TE OGH 1982/11/9 9Os162/82

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Veröffentlicht am 09.11.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. November 1982 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Rathmanner als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A wegen des Vergehens nach § 12 Abs. 1 MilStG. über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 10. Juni 1980, GZ. 9 E Vr 375/80-7, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, und der Ausführungen des Verurteilten Franz A, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Franz A, AZ. 9 E Vr 375/80 des Kreisgerichtes Krems an der Donau, verletzt das Urteil dieses Gerichtshofes vom 10. Juni 1980, ON. 7, insoweit darin die Anrechnung der Vorhaft vom 23. April 1980, 8.30 Uhr, bis 24. April 1980, 7.45 Uhr, und vom 21. Mai 1980, 16.00 Uhr, bis 23. Mai 1980, 14.00 Uhr, unterblieb, das Gesetz in der Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 1 und 2 StGB Das bezeichnete Urteil wird dahin ergänzt, daß gemäß § 38 StGB diese Vorhaftzeiten auf die Strafe angerechnet werden.

Text

Gründe:

Der am 22. Mai 1956 geborene Müller Franz A leistete seit 1. April 1980 den ordentlichen Präsenzdienst.

Am 23. April 1980 verweigerte er die Befolgung eines Befehls, wurde deshalb von seinem Dienstvorgesetzten um 8.30 Uhr dieses Tages festgenommen und verblieb in militärischer Verwahrungshaft bis 24. April 1980, 7.45 Uhr (S. 5), an welchem Tag er der Staatsanwaltschaft Krems/Donau angezeigt wurde (S. 3). Die Staatsanwaltschaft stellte gegen ihn Strafantrag wegen des Vergehens des Ungehorsams nach dem § 12 Abs. 1 Z. 2 MilStG.

Zufolge einer neuerlichen Befehlsverweigerung wurde er am 21. Mai 1980 um 16.00 Uhr abermals festgenommen, verblieb bis 23. Mai 1980, 14.00 Uhr, in Verwahrungshaft der Militärbehörde und wurde der Staatsanwaltschaft beim Kreisgericht St. Pölten angezeigt (S. 7 in ON. 6). Diese Behörde beantragte zu 12 Vr 694/80 des Kreisgerichtes St. Pölten die Verhängung der Untersuchungshaft nach § 180 Abs. 2 Z. 3 StPO, zog diesen Antrag aber nach Vernehmung des Beschuldigten durch den Untersuchungsrichter zurück und beantragte die Abtretung des Aktes an das Kreisgericht Krems/Donau zur Einbeziehung in den dort bereits anhängigen Akt 9 E Vr 375/80

(S. 3 in ON. 6). Die Staatsanwaltschaft Krems/Donau, die sich die Ausdehnung ihres Strafantrages auf das neue Faktum für die Hauptverhandlung vorbehielt, beantragte beim Kreisgericht die Einbeziehung des Strafaktes gemäß dem § 56 StPO in das anhängige Verfahren, was faktisch (ohne ausdrückliche richterliche Beschlußfassung) auch durchgeführt wurde (S. 1 a).

Mit Urteil des Kreisgerichtes Krems/Donau vom 10. Juni 1980, ON. 7, das in Form eines Protokolls- und Urteilsvermerks (§ 458 Abs. 2 StPO) beurkundet ist, wurde Franz A im Sinne des schriftlichen Strafantrages (eine Ausdehnung auf das weitere, oben angeführte Faktum ist nach der Aktenlage nicht erfolgt) schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Eine Entscheidung über die Anrechnung der Vorhaft unterblieb. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil des Kreisgerichtes Krems/Donau vom 10. Juni 1980, ON. 7, verletzt, insoweit die Anrechnung der genannten Vorhaften des Beschuldigten unterblieb, das Gesetz in der Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 1 und 2 StGB; denn nach dieser Gesetzesstelle sind die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft und die Untersuchungshaft auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft 1.) in einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird, oder 2.) sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachtes einer mit Strafe bedrohten Handlung erlitten hat, soweit die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist. Auch die von militärischen Kommanden oder Wachen gemäß § 502 StPO angeordnete Verwahrungshaft stellt eine (verwaltungsbehördliche) Vorhaft im Sinne dieser Gesetzesstelle dar (LSK 1978/144). Verwaltungsbehördliche Vorhaftzeiten sind gemäß § 38 Abs. 1 StGB ohne zeitliche Begrenzung (nach oben und unten) auf die verhängte Strafe anzurechnen (LSK 1982/37). Demgemäß hätte das Kreisgericht Krems/

Donau die von Franz A wegen der urteilsgegenständlichen Tat erlittene Haft vom 23. April 1980, 8.30 Uhr, bis 24. April 1980,

7.45 Uhr, gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB und die folgende, wegen des Verdachtes einer anderen strafbaren Handlung in einem im Zusammenhang nach § 56 StPO stehenden Verfahren erlittene Haft vom 21. Mai 1980, 16.00 Uhr, bis 23. Mai 1980, 14.00 Uhr, gemäß der Z. 2 dieser Gesetzesstelle auf die Strafe anrechnen müssen. Das Unterbleiben dieser Anrechnung einer insgesamt fast dreitägigen Haft (zwei Tage, 21 Stunden, 45 Minuten) gereicht dem Verurteilten zum Nachteil, weshalb in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Beschwerde spruchgemäß zu erkennen war.

Anmerkung

E03958

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0090OS00162.82.1109.000

Dokumentnummer

JJT_19821109_OGH0002_0090OS00162_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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