezustand befand. Was schließlich den Beschwerdeeinwand anlangt, eine Absicht des Angeklagten, die Kunden (nämlich in den Fällen der Faktengruppe I B) um die Möglichkeit der Geltendmachung des richterlichen Mäßigungsrechtes zu bringen, könne aus dem Akteninhalt schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil die Fälligkeit der hier in Rede stehenden Ansprüche nach den Bestimmungen der abgeschlossenen Verträge von vornherein bereits gegeben war, so ermangelt diesem Einwand die Schlüssigkeit.

Denn die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechtes des § 1336 Abs. 2 ABGB. setzt voraus, daß ein fälliger, einklagbarer Anspruch vorliegt, der dann im Falle der gerichtlichen Geltendmachung über Einwendung des Beklagten einer Mäßigung im Rahmen richterlichen Ermessens unterzogen werden kann; eine solche Moderierung steht aber dann nicht mehr zur Debatte, wenn der fällige Betrag bereits vom Schuldner bezahlt wurde und es folglich zu gar keinem zivilgerichtlichen Verfahren mehr kommt.

Mit dem Einwand hinwieder, das Erstgericht habe in Ansehung des Faktums I D 1 (Nötigung der Martha F zur Herausgabe eines Fernsehapparates, eines Fotoapparates und dreier Ringe durch gefährliche Drohung) keine Feststellungen über den Wert der Tatobjekte getroffen, der Geschädigten aber auf Grund ihres Privatbeteiligtenanschlusses einen Betrag von 8.000 S zugesprochen, wird weder der angezogene (Z. 5) noch ein anderer Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.

Die Mängelrüge des Angeklagten geht daher zur Gänze fehl. Seine Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) ist, soweit sie sich gegen die zutreffend in Band VIII/S. 302 bis 306 eingehend zur Darstellung gebrachte rechtliche Wertung der in Punkt I A des Urteilsspruches näher umschriebenen Tathandlungen als Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßigen Betruges nach § 146, 147 Abs. 3, 148 erster Fall und 15

StGB, mit der Begründung wendet, daß die Tatbestandsmerkmale des Betruges (§ 146 StGB) nicht gegeben seien, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht von den - wie bereits oben erwähnt ausführlich und schlüssig begründeten - Feststellungen des Erstgerichtes ausgeht, vielmehr versucht, die schon im Rahmen der Mängelrüge herangezogenen nicht stichhältigen Argumente neuerlich ins Treffen zu führen und solcherart in unzulässiger Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung bekämpft.

Gleiches gilt für jenen Teil der Rechtsrüge, mit dem der Angeklagte gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der Täuschung (Punkt I B des Urteilsspruches) ins Treffen führt, daß ihm auch diesbezüglich ein Handeln mit dolus eventualis vorgeworfen werde, zur Erfüllung des Tatbestandes des Vergehens nach § 108 StGB aber absichtliches Handeln erforderlich sei. Denn insoweit läßt er unberücksichtigt, daß das Erstgericht ausdrücklich die 'Absicht' des Angeklagten, die betreffenden Kunden 'absichtlich' zu schädigen, angenommen hat (Band

VIII/

S. 230 oben sowie S. 310, 311). Im übrigen wird hiezu bei Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft näher Stellung genommen werden.

Gesetzmäßig ausgeführt, aber unbegründet ist schließlich die Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) insoweit sie den Schuldspruch wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1

StGB zu Punkt I D 1 des Urteilsspruches (Nötigung der Martha F durch gefährliche Drohung, nämlich durch die sinngemäße Äußerung, er würde sie sonst anzeigen und sie und ihr Gatte würden sodann eingesperrt werden, zur Herausgabe eines Fernsehapparates, eines Fotoapparates und dreier Ringe am 4.November 1976 in Goprechts) mit der Argumentation bekämpft, die Tat sei nicht rechtswidrig, weil die Anwendung der Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstritten habe (und sohin der Rechtfertigungsgrund des § 105 Abs. 2

StGB vorliege), zumal der Angeklagte einen Geldanspruch besessen habe, den er offensichtlich aus den an sich genommenen Fahrnissen teilweise befriedigen wollte.

Gemäß § 105 Abs. 2 StGB ist eine im übrigen den Tatbestand des Vergehens nach § 105 Abs. 1 StGB erfüllende Tat nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet. Das entscheidende Kriterium für diesen Rechtswidrigkeitsausschluß ist der sachliche Zusammenhang im Sinne einer Mittel-Zweck-Beziehung zwischen dem übel und dem geforderten Verhalten. Wer sich also zur Durchsetzung eines berechtigten oder vermeintlichen Anspruches eines sittlich erlaubten Mittels bedient, handelt nicht gesetzwidrig (vgl. Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB2, RN. 14 zu § 105). Zutreffend hat das Erstgericht dem Angeklagten eingeräumt, daß er deshalb an sich ein Recht auf Zufügung des angedrohten übels - der Erstattung einer Strafanzeige mit der möglichen Konsequenz einer Inhaftierung der Bedrohten, bzw. ihres Ehegatten - hatte, weil er - im Besitz eines vollstreckbaren Versäumungsurteiles des Bezirksgerichtes Linz für die Firma Kredit-Service Helmut C (zu dieser Zeit identisch mit der Filiale Amstetten der Y-GesmbH., vgl. Band I/S. 19) gegen Karl F über eine Bargeldforderung von 15.257 S - vom Gericht von der Nichtdurchführung einer bewilligten Fahrnisexekution gegen den Verpflichteten mangels pfändbarer Gegenstände benachrichtigt worden war, bei einem darauffolgenden persönlichen Besuch in der Wohnung des Verpflichteten und dessen Ehefrau aber feststellen mußte, daß sehr wohl pfändbare Sachen (u.a. Fernsehapparat, Fotoapparat und Ringe) vorhanden waren und sich für ihn hieraus tatsächlich gewisse Verdachtsmomente in Richtung der Begehung einer Straftat durch den Verpflichteten, bzw. dessen Ehefrau ergaben. Ebenso zutreffend hat das Erstgericht aber zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte insoweit keinen Anspruch auf das geforderte (und von ihm durchgesetzte) Verhalten der Martha F hatte, als er durch seine Drohung diese dazu bestimmte, ihm bestimmte Gegenstände zu überlassen, auf welche er keinen unmittelbaren Rechtsanspruch besaß; daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß es an sich zu einer Pfändung und Verwertung dieser Gegenstände seitens des Gerichtes und der Befriedigung der Geldforderung der Firma des Angeklagten aus einem solchen Versteigerungserlös hätte kommen können.

Nach den Feststellungen des Schöffensenates vermeinte der Angeklagte auch nicht, einen unmittelbaren Herausgabeanspruch auf die in Rede stehenden Gegenstände zu haben (vgl. Band VIII/S. 314 bis 315 in Verbindung mit S. 231

bis 233 und 295 bis 296). Das im Sinne des § 105 Abs. 1 StGB tatbildmäßige Verhalten des Angeklagten war sohin mangels der im Abs. 2 der genannten Gesetzesstelle vorausgesetzten Mittel-Zweck-Beziehung, nämlich der Anwendung eines gesetzlich erlaubten Mittels zur Durchsetzung eines berechtigten (oder vermeintlich berechtigten) Anspruches - welch letzterer nicht vorlag und dessen Vorliegen vom Angeklagten auch gar nicht angenommen wurde -

rechtswidrig. Der Schuldspruch des Angeklagten wegen des Vergehens der Nötigung zu Punkt I D 1 des Urteilsspruches erfolgte demnach gleichfalls zu Recht.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

Mit ihrer auf die Z. 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft die Staatsanwaltschaft ausschließlich Punkt I B des Urteilsspruches, und zwar insoweit, als nicht auch zu diesen - unter den Tatbestand des Vergehens der Täuschung nach § 108 Abs. 1

StGB subsumierten - Fakten ein Schuldspruch wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach § 146 ff. StGB erfolgt ist.

In Ausführung des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes erblickt die Beschwerdeführerin eine Widersprüchlichkeit und Unvollständigkeit der Urteilsgründe in Ansehung der bezüglichen entscheidungswesentlichen Feststellungen darin, daß der Angeklagte einerseits eine Schädigung der betreffenden Kreditwerber in ihren Vermögensrechten und ihren Prozeßrechten (nämlich auf Geltendmachung des Mäßigungsrechtes nach § 1336 Abs. 2 ABGB.) beabsichtigte, andererseits aber die den eigentlichen Schaden herbeiführende (selbstschädigende) Handlung nur in der Bezahlung der vereinbarten Provision, nicht aber auch in der Unterlassung der Anrufung des Gerichts, vom Mäßigungsrecht nach § 1336 Abs. 2 ABGB. Gebrauch zu machen, erblickt werde. Den Feststellungen des Schöffensenates sei demnach zu entnehmen, daß es in der Absicht des Angeklagten lag, die (hier in Frage kommenden) Kreditwerber in ihren Vermögensrechten und Prozeßrechten (§ 1336 Abs. 2 ABGB.) zu schädigen, daß jedoch der Schaden - unter Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Vermögensbegriffes - allein in der Vermögenssphäre dieser Kreditwerber eintrat. Diese Widersprüchlichkeit sei entscheidungswesentlich, weil für den Fall der Feststellung einer wirklichen Vermögensschädigung im Zusammenhang mit weiteren Feststellungen die Grenze vom Tatbild der Täuschung zu jenem des Betruges als überschritten anzusehen sei. Schließlich stehe die Feststellung, daß der Y-GesmbH. in diesen Fällen die Ansprüche auf Provisionszahlung tatsächlich zustanden, mit jener, den einzelnen Kreditwerbern sei jeweils ein Schade in der Höhe der tatsächlich geleisteten Provision entstanden, im Widerspruch.

Dem ist zu erwidern, daß aus den hier aufgezeigten Umständen weder eine Widersprüchlichkeit noch eine Unvollständigkeit in bezug auf entscheidungswesentliche Tatsachen abgeleitet werden kann. Denn in der Tat war es ja in allen Fällen des Punktes I B des Urteilsspruches die (durch Vortäuschung des angeblich noch bestehenden Willens zur Kreditvermittlung durch den Angeklagten veranlaßte) Bezahlung der geforderten Provision, welche ihrerseits der Führung eines zivilgerichtlichen Verfahrens durch den - sohin in seinen Ansprüchen voll befriedigten -

Angeklagten den Boden entzog und dem betreffenden Kreditwerber somit zwangsläufig auch die Möglichkeit nahm, als Beklagter in einem derartigen Verfahren das richterliche Mäßigungsrecht des § 1336 Abs. 2 (welches auf derlei Fälle anwendbar ist; vgl. Kapfer-Dittlich-Tades, ABGB., 31. Auflage, ENr. 13 zu § 1168, ENr. 22 a zu § 1336; a. M.

nur ENr. 23 b zu § 1336) anzurufen und hiedurch (allenfalls) eine Minderzahlung gegenüber der Gläubigerfirma zu erreichen, sodaß nach der Absicht des Angeklagten im Wege der Verhinderung der Ausübung eines prozessualen Rechtes beim Kreditwerber letztlich ein vermögenswerter Schaden - nämlich eine Mehrleistung gegenüber einer bei Anrufung des richterlichen Mäßigungsrechtes möglich gewesenen geringeren Leistung - eintreten sollte und zum Teil auch eingetreten ist. Daß entgegen der Meinung der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft die Frage des Eintrittes eines solchen Vermögensschadens für die Beurteilung der Tat als Täuschung oder als Betrug nicht entscheidend ist, wird noch im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge auszuführen sein. Die Konstatierung, daß der in den Fällen des Punktes I B des Urteilsspruches jeweils geltend gemachte Provisionsanspruch tatsächlich bestand, steht aber auch nicht im Widerspruch zur Feststellung, daß die Absicht des sich einer Täuschung bedienenden Angeklagten darauf gerichtet war, den betroffenen Kreditwerbern durch die erfolgte Unterbindung der Möglichkeit, diesen (zunächst tatsächlich in der jeweiligen Höhe bestehenden) Provisionsanspruch auf eine geringere Höhe herabsetzen zu lassen (was jedenfalls eine Schädigung an Prozeßrechten darstellt) in weiterer ursächlicher Folge einen Vermögensschaden zuzufügen, wobei ein solcher in diesem oder jenem Fall auch tatsächlich eingetreten ist;

auf die weitere Frage, welche tatsächlich eingetretene Höhe des Vermögensschadens in jedem einzelnen Falle angenommen werden kann, wird bei Erörterung der Rechtsrüge der Staatsanwaltschaft noch einzugehen sein. Wenn die Beschwerdeführerin schließlich die Feststellung des Erstgerichts, wonach in den vorliegenden Fällen 'sich der Angeklagte sozusagen eines Betruges bediente, um einen ursprünglich bestehenden Anspruch eben sofort oder ungekürzt hereinzubringen' (Band VIII/S. 305) als unvollständig oder zumindest undeutlich rügt, so zeigt sie in ihren unmittelbar anschließenden Ausführungen selbst den richtigen Einwand dagegen auf, hier eine Verwendung des Wortes 'Betrug' durch das Erstgericht in rechtlich wertender Weise anzunehmen, indem sie auf die Einfügung des Wortes 'sozusagen' hinweist, die in Wahrheit - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - keine Undeutlichkeit begründet, sondern im Gegenteil klarstellt, daß hiemit ersichtlich bloß (in einer allerdings sprachlich nicht sehr glücklichen Weise) zum Ausdruck gebracht werden soll, daß sich der Angeklagte (listiger) Täuschungshandlungen bediente.

Die Mängelrüge der Staatsanwaltschaft geht daher gleichfalls fehl. Der Rechtsrüge (Z. 10), mit welcher die Anklagebehörde die Auffassung vertritt, daß unter Zugrundelegung der erstgerichtlichen Feststellungen auch die zu Punkt I B des Urteilsspruches umschriebenen Verhaltensweisen des Angeklagten rechtlich nicht als Täuschung, sondern als Betrug zu werten seien, ist folgendes entgegenzuhalten:

Das Erstgericht stellte zwar fest, daß der Angeklagte (nämlich auf die schon zur Mängelrüge dargelegte Art und Weise) eine Schädigung (auch) der Vermögensrechte der Kreditwerber wollte und daß mit dieser Schädigungsabsicht auch das (erfolgreiche) 'Wollen', bzw. die 'Absicht' einherging, die Firma Y-GesmbH. bzw. den Angeklagten selbst zu bereichern. Dies genügt jedoch für die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges nicht, weil der Betrugsvorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtet sein muß. Gerade diese - wohl eher seltene, entgegen der sinngemäß in diese Richtung zum Ausdruck gebrachten Meinung der Beschwerdeführerin aber doch denkbare - Konstellation, daß nämlich einer (beabsichtigten) Vermögensschädigung des Opfers zwar ein (damit geradezu typischerweise korrespondierender) auf Bereicherung des Täters gerichteter Vorsatz gegenübersteht, diese Bereicherung aber keine unrechtmäßige ist, liegt hier vor. Mögen auch die zu Punkt I A des Urteilsspruches getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes über das Vorliegen eines diese Fälle betreffenden betrügerischen 'Gesamtvorsatzes' des Angeklagten den Verdacht nahelegen, daß dieser Gesamtvorsatz in Wahrheit noch weiter gespannt war und auch Fälle des zu Punkt I B des Urteilsspruches genannten Faktenkreises umfaßt haben könnte, so ist hier doch jedenfalls von den Konstatierungen des Erstgerichtes auszugehen, wonach es im letzteren Bereich ohne (auch nur bedingten) Betrugsvorsatz des Angeklagten zum Vertragsabschluß kam und darnach erst ohne doloses Verhalten des Angeklagten seitens der jeweiligen Kreditwerber Handlungen oder Unterlassungen gesetzt wurden, welche nach dem schriftlichen Vertragsinhalt - wenngleich bei harter Auslegung, aber doch legal - einen 'Vereitelungsgrund' bezüglich der Einhaltung des Kreditvermittlungsvertrages durch den Angeklagten darstellten und diesem die rechtmäßige Handhabe boten, die für einen solchen Fall vereinbarten Leistungen - insbesondere die Zahlung der Provision - ohne weitere eigene Gegenleistung (Kreditvermittlung) zu begehren. Die Einforderung dieses Anspruches durch den Angeklagten in der vollen Höhe bewirkte sohin jedenfalls keine unrechtmäßige Bereicherung seiner Person oder der Firma Y-GesmbH. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft auch nicht im Recht, wenn sie vermeint, daß aus der Feststellung des Erstgerichtes, der Provisionsanspruch sei durch richterliches Ermessen reduzierbar gewesen und es sei eine solche Reduzierung sicher im höchsten Maße gerechtfertigt gewesen, in rechtlicher Hinsicht abzuleiten sei, daß diese Ansprüche 'der Höhe nach vom Angeklagten in täuschender Weise gegenüber den Kreditwerbern geltend gemacht' wurden. Denn zum Zeitpunkt der Einforderung bestand der Provisionsanspruch noch in voller Höhe, und es kann auch nicht gesagt werden, ob der jeweilige Kreditwerber im Einzelfall, hätte er nicht zufolge der Täuschung durch den Angeklagten über die bevorstehende Kreditvermittlung bezahlt, vom Angeklagten, bzw. der Firma Y-GesmbH. überhaupt geklagt worden wäre und ob er in einem solchen Fall im zivilgerichtlichen Verfahren das richterliche Mäßigungsrecht in Anspruch genommen hätte bzw. ob überhaupt und bejahendenfalls in welchem Ausmaße es zu seinen Gunsten tatsächlich angewendet worden wäre. Aus diesen Gründen war es vom Erstgericht - wie die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt - verfehlt, in den einzelnen Fällen den bezahlten Provisionsbetrag mit dem durch die Täuschung tatsächlich herbeigeführten Vermögensschaden ziffernmäßig gleichzusetzen. Dem kommt allerdings rechtlich keine Bedeutung zu, weil bei jedem dieser Fakten der Kreditwerber jedenfalls durch die Täuschungshandlung des Angeklagten zufolge seiner dadurch veranlaßten Bezahlung der Forderung einen Schaden, und zwar a) unter der Annahme, daß der Angeklagte bei Nichtzahlung auf die gerichtliche Geltendmachung verzichtet hätte, einen Vermögensschaden - und zwar hier tatsächlich in der Höhe der vollen Provisionszahlung -, b) unter der Annahme der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung durch den Angeklagten bei Nichtzahlung aber einen Schaden an prozessualen Rechten (Inanspruchnahme des richterlichen Mäßigungsrechtes nach § 1336 Abs. 2 ABGB.) erlitten hat (wozu noch je nach dem Erfolg der Ausübung dieses prozessualen Rechtes ein Vermögensschaden kommen konnte) und daher in allen Fällen das (vollendete) Vergehen der Täuschung nach § 108 Abs. 1 StGB vorliegt; einer weiteren detaillierten Feststellung in bezug auf den Eintritt eines (jedenfalls nicht mit unrechtmäßiger Bereicherung des Angeklagten verbundenen und daher auch nicht zur Erfüllung des Tatbestandes des Betruges führenden) Vermögensschadens, bzw. dessen Höhe in jedem Falle bedurfte es daher nicht; dieser Konstatierung im vom Erstgericht tatsächlich vorgenommenen Ausmaß kommt deshalb keine Relevanz zu, weil für die Erfüllung des Tatbestandes des Vergehens der Täuschung das Ausmaß eines hiedurch hervorgerufenen Schadens an Rechten rechtlich belanglos ist. Der Schaden der betroffenen Kreditwerber beschränkt sich daher in den hier in Rede stehenden Fällen auf einen solchen an prozessualen Rechten, allenfalls auch auf einen solchen am Vermögen, wobei dem Schaden - da die an sich in voller Höhe rechtmäßig entstandenen Forderungen bloß im Wege des im § 1336 Abs. 2 ABGB. normierten Mäßigungsrechtes im Rahmen richterlichen Ermessens in bezug auf die Höhe der tatsächlich zu leistenden Zahlungen reduzierbar waren - keine unrechtmäßige Bereicherung des Angeklagten gegenüberstehen konnte. Zu Recht hat das Erstgericht daher (Band VIII/S. 310 bis 313) die unter Punkt I B des Urteilsspruches zusammengefaßten Fakten nicht als Betrug, sondern (bloß) als das Vergehen der Täuschung nach § 108 Abs. 1 StGB gewertet, wobei noch darauf verwiesen sei, daß sich die Ermächtigung zur Strafverfolgung in all diesen Fällen aus dem erfolgten Privatbeteiligtenanschluß der Geschädigten ableitet (vgl. Band VIII Punkt III/S. 23-34 des Urteilsspruches in S. 163 bis 164 in Verbindung mit S. 313 oben).

Nur der Vollständigkeit halber sei schließlich noch vermerkt, daß sich die von der Beschwerde zitierten Urteilsfeststellungen in Band VIII/S. 198 bis 199 über die Verleitung von Kunden zum Vertragsabschluß durch Täuschung über Tatsachen und den darauf sowie auf eine hiedurch erwirkte unrechtmäßige Bereicherung gerichteten bedingten Vorsatz des Angeklagten nach dem ganzen Zusammenhang entgegen der Meinung der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft unzweifelhaft ausschließlich auf die Faktengruppe I A beziehen. Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.

Zur Berufung:

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 28, 147 Abs. 3 StGB zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe.

Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit vier Vergehen, die mehrfache Qualifikation des Betrugs zum Verbrechen, 'die zahlreichen Fakten und die damit zusammenhängende Begehung durch längere Zeit', den Umstand, daß der Angeklagte vielfach in finanzielle Bedrängnis geratene Leute und deren Unerfahrenheit ausnützte, ferner das beträchtliche überschreiten der Wertgrenze von 100.000 S als erschwerend, den bisher unbescholtenen Lebenswandel, den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb, sowie den Umstand, daß die Begehung der Betrügereien und Täuschungshandlungen durch die damals bestehenden Usancen und Vertragsmuster irgendwie erleichtert wurden, hingegen als mildernd.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht an.

Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.

Zu Recht weist die Berufung darauf hin, daß dem Angeklagten, der einen Teil der ihm zur Last liegenden Straftaten (noch) vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat, insoweit der Milderungsgrund nach § 34 Z. 1 StGB zuzubilligen gewesen wäre. Andererseits hat das Erstgericht beim Betrug die zahlreichen Fakten und die damit zusammenhängende Begehung durch längere Zeit zu Unrecht als besonderen Erschwerungsgrund herangezogen, zumal diese Tatmodalitäten in der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit aufgehen. Im Hinblick darauf und auf die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten erscheint nach seiner tatund persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) tatsächlich eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe auf zwei Jahre als gerechtfertigt. In diesem Sinn war der Berufung demnach Folge zu geben. Die Gewährung bedingter Strafnachsicht kam dagegen nicht in Betracht, weil ganz abgesehen von Erwägungen der Generalprävention, die mit Rücksicht auf die zahlreichen, sich auf mehrere Bundesländer erstreckenden Betrugshandlungen gleichfalls nicht unerwähnt bleiben sollen, schon wegen der vielfachen Wiederholung der Betrugstaten durch den Angeklagten während längerer Zeit, nicht zuletzt aber auch deshalb, weil der Angeklagte nach der Entlassung aus der (rund viereinhalb Monate dauernden) Untersuchungshaft neuerlich strafbare Handlungen begangen hat, keinesfalls angenommen werden kann, daß auch aus besonderen Gründen Gewähr für sein künftiges Wohlverhalten geboten wäre (§ 43 Abs. 2 StGB).

Insoweit mußte daher der Berufung ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03893

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0120OS00011.82.1014.000

Dokumentnummer

JJT_19821014_OGH0002_0120OS00011_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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