Norm
JN §1Kopf
SZ 55/162
Spruch
Durch die Beurkundung eines im Zusammenhang mit dem wasserrechtlichen Verfahren getroffenen Übereinkommens in ihrem Bewilligungsbescheid stellt die Wasserrechtsbehörde mit Rechtskraft ihres Bescheides abschließend und die Gerichte bindend fest, daß nur sie im Streitfalle über die Auslegung und Rechtswirkungen des Übereinkommens zu entscheiden hat
OGH 3. November 1982, 1 Ob 41/82 (OLG Wien 11 R 52/82; KG St. Pölten 1 Cg 302/81)
Text
Die Streitteile schlossen am 16. 4. 1968 im Hinblick auf das von der beklagten Gemeinde A durchzuführende Vorhaben einer Kanalisation des Gemeindegebietes, soweit dieses den Bereich des landwirtschaftlichen Gutes des Klägers und der darauf erfolgenden Tierhaltung und Tiermästerei betraf, folgende Vereinbarung: "1. Die Marktgemeinde A verpflichtet sich, im Gemeindebereich eine Kanalanlage samt Kläranlage derart zu erstellen, daß der Anschluß des Gutsbetriebes B-Mühle - ohne Wohnhaus (Schloß) - zweckmäßig und ohne zusätzliche maschinelle Anlage im Ausmaß des technischen Berichtes vom 29. März 1968 (außer Beibehaltung der derzeit bestehenden Kläranlage des Betriebes B-Mühle) vorgenommen werden kann. 2. Herr Friedrich M (Kläger) verpflichtet sich, nach Herstellung dieses Anschlusses den Abfluß der Abwässer nicht mehr in das P-Gerinne vorzunehmen, sondern unter Beihaltung seiner derzeit bestehenden Kläranlage die Abwässer in die von der Gemeinde erstellte Kanalanlage abzulassen. 3. Herr Friedrich M verpflichtet sich, für die Errichtung der von der Marktgemeinde A zu erstellenden Kanalanlage samt Kläranlage einen einmaligen Kostenbeitrag von 250 000 S zu leisten. Dieser Kostenbeitrag schließt eine allfällige Kanaleinmundungsgebühr, Ergänzungsgebühr, Sondergebühr und Anschlußgebühr - jedoch keine Kanalbenützungsgebühr - ein und wird sohin für den Anschluß an das Kanalnetz außer dem erwähnten Betrag von 250 000 S Herr M zu keinerlei weiteren Zahlungen verpflichtet werden. Der Pauschalbetrag von 250 000 S ist endgültig festgesetzt und vereinbart und unabhängig von dem Gesamtkostenaufwand für das gemeindeeigene Kanalprojekt. Der Kostenbeitrag wird in vier gleichen Jahresraten geleistet, die erste ist fällig mit Beginn der Bautätigkeit für die Kläranlage des gemeindeeigenen Kanalnetzes. 4. Die Vereinbarung wurde auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 16. April 1968 getroffen."
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. 2. 1969, GZ III/1-10.302/23-1969, wurde der beklagten Partei gemäß §§ 12, 15, 32, 99, 105 und 111 WRG die wasserrechtliche Bewilligung einer Mischkanalisation für den Ortsteil A und zur Einleitung der in einer zentralen Kläranlage biologisch geklärten Abwässer in die P erteilt. In der Beschreibung des derzeitigen Zustandes der Kanalisation wird angeführt, daß das unzulänglich gereinigte Abwasser einer Schweinemastanstalt eine starke Geruchsbelästigung und Verschmutzung der P mit sich bringe. Bei der technischen Beschreibung der Kläranlage wird ausgeführt, daß ein bedeutender Anteil der anzulastenden Einwohnergleichwerte (620 von insgesamt 3120) der Schweinemästerei zuzurechnen ist. Die Abwässerverhältnisse im Betrieb des Klägers werden ausführlich beschrieben. In den Berechnungsgrundlagen des Bescheides werden die Anteile der Schweinemästerei jeweils gesondert ausgewiesen. Gemäß § 111 Abs. 3 WRG wurde das Abkommen vom 16. 4. 1968 im Bescheid beurkundet.
Der Kläger begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, den Anschluß des Gutsbetriebes B-Mühle an die gemeindeeigene Kanalanlage zu dulden, vorzunehmen und zu bewirken; für den Fall der Abweisung stellt er das Eventualbegehren auf Zuspruch eines Betrages von 4 054 726 S samt Anhang.
Die beklagte Partei erhob ua. die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges.
Das Erstgericht wies die Klage zurück. Gemäß § 111 Abs. 3 WRG sei für die Auslegung und die Rechtswirkungen eines von der Wasserrechtsbehörde im Bescheid beurkundeten Übereinkommens die Wasserrechtsbehörde zuständig, wenn sie zur Regelung im Entscheidungsweg in Ermangelung des Übereinkommens zuständig gewesen wäre. Aus dem Umstand, daß die Wasserrechtsbehörde das Übereinkommen in den Bescheid aufgenommen habe, folge zwingend, daß die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung des Übereinkommens zur Entscheidung zuständig gewesen wäre.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Es sei zu prüfen, ob die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens der Streitteile zur Regelung der Rechtsverhältnisse zuständig gewesen wäre. § 32 Abs. 4 WRG sehe vor, daß, wer Einbringungen in eine bewilligte Kanalisationsanlage mit Zustimmung ihres Eigentümers vornehme, für den Anschluß in der Regel keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe. In der Regel sei der Anschluß an eine bewilligte Kanalisationsanlage Sache des öffentlichen oder privaten Kanalisationsunternehmers. Wasserrechtlich relevant sei er nur unter besonderen Verhältnissen, insbesondere wenn der Eigentümer des Kanalisationsunternehmens die Zustimmung zur Einbringung verweigere. Die Einleitung in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage iS des § 32 Abs. 4 WRG sei gegen den Willen des Anlageeigentümers aber nicht bewilligungsfähig. Wenn der Eigentümer der Kanalisationsanlage die Zustimmung für die Einbringung nicht gebe, so sei nach § 19 WRG oder § 64 WRG vorzugehen. Daraus folge aber, daß die Wasserrechtsbehörde für den Fall, daß die Streitteile kein Übereinkommen über den Anschluß des Klägers an die Kanalisationsanlage der beklagten Partei getroffen hätten, dafür zuständig gewesen wäre, allenfalls nach § 19 WRG die beklagte Partei durch Bescheid zu verhalten, dem Kläger die Mitbenützung ihrer Wasserführungsanlage zu gestatten oder nach § 64 WRG Enteignungsmaßnahmen zu setzen. Wenn die Wasserrechtsbehörde aber unter diesen Voraussetzungen für die Entscheidung zuständig sei, habe sie nach § 111 Abs. 3 WRG auch über die Auslegung und Rechtswirkung eines solchen Übereinkommens im Streitfall zu entscheiden. Hingegen mangle es an der Voraussetzung des § 111 Abs. 3 WRG, daß das Übereinkommen im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffen worden sei. Der förmliche Abschluß einer Vereinbarung ohne Zutun der Wasserrechtsbehörde nehme der Vereinbarung den Charakter eines im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommens. Hier sei die strittige Vereinbarung selbständig und ohne Zutun der Wasserrechtsbehörde geschlossen worden. Für Streitigkeiten über die Auslegung und die Rechtsfolgen des Übereinkommens sei daher der ordentliche Rechtsweg zulässig.
Über Revisionsrekurs der beklagten Partei stellte der Oberste Gerichtshof den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Nach § 111 Abs. 3 WRG sind alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen im Bescheid zu beurkunden. Über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens hat im Streitfall die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden, sofern den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse bilden, zu deren Regelung im Entscheidungsweg die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre. Nach § 32 Abs. 4 WRG bedarf, wer Einbringungen in eine bewilligte Kanalanlage mit Zustimmung des Eigentümers vornimmt, für den Anschluß in der Regel keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird. Wasserrechtlich relevant ist die Einbringung daher dann, wenn durch sie die Einbringung von Schadstoffen in den Vorfluter wesentlich beeinflußt wird. Soll der Anschluß an eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage erfolgen, wird entweder die dem Kanalisationsunternehmer erteilte Bewilligung erweitert werden oder eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung für den Einbringer erfolgen müssen. Weigert sich der Kanalisationsunternehmer, kann ein Mitbenützungsrecht, da Kanäle zu den im § 19 WRG genannten Wasserführungsanlagen gehören (Krzizek, Komm. zum WRG, XVIII), zwangsweise eingeräumt werden (§ 19 WRG; Grabmayr - Rossmann, Das österreichische Wasserrecht[2] 207 f.).
Die Berücksichtigung einer Schweinemästerei mit einem Einwohnergleichwert von 620 bei der wasserrechtlichen Bewilligung zur Einleitung geklärter Kanalabwässer in den Vorfluter war auch Gegenstand des wasserrechtsbehördlichen Genehmigungsverfahrens. Trafen die Parteien im Zug des wasserrechtlichen Verfahrens ein Übereinkommen über diese bei der wasserrechtlichen Bewilligung zu berücksichtigende Einbringung in die Kanalisationsanlage, so wurden daher auch Rechtsverhältnisse berührt, zu deren Regelung in Ermangelung des Übereinkommens die Wasserrechtsbehörde entweder durch Genehmigung der Einbringung oder durch Einräumung eines Zwangsrechtes zuständig gewesen wäre.
Durch die Beurkundung eines Übereinkommens im Bescheid verliert die Vereinbarung jedenfalls dann, wenn ohne sie die Wasserrechtsbehörde entscheiden hätte müssen, ihre Eigenschaft als privatrechtlicher Vertrag, sie ist dann als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu beurteilen (EvBl. 1978/54; Krzizek aaO 452; Haager - Vanderhaag, Kommentar zum WRG 402). Der Auffassung des Rekursgerichtes, daß die Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde für ihre Auslegung und die Beurteilung ihrer Rechtswirkungen nach § 111 Abs. 3 WRG nur dann vorlägen, wenn die Vereinbarung mit Zutun (unter Mitwirkung: Grabmayr - Rossmann aaO 536) der Wasserrechtsbehörde geschlossen wurde, die Wasserrechtsbehörde also auf den Abschluß der Vereinbarung hingewirkt hätte, kann nicht gefolgt werden. Eine solche Einschränkung ist dem Gesetzwortlaut des § 111 Abs. 3 WRG nicht zu entnehmen. Schon vor Erlassung des Wasserrechtsgesetzes 1934 bestand auf Grund einer Entscheidung des Ackerbauministeriums vom 5. 1. 1877, Zl. 12 579, die Übung der Wasserrechtsbehörden, alle im Zug eines Wasserrechtsverfahrens getroffenen Übereinkommen in dem Wasserrechtsbescheid zu beurkunden (Haager - Vanderhaag aaO; Peyrer - Heimstätt, Das österreichische Wasserrecht[3] 673; Randa, Das österreichische Wasserrecht[3] 141; vgl. GlU 13 725). Daß die Wasserrechtsbehörde kausal auf den Abschluß dieser Vereinbarung hingewirkt hätte, wurde als Erfordernis für seine Beurkundung nicht für notwendig erachtet. Da auch die grammatikalische Interpretation der Vorschrift des § 111 Abs. 3 WRG nicht für eine solche Einschränkung spricht, ist daher nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber des Jahres 1934 die bisherige Übung der Wasserrechtsbehörden ändern wollte.
Es kann aber auch der Auffassung nicht gefolgt werden, daß ein Übereinkommen nur dann als im Zug eines Wasserrechtsverfahrens getroffen anzusehen ist, wenn die Willenseinigung vor der Wasserrechtsbehörde zustande kam. Es wird lediglich die Ansicht vertreten, daß ein Übereinkommen nur dann als im Zug des wasserrechtlichen Verfahrens getroffen anzusehen ist, wenn es während desselben zustande kommt (Grabmayr - Rossmann aaO 535). Richtig kann jedoch nur die Auffassung sein, daß es sich um ein Übereinkommen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung handeln muß (Krzizek aaO 452). Der Grund für die Bestimmung des § 111 Abs. 3 WRG, Rechtsverhältnisse, über die die Wasserrechtsbehörde nur deshalb nicht entscheiden mußte, weil die interessierten Parteien hierüber ein Übereinkommen trafen, im Bescheid der Wasserrechtsbehörde beurkunden und im Streitfall nur diese über die Auslegung und Rechtswirkungen des Übereinkommens entscheiden zu lassen, kann nämlich nur darin liegen, daß das Übereinkommen mit seiner Beurkundung notwendiger Bestandteil und in der Regel Grundlage des weiteren Entscheidungsinhalts wird. Die Wasserrechtsbehörde allein muß daher auch beurteilen können, inwieweit dies tatsächlich der Fall war. Nur auf diese Weise wird vermieden, daß unter Umständen ein Übereinkommen als getroffen zu gelten hat, das durch die wasserrechtsbehördliche Genehmigung gar nicht gedeckt wäre. Der notwendige Zusammenhang zwischen Übereinkommen und Bescheid der Wasserrechtsbehörde zeigt sich besonders deutlich im vorliegenden Fall, in dem die Berücksichtigung der Schweinemästerei des Klägers mit einem Einwohnergleichwert von 620 für den Inhalt und Umfang der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde von grundlegender Bedeutung war. Durch die Einbeziehung des Übereinkommens zwischen den Streitteilen durch dessen Beurkundung wurde von der Wasserrechtsbehörde kundgetan, daß sie dieses Übereinkommen als Grundlage ihrer Entscheidung anerkannte. Welche Grundlage dies war, kann im Streitfall nur die Wasserrechtsbehörde beurteilen. Es muß dann aber gleichgültig sein, ob das Übereinkommen während des Wasserrechtsverfahrens zustande kam; auch wenn es außerhalb des Verfahrens oder selbst wenn es vor diesem geschlossen worden wäre, aber von den Parteien durch seine Vorlage und von der Wasserrechtsbehörde durch seine Beurkundung in ihrem Bescheid in ihr Verfahren einbezogen und mit zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht wurde, muß es als im Zug ihres Verfahrens getroffen angesehen werden. Bei Rechtsverhältnissen, die die Wasserrechtsbehörde an sich selbst hätte regeln müssen, deren Regelung sie sich aber ersparte, weil die Parteien darüber ein Übereinkommen trafen, kann die Zuständigkeit des Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde nicht vom Ergebnis eines erst später zu führenden Streites über die Vorfrage abhängen, zu welchem Zeitpunkt die Willenseinigung der Parteien des Übereinkommens zustande kam. Bezog vielmehr die Wasserrechtsbehörde anstelle einer Regelung im Bescheid ein Übereinkommen in ihren Bescheid durch dessen Beurkundung in ihr Verfahren ein, hat sie abschließend und damit nicht durch ein Gericht nachträglich überprüfbar festgestellt, daß sie das Übereinkommen als im Zug ihres Verfahrens getroffen ansieht und daher im Streitfall auch zur Entscheidung über seine Auslegung und seine Rechtswirkungen berufen ist. Die rechtswidrige, gegen den Willen der Parteien erfolgte Aufnahme eines nicht im Zug des wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommens in einen Bescheid der Wasserrechtsbehörde könnte nicht vor Gericht, sondern nur durch Bekämpfung des wasserrechtsbehördlichen Bescheides angefochten werden.
Auch eine sachliche Entscheidung über das vom Kläger gestellte Eventualbegehren kommt nicht in Betracht, da er es nur für den Fall des Wegfalles der Geschäftsgrundlage oder der nachträglichen Unmöglichkeit der mit der Vereinbarung vom 16. 4. 1968 bedungenen Leistung, also der Abweisung des Klagebegehrens aus einem dieser Gründe, stellte, Voraussetzungen die nicht vorliegen. Für den Fall der Zurückweisung der Klage über das Hauptbegehren stellte der Kläger das Eventualbegehren nicht; dessen Voraussetzung wäre auch, daß der Kläger die Erfüllung des Hauptanspruches nicht mehr begehrte oder begehren könnte. Beides ist nicht der Fall.
Anmerkung
Z55162Schlagworte
Gericht, Bindung an Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde durch, Beurkundung eines Übereinkommens im Bewilligungsbescheid, Wasserrechtsbehörde, Beurkundung eines Übereinkommens im, Bewilligungsbescheid: Bindung der Gerichte an ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:0010OB00041.82.1103.000Dokumentnummer
JJT_19821103_OGH0002_0010OB00041_8200000_000