TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/24 2003/11/0211

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Veröffentlicht am 24.05.2005
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

PflegeheimG Stmk 1994 §1 Abs1 Z1;
PflegeheimG Stmk 1994 §12 Abs4;
PflegeheimG Stmk 1994 §14 Abs2;
PflegeheimG Stmk 1994 §15 Abs2 idF 2001/070;
PflegeheimG Stmk 1994 §8 Z3;
VStG §22 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Dr. I, c/o Pflegeheim "Haus M" in G, vertreten durch Dr. Helmut Destaller, Dr. Gerald Mader und Dr. Walter Niederbichler, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Grazbachgasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 5. Juni 2003, Zl. UVS 30.12-18/2003-13, betreffend Übertretungen des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. August 1997 wurde der H GesmbH der Betrieb des Pflegeheims "Haus M", Wohnen & Pflege für Senioren, G, Kgasse 14, gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 3 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes bewilligt. Die belangte Behörde führte aus, die Bewilligung erfolge - unter anderem - nach Maßgabe des nachstehend angeführten, festgestellten Sachverhaltes:

" ... Im gegenständlichen Pflegeheimbetrieb werden maximal 16 Bewohner gepflegt und betreut. ... Der Pflegeheimbetrieb gliedert sich in folgende Räume mit folgenden Raumgrößen:

12

1-Bettzimmer

mit einer Fläche von ca. 14- 17 m2

2

2- Bettzimmer

mit einer Fläche von ca. 25 m2

Die Raumgrößen sind in Bezug auf die Anzahl der aufgestellten Pflegebetten als ausreichend zu bezeichnen. ... "

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom "11. 2. 2002" (richtig: 2003) wurde die Beschwerdeführerin als nach außen Verantwortliche (handelsrechtliche Geschäftsführerin) der Firma H Hotel-Betriebs GesmbH für den Betrieb des Pflegeheims "Haus M" am Standort G, Kgasse 14, für schuldig erkannt, sie habe es unterlassen dafür Sorge zu tragen, dass die im Steiermärkischen Pflegeheimgesetz normierten Bestimmungen eingehalten werden:

1. Entgegen der Auflage im Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. August 1997, wonach 12 Einbettzimmer und 2 Zweitbettzimmer mit maximal 16 Personen bewilligt worden seien, seien tatsächlich 10 Einbettzimmer und 4 Zweitbettzimmer vorhanden gewesen (Pflegeheimkontrollen vom 7. Feber und 19. September 2002); und

2. sie sei am 19. September 2002 ihrer gemäß § 14 Abs. 2 Steiermärkisches Pflegeheimgesetz normierten Verpflichtung, Personen, die zur Durchführung der Aufsicht beauftragt sind, den Zutritt zum gesamten Pflegeheimbetrieb sowie die Einsichtnahme in die einschlägigen Unterlagen sämtlicher Pflegeheimbewohner zu gestatten, nicht nachgekommen.

Sie habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und § 12 Abs. 4 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 108/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 70/2001.

Es wurden deshalb über sie Geldstrafen in der Höhe von zu

1) EUR 300,-- und zu 2) EUR 700,-- (und Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung und begründete sie im Wesentlichen damit, dass dadurch, dass in zwei der kleineren Zimmer, die als Einbettzimmer genehmigt worden seien, neben einem Bett, das einem Pflegebedürftigem gedient habe, noch ein Notbett aufgestellt gewesen sei, in dem jedoch niemand untergebracht worden sei, kein Verstoß gegen den Bewilligungsbescheid vom 18. August 1997 begangen worden sei. Bei den Kontrollen sei nicht festgestellt worden, dass in mehr als zwei Zimmern mehr als ein Bett belegt gewesen sei. Darüber hinaus betreibe die H GesmbH nicht nur ein Pflegeheim, sondern auch einen Hotelbetrieb. Wenn die Gesellschaft einen für das Pflegeheim als Einbettzimmer genehmigten Raum im Rahmen des Hotelbetriebes an nicht pflegebedürftige Hotelgäste überlasse, stehe es ihr frei, in diesen Räumen auch noch ein "Notbett" aufzustellen. Zum Vorwurf, den Kontrollorganen den Zutritt zum gesamten Pflegeheimbetrieb sowie die Einsichtnahme in die einschlägigen Unterlagen sämtlicher Pflegeheimbewohner verwehrt zu haben, führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Bestimmungen nur für den Betrieb des Pflegeheims anzuwenden seien. Hinsichtlich jener Personen, die nicht in Heimpflege aufgenommen worden seien, dürfe sie die Daten nicht offen legen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Juni 2003 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen.

Der Spruch des Straferkenntnisses wurde neu gefasst:

Die Beschwerdeführerin sei schuldig und habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der H Hotel-Betriebsges.m.b.H. mit Sitz in der politischen Gemeinde G zu verantworten, dass im Pflegeheim "Haus M" in G, Kgasse 14, am 19. September 2002

1. der Pflegeheimbetrieb mit (unter anderem) vier - näher bezeichneten - Zweibettzimmern geführt worden sei, obwohl der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. August 1997, mit dem der Betrieb des Pflegeheims bewilligt worden sei, (unter anderem) nur zwei Zweibettzimmer mit einer Fläche von je ca. 25 m2 vorsehe und für diese Änderung der Voraussetzungen des Bewilligungsbescheides keine Bewilligung eingeholt worden sei;

2. den Kontrollorganen des Magistrates Graz, Sozialamt, bei Ausübung der Aufsicht der Zutritt nur zu fünf - näher bezeichneten - Zimmern gestattet, zu den übrigen Zimmern jedoch verwehrt worden sei;

3. den Kontrollorganen die Einsichtnahme in die einschlägigen Unterlagen, wie z.B. Pflegedokumentation, nur in Bezug auf jene Pflegeheimbewohner gestattet worden sei, die in den erwähnten fünf Zimmern untergebracht gewesen seien, während ihnen die Einsichtnahme in die einschlägigen Unterlagen betreffend die übrigen Heimbewohner verweigert worden sei.

Dadurch seien folgende Rechtsvorschriften verletzt worden:

1. § 12 Abs. 4 Steiermärkisches Pflegeheimgesetz, LGBl. Nr. 108/1994, idF. LGBl. Nr. 70/2001,

2.

§ 14 Abs. 2 erster Fall Steiermärkisches Pflegeheimgesetz,

3.

§ 14 Abs. 2 dritter Fall Steiermärkisches Pflegeheimgesetz.

Wegen dieser Übertretungen würden nach § 15 Abs. 2 Steiermärkisches Pflegeheimgesetz folgende Geldstrafen und für den Fall deren Uneinbringlichkeit folgende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt:

1.

EUR 300,-- (2 Tage),

2.

EUR 350,-- (2 Tage),

3.

EUR 350 -- (2 Tage).

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei handelsrechtliche Geschäftsführerin der H Hotelbetriebs GesmbH mit Sitz in G, Agasse 19. Dieser Gesellschaft habe die Steiermärkische Landesregierung mit Bescheid vom 18. August 1997 die Bewilligung zum Betrieb des Pflegeheimes "Haus M" in G, Kgasse 14, erteilt, wobei die Bewilligung hinsichtlich der Räume an die Voraussetzungen gebunden gewesen sei, dass 12 Einbettzimmer mit einer Fläche von je ca. 14 bis 17 m2 und zwei Zweitbettzimmer mit einer Fläche von je ca. 25 m2 vorhanden seien, dies für maximal 16 Bewohner. Die H Hotelbetriebs GesmbH besitze u.a. für den Standort T, die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart Gasthof und habe dem Magistrat Graz, Gewerbeamt, die Errichtung einer weiteren Betriebsstätte in G, Kgasse 14, angezeigt, was von der Behörde mit Bescheid vom 26. Jänner 1999 mit Wirkung per 28. Dezember 1998 zur Kenntnis genommen worden sei. Für das Haus M liege keine Bewilligung als Einrichtung nach dem Behindertengesetz vor.

Am 19. September 2002 seien im gegenständlichen Pflegeheim näher bezeichnete vier Zimmer jeweils mit zwei Betten und zwei Kästen ausgestattet gewesen. Zwei dieser Zimmer seien mit jeweils zwei Bewohnern, zwei mit jeweils einer Bewohnerin belegt gewesen. Den Beamten des Magistrates Graz, Sozialamt, sei der Zutritt nur zu diesen Zimmern und einem weiteren Zimmer gestattet worden, zu den übrigen Zimmern aber verweigert worden. Hinsichtlich der fünf in den genannten Zimmern untergebrachten Personen seien ihnen auch die Pflegedokumentation und die Pflegegeldbescheide gezeigt worden, während ihnen der Einblick in diese Unterlagen bezüglich der übrigen zehn Bewohner verweigert worden sei.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, gemäß § 12 Abs. 4 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 1994 sei jede Änderung der dem Bewilligungsbescheid zu Grunde gelegten Voraussetzungen bewilligungspflichtig. Der Bewilligungsbescheid sehe für das "Haus M" 12 Einbettzimmer mit einer Fläche von 14 bis 17 m2 und zwei Zweibettzimmer von ca. 25 m2 vor. Es sei die Frage zu beantworten, ob es darauf ankomme, dass zwei Einbettzimmer am 19. September 2002 mit einem zweiten Bewohner belegt gewesen seien oder nicht. Im Regelfall seien diese Zimmer nur von einer Person belegt gewesen, auf Grund ihrer Ausstattung mit einem zweiten Bett und einem zweiten Kasten könne aber in Not- und Akutfällen jederzeit eine zweite Person untergebracht werden, wenn auch nur für eine begrenzte Zeit. Schränke schon das bloße Hineinstellen eines zweiten Bettes die Wohnfläche eines Einzelzimmer merklich ein, so führe die Belegung des Zimmers mit einem weiteren Bewohner dazu, dass die sonst für Doppelzimmer laut Bewilligungsbescheid vorgesehene Raumgröße von 25 m2 nicht mehr gegeben sei, da pro Bewohner statt ca. 12 m2 nur mehr 7 bis 8 m2 zur Verfügung stünden. Im Übrigen diene die Bestimmung des § 8 Z. 3 leg. cit., wonach grundsätzlich Einbettzimmer zu errichten seien, offenkundig der Wahrung der Intimsphäre der Heimbewohner. Da Zweibettzimmer somit die Ausnahme darstellten und Ausnahmen restriktiv zu handhaben seien, verletze schon das Hineinstellen eines zweiten Bettes und Kastens in ein Einbettzimmer zu dem Zweck, es mit einem zweiten Bewohner zu belegen, die betreffende "Bescheidauflage". Auf den Einwand, dass zwei der Zimmer am 19. September 2002 nicht doppelt belegt gewesen seien, sei zu erwidern, dass sie für eine doppelte Belegung eingerichtet gewesen seien und jederzeit kurzfristig doppelt belegt hätten werden können. Da die diesbezügliche Änderung des Bewilligungsbescheides einer neuerlichen Bewilligung bedurft hätte, diese aber nicht eingeholt worden sei, liege ein Verstoß gegen § 12 Abs. 4 Steiermärkisches Pflegeheimgesetz vor.

Gemäß § 14 Abs. 2 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes sei Personen, die zur Durchführung der Aufsicht beauftragt seien, der Zutritt zu gestatten, jede zur Kontrolle erforderliche Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme in die einschlägigen Unterlagen (z.B. Pflegedokumentation, Dienstbesprechungsprotokolle) zu gestatten. Im "Haus M" werde bezüglich der Räume und des Personals nicht zwischen Hotelgästen und Pflegeheimgästen unterschieden, d. h. dieselben Räume und dasselbe Personal stünden grundsätzlich beiden Arten von Gästen zur Verfügung. Die sogenannten Hotelgäste würden in ein Gästebuch eingetragen, sie unterschrieben bei Erbringung von Sonderleistungen aber auch den gleichen Beherbergungsauftrag wie die sogenannten Pflegeheimgäste. Das Steiermärkische Pflegeheimgesetz regle in § 1 Abs. 1 Z 1 den Betrieb und die Organisation von stationären Einrichtungen für Personen, die pflege- oder betreuungsbedürftig seien. Dies seien "jedenfalls" Personen, die ein Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder einem Landespflegegeldgesetz bezögen. Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, nur Personen, die ein Pflegegeld nach dem Pflegegeldgesetz beziehen, unterlägen den Bestimmungen des Pflegeheimgesetzes, sei unzutreffend, da sich dieses Gesetz wie erwähnt "jedenfalls", jedoch nicht nur auf die genannten Personen beziehe. Dadurch seien pflege- und betreuungsbedürftige Personen, die kein Pflegegeld bezögen, von diesem Gesetz nicht ausgenommen. Um pflege- und betreuungsbedürftige Personen handle es sich aber in so gut wie allen Fällen bei den Bewohnern des Hauses M. Die Bestimmung über die Aufsicht nach § 14 Abs. 2 Steiermärkisches Pflegeheimgesetz könne nur so verstanden werden, dass sich die Aufsicht auf den Betrieb im bewilligten Umfang beziehe, somit auf alle Bewohner des "Hauses M", unabhängig vom Bezug eines Pflegegeldes. Insoweit sich Pkt. 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses noch auf Vorfälle vom 7. Feber 2002 bezogen habe, sei der diesbezügliche Schuldvorwurf mangels rechtzeitiger Verfolgungshandlung fallen zu lassen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 108/1994, idF LGBl. Nr. 70/2001 von Bedeutung:

§ 1.

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt

1. den Betrieb und die Organisation von stationären Einrichtungen für Personen, die pflege- oder betreuungsbedürftig sind; pflege- oder betreuungsbedürftig sind jedenfalls Personen, die ein Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder einem Landespflegegeldgesetz beziehen; ...

§ 8.

Bauliche und technische Anforderungen

für Neu- und Zubauten

Zur Sicherung der Pflege und der sozialen Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner haben Pflegeheime folgende Mindestanforderungen zu erfüllen, sofern deren Erfüllung im Hinblick auf den Pflegebedarf der Heimbewohner notwendig ist:

...

3. Zimmergröße

Alle Zimmer sind pflege- und behindertengerecht mit einer Nasszelle (Waschtische, Dusche und WC) auszustatten; wenn es dem Pflegebedarf besser entspricht, können sanitäre Einrichtungen für mehrere Bewohner in Wohnbereichsnähe errichtet werden. Grundsätzlich sind Einbettzimmer zu errichten, wobei auf Verbindungsmöglichen zu Appartements teilweise Bedacht genommen werden soll. 30 Prozent der Zimmer sind jedenfalls rollstuhlgerecht auszustatten. ...

§ 11.

Datenerhebung und Datenverwendung

(1) Die Landesregierung ist berechtigt, die Heimträger zur Bekanntgabe von heimbezogenen Daten zu veranlassen, insbesondere über

1.

Bettenstand,

2.

Zahl der Heimbewohner nach Geschlecht, Kostenträger, Herkunftsgemeinde und den jeweiligen Grad der Pflegebedürftigkeit,

3.

Belagsveränderungen innerhalb eines Jahres,

4.

Zahl der Bediensteten und deren Ausbildung.

Der Heimträger ist verpflichtet, die von der Landesregierung angeforderten Daten an diese zu übermitteln.

...

§ 12.

Bewilligung und Entzug der Bewilligung

(1) Heime dürfen nur mit der Bewilligung der Landesregierung betrieben werden.

(2) Zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bewilligung sind folgende Unterlagen vorzulegen bzw. Angaben zu machen:

1.

Höchstzahl der zu betreuenden Personen,

2.

vorgesehene Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen,

              3.              planliche Darstellung des Raum- und Funktionsprogramms sowie eine technische Beschreibung,

              4.              Angaben über die Anzahl und Qualifikation des vorgesehenen Pflegepersonals,

5.

Bekanntgabe der verantwortlichen Pflegedienstleitung,

6.

ein Gutachten über das Vorliegen eines ausreichenden Brandschutzes.

...

(4) Jede Änderung der dem Bewilligungsbescheid zu Grunde gelegten Voraussetzungen ist bewilligungspflichtig.

§ 14.

Aufsicht

(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.

(2) Personen, die zur Durchführung der Aufsicht beauftragt sind, ist der Zutritt zu gestatten, jede zur Kontrolle erforderliche Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme in die einschlägigen Unterlagen (z.B. Pflegedokumentation, Dienstbesprechungsprotokolle) zu gestatten. Der Zutritt ist in begründeten Einzelfällen auch während der Nachtzeit zulässig. ...

§ 15.

Strafbestimmungen

...

(2) Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen, insbesondere betreffend Personalausstattung, Pflegedokumentation, bauliche und technische Anforderungen, Verschwiegenheits- und Meldepflicht zuwider handelt bzw. Auflagen nicht oder nicht fristgerecht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,-- , im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen."

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, solange sie nicht gegen die mit dem Bewilligungsbescheid auferlegte Vorschrift, nur zwei Räumlichkeiten als Zweibettzimmer zu benützen, verstoße, habe sie keine Übertretung des § 12 Abs. 4 Steiermärkisches Pflegeheimgesetz zu verantworten. § 12 Abs. 4 Steiermärkisches Pflegeheimgesetz sei derart undeutlich formuliert, dass nicht erkennbar sei, dass schon das Aufstellen eines unbelegten Notbettes eine Änderung der dem Bewilligungsbescheid zu Grunde gelegten Voraussetzung darstelle. Ein Verbot, in einem Einbettzimmer ein zusätzliches Bett aufzustellen, das nicht belegt werde, sei weder dem Bescheid noch dem Gesetz zu entnehmen.

Dem ist der im Bescheid vom 18. August 1997 klar umschriebene Gegenstand und Umfang der Bewilligung entgegen zu halten. Daraus ergibt sich insbesondere auch unmissverständlich, dass es auf das Aufstellen eines Bettes und nicht auf die Benützung ankommt. Auch aus § 8 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes - der die baulichen und technischen Anforderungen für Neu- und Zubauten regelt - ergibt sich u.a., dass nach Z. 3 dieser Bestimmung grundsätzlich Einbettzimmer zu errichten sind, wodurch eine qualitative Aufwertung der Betreuung erreicht werden soll. Gemäß § 12 Abs. 4 leg. cit. ist jede Änderung der dem Bewilligungsbescheid zu Grunde gelegten Voraussetzungen bewilligungspflichtig. Die Ausstattung eines in der Bewilligung als Einbettzimmer bestimmten Raumes mit einem weiteren Bett stellt demnach eine Änderung der dem Bewilligungsbescheid zu Grunde gelegten Voraussetzungen dar und wäre bewilligungspflichtig gewesen, sodass ein Verstoß gegen diese Bestimmung vorliegt. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, ein Verstoß gegen § 12 Abs. 4 leg. cit. bilde keinen Tatbestand, der gemäß § 15 Abs. 2 leg. cit. betraft werden könne, ist zu entgegnen, dass nach der letztgenannten Bestimmung das Zuwiderhandeln gegen "Bestimmungen dieses Gesetzes" zu bestrafen ist. Die darin enthaltene Aufzählung ("insbesondere ...") ist nicht taxativ, daher ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde diese Strafnorm herangezogen hat.

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde weiters vor, dass die H Hotelbetriebs GesmbH am Standort G, Kgasse 14, nicht nur ein Pflegeheim, sondern auch einen Hotel- und Gastgewerbebetrieb betreibe. Wenn die genehmigten Pflegeheimbetten nicht für Personen verwendet würden, die sich in ein Pflegeheim begeben, sondern für Personen, die den Hotel- und Gastbetrieb in Anspruch nehmen, so würden diese Personen nicht der Kontrolle der Organe, die zur Beaufsichtigung der Pflegeheime abgestellt seien, unterliegen. Am 19. September 2002 seien nur fünf der bewilligten 16 Betten mit Personen belegt gewesen, die sich in die Betreuung des Pflegeheims begeben haben. Zu diesen fünf Personen sei der Behörde der Zutritt gestattet worden und die Behörde habe auch hinsichtlich dieser fünf Personen in die vorhandenen Pflegedokumentationen und sonstige Unterlagen Einsicht nehmen können. Die übrigen Bewohner des Hauses seien nicht pflegebedürftige Personen, die sich in die Pflege des Pflegeheimes begeben haben, sondern seien Gäste des Hotels- und Gastbetriebes gewesen. Da diese Personen nicht der Überwachung der Bezirksverwaltungsbehörde unterlägen, sei auch zu Recht der Zutritt zu diesen Personen verweigert worden.

Pflegedokumentationen und dgl. seien hinsichtlich solcher Personen, die ein Hotelzimmer buchen, von vornherein nicht anzulegen. Wenn die Behörde den Standpunkt einnehme, in einem als Pflegeheim genehmigten Betrieb dürften nur pflegebedürftige Personen im Rahmen des Pflegeheimbetriebes aufgenommen werden und keine sonstigen Personen, die sich nicht in Pflege und Betreuung eines Pflegeheimes begeben wollten, unterliege die Behörde einem Rechtsirrtum.

Diesem Vorbringen ist zunächst zu erwidern, dass es für eine zielführende Kontrolle nicht darauf ankommt, mit welchen Personen die Räumlichkeiten des bewilligten Pflegeheimbetriebes im Kontrollzeitpunkt gerade belegt sind, sondern dass eine Kontrolle die Räumlichkeiten im bewilligten Umfang zu umfassen hat. Die Vorgangsweise der Beschwerdeführerin, den Kontrollorganen den Zutritt nur zu einem bestimmten Teil der von der Bewilligung umfassten Räumlichkeiten zu gestatten, widersprach daher der Bestimmung des § 14 Abs. 2 erster Fall leg. cit. Ferner ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde zutreffend im angefochtenen Bescheid die Auffassung vertreten hat, dass sich die Aufsicht auch nach § 14 Abs. 2 dritter Fall leg. cit. auf den Betrieb im bewilligten Umfang bezieht und - im Lichte des § 1 Abs. 1 Z 1 zweiter Halbsatz leg. cit. - nicht ausschließlich auf die Bewohner, die Pflegegeld beziehen.

Da der Aufsicht im Sinn des § 14 leg. cit. jedenfalls die Unterlagen über alle Bewohner der vom Bewilligungsbescheid umfassten Räume unterliegen, ist das Beschwerdevorbringen, die Aufsichtsmaßnahmen hätten keine pflegebedürftigen Personen betroffen, von vornherein verfehlt.

Zutreffend hat die belangte Behörde hierbei berücksichtigt, dass nach der Bestimmung des § 14 Abs. 2 erster Fall leg. cit. einerseits (Zutrittgewährung) und jener des § 14 Abs. 2 dritter Fall andererseits (Gestattung der Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen) unterschiedliche Verhaltensweisen geboten sind und es sich bei Verstößen gegen die genannten Normen um verschiedene Delikte handelt. Es war daher die Verhängung einer Gesamtstrafe für beide Taten - wie noch von der Erstbehörde ausgesprochen - nicht zulässig. Die Höhe der im Einzelnen verhängten Strafen begegnet keinen Bedenken und wird von der Beschwerdeführerin auch gar nicht bekämpft.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. Mai 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003110211.X00

Im RIS seit

27.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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