TE OGH 1982/11/16 9Os143/82

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.11.1982
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.November 1982

unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Hon.Prof.Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter, sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mangi als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann A wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84

Abs. 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Juni 1982, GZ. 5 d Vr 9866/81-33, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Schira und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Hauptmann, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf fünfzehn Monate herabgesetzt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24.August 1948 geborene Arbeiter Johann A des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und nach § 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, weil er am 15.Juli 1981 in Wien den Hermann B durch Versetzen mehrerer Faustschläge ins Gesicht, wodurch dieser zu Sturz kam, vorsätzlich am Körper verletzte, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung, nämlich Brüche des Nasenbeins und eines Mittelhandknochens sowie Hautabschürfungen, verbunden mit einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit zur Folge hatte.

Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die zweifache schwere Verletzung und die zahlreichen, auch über die Voraussetzungen des § 39 StGB hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen, als mildernd die psychopathische Veranlagung des Angeklagten.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 12. Oktober 1982, GZ. 9 Os 143/82-6, bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe anstrebt, kommt in gewissem Ausmaß Berechtigung zu.

Eine Alkoholisierung zur Zeit der Tat kommt - der Meinung der Berufung zuwider - dem Angeklagten allerdings nicht als mildernd zugute, denn der Inhalt der Vorstrafakten, insbesondere jener aus jüngerer Zeit, zeigt, daß der Angeklagte immer wieder im alkoholisierten Zustand Gewalttätigkeitsdelikte verübt (so z.B. S 12 im Akt AZ. 5 d Vr 1382/76 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, S 29 im Akt AZ. 5 d E Vr 2416/75 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, S 57 im Akt 5 d Vr 4544/77 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, S 29 im Akt AZ. 11 b Vr 176/72 des Kreisgerichtes Korneuburg). Eine allfällige durch Alkoholgenuß bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wird somit durch den Vorwurf aufgewogen, den der Genuß von Alkohol den Umständen des vorliegenden Falles nach begründet (§ 35 StGB).

Dem Einwand der Berufung, es stehe nicht fest, ob - neben dem Bruch eines Mittelhandknochens - auch der Bruch des Nasenbeins des Opfers an sich schwer war, ist entgegenzusetzen, daß das Erstgericht unter dem Erschwerungsgrund der 'zweifachen schweren Verletzung' ersichtlich zum Ausdruck bringen wollte, daß die Tat auch im Hinblick auf die Dauer der Berufsunfähigkeit und Gesundheitsschädigung nach § 84 Abs. 1 StGB qualifiziert ist. Daß der Angeklagte selbst verletzt war, fällt angesichts der Geringfügigkeit der Verletzung (Blutung aus dem Mundwinkel ohne Notwendigkeit, überhaupt eine Heilbehandlung in Anspruch zu nehmen) nicht als mildernd ins Gewicht.

Bei dem im ganz erheblichen Maße einschlägig getrübten Vorleben des Angeklagten ist die Verhängung einer entsprechenden empfindlichen Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen erforderlich. Allerdings erschien dem Obersten Gerichtshof das vom Erstgericht gewählte Strafausmaß, gemessen daran, daß die Berufsunfähigkeit und die Gesundheitsstörung des Verletzten das Ausmaß von 24 Tagen nur sehr wenig überschritten hatte (S 69 d. A.), etwas überhöht. Es war daher mit einer Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf das schuldangemessene Ausmaß von 15 Monaten vorzugehen. Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0090OS00143.82.1116.000

Dokumentnummer

JJT_19821116_OGH0002_0090OS00143_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten