Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.November 1982
unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Hon.Prof.Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Rathmanner als Schriftführer in der Strafsache gegen Hildegard A wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2, 1. Fall StGB über die von der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.April 1982, GZ. 11 Vr 7606/80-70, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Lischka und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Presslauer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. die am 21.April 1954 geborene Angeklagte Hildegard A des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2, 1. Fall, StGB schuldig erkannt. Ihr liegt zur Last, einige Tage nach dem 14.Jänner 1980 in Wien ein ihr anvertrautes Gut in einem 5.000 S übersteigenden Wert, nämlich von Leopoldine B zwecks überbrückung einer finanziellen Notlage geliehene Münzen im Gesamtwert von ca. 30.000 S, nämlich einen vierfachen Golddukaten, 14 einfache Golddukaten, 20 Silbermünzen im Nennwert von je 50 S sowie 19 Silbermünzen im Nennwert von je 25 S, dadurch, daß sie diese nicht wie vereinbart im Dorotheum belehnen ließ und ca. zwei Monate später wieder auslöste, sondern sie an Banken verkaufte und den erzielten Erlös zum Erwerb von Suchtgift verwendete, einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
Die Angeklagte Hildegard A bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Den erstgenannten Nichtigkeitsgrund leitet die Beschwerdeführerin aus dem Vorbringen ab, daß das Erstgericht die Feststellung des Gesamtwertes der veruntreuten Münzen mit (ungefähr) 30.000 S nicht begründet und Verfahrenshinweise übergangen habe, die auf einen Wert von ungefähr 22.000 S oder 18.000 S hinwiesen. In diesem Zusammenhang nimmt die Angeklagte zur Darlegung der Richtigkeit der letztgenannten Bewertung auch eine von ihr angestellte Berechnung vor, bei der sie (rechtsirrig) von dem beim Verkauf der Münzen erzielbaren Erlös und nicht von dem für die Wertbestimmung solcher Deliktsobjekte einer Veruntreuung - ebenso wie für die Beurteilung der Wertqualifikation eines Diebstahls - maßgebenden höheren Betrag ausgeht, den die Geschädigte zur Tatzeit hätte aufwenden müssen, um sich gleichartige und gleichwertige Münzen zu verschaffen (Leukauf-Steininger, Komm.
zum StGB2, RN 27 zu § 133 in Verbindung mit RN 20 zu § 128;
Kienapfel, Besonderer Teil II, RN 101 zu § 133 und RN 39 zu § 128;
anderer Meinung Bertel im Wiener Kommentar Rz 59 zu § 133; bezüglich 'langlebiger Konsumgüter').
Die Mängelrüge ist schon deshalb unbegründet, weil sie sich nicht auf die Feststellung einer entscheidenden Tatsache bezieht: Bei einem Eigentumsdelikt ist die Konstatierung der Höhe des Gesamtwertes der Deliktsobjekte oder des aus der Tat erwachsenden Gesamtschadens nur dann von entscheidungswesentlicher Bedeutung, wenn dadurch eine strafsatzändernde Wertgrenze berührt wird, weil (andernfalls) selbst eine unrichtige Bewertung weder auf die Unterstellung der Tat unter das betreffende Strafgesetz noch auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß zu üben vermag (ÖJZ-LSK 1978/208 u.a.).
Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf den festgestellten Wert des veruntreuten Gutes von ungefähr 30.000 S die Wertgrenze des § 133 Abs. 2, 1. Fall, StGB, mithin der Betrag von 5.000 S, maßgebend, der auch nach dem Vorbringen und den Berechnungen der Beschwerdeführerin jedenfalls überschritten worden ist, sodaß der behauptete Begründungsmangel in Ansehung der Wertfeststellungen in der Bedeutung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes nicht vorliegt. Zu der Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 9
lit. a StPO einwendenden Rechtsrüge behauptet die Angeklagte, daß die Tat zu Unrecht als Veruntreuung beurteilt worden sei, weil die vereinbarungswidrige Verfügung über die von ihr übernommenen Münzen einen Befugnismißbrauch im Rahmen eines objektiv das Vergehen der Untreue nach § 153 Abs. 1 StGB verwirklichenden Verhaltens dargestellt habe, durch welches jedoch mangels eines auf Zufügung eines Vermögensnachteils gerichteten Tätervorsatzes der (subjektive) Tatbestand nicht erfüllt worden sei.
Dies trifft jedoch nicht zu:
Der Tatbestand der Untreue nach § 153 Abs. 1 StGB wird durch den Mißbrauch rechtlich eingeräumter Vertretungsmacht gekennzeichnet, den der Täter als Vertreter eines anderen durch eine pflichtwidrige, seiner im Innenverhältnis der Vollmacht wirksamen Ermächtigung widerstreitende Rechtshandlung begeht. Hingegen liegt eine Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht vor, wenn der Täter ein Gut, welches ihm zur Erfüllung einer ganz bestimmten Verwendungspflicht übergeben worden ist, unter widerrechtlicher Ausnützung der bestehenden Verfügungsmacht sich oder einem Dritten zueignet (EvBl. 1979/97 und EvBl. 1981/93). Im gegenständlichen Fall wurden der Angeklagten nach den Urteilsannahmen Gold- und Silbermünzen zur vorübergehenden Verpfändung im Dorotheum und anschließenden Zurückstellung an die Eigentümerin übergeben, sodaß sie den Gewahrsam an diesen Sachen unter Begründung einer konkreten Verwendungsbestimmung erlangt hat. Der diese Verwendungspflicht verletzende Verkauf des solcherart anvertrauten Gutes durch die Angeklagte erfolgte unter Ausnützung der faktisch bestandenen Verfügungsmöglichkeit, nicht jedoch im Rahmen einer von der Eigentümerin der Münzen erteilten Vollmacht, in ihrer Vertretung über diesen Teil ihres Vermögens durch Veräußerung zu verfügen. Das Erstgericht hat daher mit Recht die Tat als Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB beurteilt.
Da dem Ersturteil der geltend gemachte Subsumtionsirrtum nicht anhaftet, erweisen sich auch jene Einwände der Beschwerdeführerin als nicht zielführend, mit welchen sie - ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5, jedoch der Sache nach auf jenen der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützt - einen nur im Falle der Unterstellung der Tat unter die Strafbestimmung gegen Untreue in Betracht kommenden Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite reklamiert und ferner in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO eine derartige Beurteilung der Tat als Untreue statt als Veruntreuung anstrebt.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Hildegard A war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagte nach § 133 Abs. 2 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31, 40 StGB auf das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 8.September 1980, AZ. 2 U 1260/80, mit welchem sie wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je S 100,--, im Falle der Uneinbringlichkeit zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt worden war, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten. Es nahm bei der Ausmessung dieser Strafe die zahlreichen, teils einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung hingegen als mildernd an.
Mit ihrer Berufung strebt die Angeklagte mit der Behauptung, das Gericht hätte überdies das durch Leopoldine B geschaffene besondere Gelegenheitsverhältnis als weiteren Milderungsumstand berücksichtigen müssen, die Herabsetzung dieser Strafe und die Gewährung bedingter Strafnachsicht an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig erfaßt und auch zutreffend gewertet. Daß die Angeklagte zum Versetzen der Münzen Gelegenheit hatte, ist eine Folge des zum Tatbestand gehörigen, durch Anvertrauen entstandenen Gewahrsamsverhältnisses und kann ihr mithin nicht als mildernd zugerechnet werden.
Ausgehend von den für die Strafbemessung maßgeblichen Faktoren erachtet der Oberste Gerichtshof die vom Erstgericht ausgesprochene Strafe selbst bei Bedachtnahme auf die neuerliche Verurteilung der Angeklagten durch das Strafbezirksgericht Wien vom 18.Februar 1982, AZ. 2 U 1775/81 wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer (für eine Probezeit von drei Jahren) bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, für schuld- und tatangemessen, sodaß zu einer Herabsetzung des Strafmaßes kein Anlaß bestand. Die begehrte bedingte Strafnachsicht kam wegen des Vorlebens der Angeklagten, die einschlägig vorbestraft ist und sich schon mehrmals des in sie gesetzten Vertrauens unwürdig erwiesen hat, indem sie trotz Gewährung des bedingten Strafnachlasses wieder rückfällig wurde, nicht in Betracht.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E03967European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:0090OS00144.82.1109.000Dokumentnummer
JJT_19821109_OGH0002_0090OS00144_8200000_000