Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Oktober 1982
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Müller-Dachler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Friedrich A wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts St. Pölten als Schöffengerichts vom 26. Mai 1982, GZ. 16 Vr 177/82-12, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Wegrostek und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Knob, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Strafe auf 9 (neun) Monate herabgesetzt.
Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 12.August 1947 geborene Zimmermann Friedrich A wurde des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Hiebei waren fünf Vorstrafen wegen § 411 StG.
erschwerend (woraus das Schöffengericht eine geringe Einschätzung der persönlichen Integrität anderer ableitete), mildernd hingegen nichts.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist vom Obersten Gerichtshof mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 16.September 1982, GZ. 13 Os 119/82-5, zurückgewiesen worden. Gegenstand des Gerichtstags war daher die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die bedingte Strafnachsicht anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
Die Vorverurteilungen des Berufungswerbers sind inzwischen getilgt worden, weil keine der verhängten Strafen fristverlängernd wirkte (§ 4 Abs. 3 TilgG.). Darnach ist die Vorschrift des § 1 Abs. 4, erster Satz, TilgG.
maßgebend, die - lege non distinguente - stets ab dem Zeitpunkt der Tilgung gilt und darum auch während eines laufenden Verfahrens zu beachten ist, d.h. im Ergebnis den Maßstab für die Beurteilung des Täters verändert.
Es war daher im Berufungsverfahren davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber nunmehr gerichtlich unbescholten ist und daß der einzige, vom Erstgericht angenommene Erschwerungsgrund damit entfällt. Die Strafe war sonach in Abwägung der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß zu reduzieren.
Der Gewährung der bedingten Strafnachsicht stehen vor allem Belange der Generalprävention entgegen. In einem vom Unrechts- gleichwie vom Schuldgehalt her derart gravierenden Fall wie dem vorliegenden bedarf es einer strafrechtlichen Reaktion in Form des Vollzugs des Strafübels, um die Motivationskraft der hier in Betracht kommenden Bestimmung hinlänglich aufrecht zu erhalten und die Rechtstreue zu festigen.
Anmerkung
E03897European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:0130OS00119.82.1028.000Dokumentnummer
JJT_19821028_OGH0002_0130OS00119_8200000_000