TE OGH 1982/11/9 9Os152/82

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Veröffentlicht am 09.11.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.November 1982

unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Hon.Prof.

Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Rathmanner als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl A wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach § 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z. 4 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1.Juni 1982, GZ. 1 b Vr 3272/82-24, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Oehlzand und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 290 Abs 1 StPO, 38 Abs 1 StGB wird dem Angeklagten auch die Vorhaft vom 22.November 1980, 23,10 Uhr bis 23.November 1980, 14,30 Uhr auf die verhängte Strafe angerechnet.

Gemäß § 390 a StPO fallen ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er der Vergehen des schweren Diebstahls nach § 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z. 4 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 15, 269 Abs 1 StGB, der Entziehung eines Minderjährigen aus der Macht des Erziehungsberechtigten nach § 195 Abs 1 StGB, der Zuhälterei nach § 216 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt worden war, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 28.September 1982, GZ. 9 Os 152/82-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war daher nur mehr die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Strafe anstrebt. Das Erstgericht verhängte über ihn gemäß § 28, 128

Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. In deren Bemessung wertete es als erschwerend die (einschlägigen) Vorstrafen, die Wiederholung der Diebstähle und der Widerstandsleistungen sowie das Zusammentreffen verschiedener Straftaten, wogegen es als mildernd das Teilgeständnis und den Umstand in Betracht zog, daß die Taten teilweise beim Versuch geblieben waren.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht begründet.

Angesichts des mehr als 10.000 S betragenden Wertes der vom Angeklagten gestohlenen Sachen kann keine Rede davon sein, der Schaden (Wert der gestohlenen Sachen) habe die Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z. 4 StGB (5.000 S) nur knapp überstiegen. Desgleichen kann nach den Akten im Faktum A 3 von einer besonders verlockenden Gelegenheit bzw. von einem Leichtsinn des Geschädigten nicht gesprochen werden. Zieht man anderseits ins Kalkül, daß der Berufungswerber nach der Verbüßung der letzten Strafe (26.September 1980) überaus rasch, nämlich bereits am 7.Oktober 1980 durch Begehung eines Betruges (Faktum H) rückfällig wurde, was zusätzlich als erschwerend ins Gewicht fällt, dann erweist sich das vom Erstgericht gefundene Strafmaß als durchaus tatschuldgerecht und demnach nicht reduktionsbedürftig.

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß das Urteil insofern mit einer von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z. 11 StPO behaftet ist, als es das Erstgericht unterließ, einen Teil der vom Angeklagten erlittenen polizeilichen Verwahrungshaft, und zwar vom 22.November 1980, 23,10 Uhr bis 23.November 1980, 14,30 Uhr (siehe ON. 27, S. 89, 91 und 109), auf die verhängte Strafe anzurechnen. Gemäß § 290 Abs 1

erster Fall StPO war dieser Mangel von Amts wegen zu sanieren. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03918

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0090OS00152.82.1109.000

Dokumentnummer

JJT_19821109_OGH0002_0090OS00152_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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