TE OGH 1982/11/18 8Ob216/82

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Veröffentlicht am 18.11.1982
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Norm

VersVG §67

Kopf

SZ 55/181

Spruch

Der Schadenersatzpflichtige kann dem Haftpflichtversicherer, der an einen Geschädigten Leistungen erbracht hat und als Legalzessionar den Ersatz dieser Leistungen verlangt, nicht einwenden, daß eine Verpflichtung zur Erbringung dieser Leistungen nicht bestanden hätte

OGH 18. November 1982, 8 Ob 216/82 (OLG Wien 15 R 83/82; LGZ Wien 26 Cg 757/81)

Text

Am 23. 8. 1980 ereignete sich gegen 11 Uhr vormittags auf dem Güterweg zwischen R und N ein Verkehrsunfall, an dem Johann R als Lenker des von der Zweitklägerin gehaltenen und bei der Erstklägerin haftpflichtversicherten PKW VW Golf und Rudolf H als Lenker und Halter eines PKW Puch 500 beteiligt waren. Beide Fahrzeuge wurden im Frontbereich beschädigt; der Beifahrer im PKW Golf, Johann B, erlitt eine Oberarmfraktur mit kompliziertem Heilungsverlauf. Der Beklagte wurde mit rechtskräftiger Strafverfügung des Vergehens nach dem § 88 Abs. 1 und 4 (erster Fall) StGB schuldig erkannt, weil er auf dem Feld neben dem Feldweg R - N durch Außerachtlassen der nötigen Vorsicht und Aufmerksamkeit beim Abbrennen von Stroh, so daß sich auf dem Feldweg dichte Rauchschwaden bildeten, in denen zwei Fahrzeuge zusammenstießen, fahrlässig den Johann B am Körper verletzt habe, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung des Johann B, einen Bruch des rechten Oberarmschaftes, zur Folge hatte.

Die Kläger forderten unter Zugrundelegung eines Verschuldens des Beklagten im Ausmaß von 2/3 den Zuspruch von 100 000 S samt Anhang an die Erstklägerin und von 18 446.82 S samt Anhang an die Zweitklägerin. Das weitaus überwiegende Verschulden an diesem Unfall treffe den Beklagten, der trotz des herrschenden Nordwestwindes auf seinem Acker loses Stroh abgebrannt habe. Bei Annäherung an die Unfallstelle sei die Sicht für Johann R nicht beeinträchtigt gewesen, doch dann habe vor Erreichen einer Linkskurve eine Windböe dichte Rauchschwaden auf die Fahrbahn getrieben, so daß die Sicht fast gänzlich genommen worden sei. Johann R habe daher wegen der Brandgefahr etwas nach links gelenkt, so daß es auf dem schmalen Güterweg zu einer Kollision mit dem Gegenfahrzeug habe kommen müssen. Sowohl der Beklagte als auch der Lenker Johann R seien gemäß § 88 Abs. 1 und 4 StGB rechtskräftig mittels Strafverfügung verurteilt worden.

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und führte aus, es sei richtig, daß sich am 23. 8. 1980 neben dem Feld des Beklagten der gegenständliche Unfall ereignet habe, daß der Beklagte Stoppeln abgebrannt habe und er deshalb rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Strafverfügung sei jedoch nur deshalb in Rechtskraft erwachsen, weil der Beklagte während der Einspruchsfrist noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Unbeschadet ihrer Bindungswirkung für das Zivilgericht sei ein allfälliges Mitverschulden des Beklagten als so geringfügig anzusehen, daß es bei der Schadensaufteilung gänzlich außer Betracht bleiben könne. Der Gesamtschaden sei vielmehr von Johann R zu vertreten, der sein Fahrzeug auf die äußerste linke Fahrbahnhälfte gelenkt habe. Der Teilanspruch der Erstklägerin in der Höhe von 100 000 S bestehe darüber hinaus wegen des Vorliegens des Haftungsausschlusses gemäß Art. 4 lit. c AKHB dem Gründe nach nicht zu Recht.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest: Der Güterweg von R nach N, auf dem sich der Unfall ereignete, verläuft in Fahrtrichtung des Fahrzeuges der Zweitklägerin in einer leichten Linkskurve. Er ist 4.7 m breit, geschottert und weist Schlaglöcher auf. Zum Unfallszeitpunkt war es sonnig und windig. Der Beklagte brannte auf seinem etwas mehr als 1 m unter dem Fahrbahnniveau liegenden Feld zwar nicht die Böschung, wohl aber einen 4 bis 5 m breiten Stoppelstreifen in einer Länge von zirka 20 m fahrbahnparallel ab. Er stand dabei unmittelbar neben dem Feuer. Als er mit dem Abbrennen gegen 10 Uhr begann, war es noch windstill, später kam Nordwestwind auf. Der PKW Golf der Zweitklägerin, auf dessen Beifahrersitz sich Johann B befand, näherte sich der späteren Unfallstelle zunächst mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h. Schon auf einige hundert Meter Entfernung sah Johann R das Feuer und den Rauch und setzte die Geschwindigkeit daher auf etwa 30 km/h herab. Etwa 50 m vor der Unfallstelle zog er mit dem PKW etwas nach links und verlangsamte die Geschwindigkeit weiter. Durch die leichte Linkskurve war ihm in der Folge die Sicht auf den von Rudolf H gelenkten PKW Puch 500 genommen, der aus der Gegenrichtung langsam auf ihn zukam. Plötzlich trieb eine Windböe den weißen Rauch auf die Fahrbahn, wodurch die Sicht extrem schlecht wurde. Rudolf H fuhr mit etwa 10 bis 15 km/h am äußersten rechten Fahrbahnrand weiter; der entgegenkommende PKW Golf fuhr ebenfalls im ersten Gang und sollte ausrollen, doch war er völlig auf die linke Fahrbahnhälfte geraten. Rudolf H sah den PKW Golf etwa 2 bis 3 m vor der Kollision und konnte nicht mehr mit einer Bremsung reagieren. Johann R sah den entgegenkommenden PKW überhaupt nicht. Es kam zur Kollision, bei welcher der nicht angegurtete Johann B einen Bruch des Oberarms erlitt. Die Fahrzeuge waren im Frontbereich ineinander verkeilt und mußten abgeschleppt werden. Die Kollisionsposition befand sich (in Fahrtrichtung des PKW Golf gesehen) auf der linken Seite der Fahrbahn, wobei der PKW Golf 1 m vom linken Fahrbahnrand entfernt war.

Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht dahin, daß der Verkehrsunfall in erster Linie auf das Verhalten des Johann R zurückzuführen sei, der angesichts der nahen Sichtbehinderung nicht sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht habe, sondern auf die linke Fahrbahnseite gefahren und dort, wenn auch langsam, ohne weitere Sicht zu haben, weitergefahren sei. Rudolf H könne keinerlei Vorwurf gemacht werden, da er seine Geschwindigkeit verringert habe, jedenfalls aber auf seiner Fahrbahnseite geblieben sei. Auch den Beklagten treffe kein Verschulden an dem Verkehrsunfall. Es bestehe keine Vorschrift, wonach das Abbrennen von Stoppeln nächst Verkehrswegen gänzlich untersagt werde. Zu Beginn des Abbrennens habe Windstille geherrscht, sodaß der Beklagte sich jedenfalls korrekt verhalten habe. Das spätere Aufkommen von Wind und die dadurch eingetretene Sichtbehinderung auf der Fahrbahn sei vom Beklagten nicht zu vertreten, da sie von ihm nicht beeinflußbar gewesen sei. Die rechtskräftige Verurteilung des Beklagten stelle zwar bindend ein (Mit-) Verschulden fest, doch sei dieses im Verhältnis zu dem schweren Fehlverhalten des R so geringfügig, daß es bei Gegenüberstellung des beiderseitigen Verhaltens außer acht gelassen werden könne.

Das Berufungsgericht hob das die Zweitklägerin betreffende Verfahren als nichtig auf und wies die Klage in diesem Umfang zurück. Bezüglich der Erstklägerin hob es das Urteil des Erstgerichtes unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Bezüglich des Anspruches der Zweitklägerin führte das Berufungsgericht aus:

Nach den in Lehre und Rechtsprechung aus der allgemeinen Verschuldensnorm des § 1295 ABGB in Verbindung mit dem in strafrechtlichen Normen enthaltenen Gefährdungsverbot und dem Ingerenzprinzip entwickelten allgemeinen Grundsätzen habe derjenige, der eine Gefahrenquelle schaffe, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Dritter nach Tunlichkeit abzuwenden. Eine gleichartige Verpflichtung treffe auch denjenigen, der auf eine der Öffentlichkeit zugängliche Verkehrsfläche eine von angrenzenden Grundstücken ausgehende Gefahrenquelle wirken lasse. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führe zur Bejahung der Haftung des Beklagten für den Unfallschaden. Durch die bei der Verbrennung des Strohs auf dem an die Straße angrenzenden Grundstück entstehende Rauchbildung habe sich die Gefahr der Herbeiführung einer erheblichen Sichtbehinderung für den Verkehr durch die über die Fahrbahn ziehende Rauchschwaden und damit einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ergeben. Gerade in einem ebenen Gebiet habe sich nach allgemeiner Erfahrung der Beklagte nicht darauf verlassen können, daß die Windstille bei Beginn des Abbrennens während der gesamten Dauer dieses Arbeitsvorganges anhalten werde, da diese von schwankenden meteorologischen Verhältnissen beeinflußt werde. Es sei daher für ihn bei gehöriger Sorgfalt und Aufmerksamkeit durchaus die Gefahr der Herbeiführung einer Sichtbehinderung für den Verkehr durch die beim Abbrennen des Strohs entstehende Rauchbildung erkennbar gewesen, wie sie dann tatsächlich eingetreten sei. Er habe daher die Folgen dieser von ihm herbeigeführten Gefahr, zu deren Abwendung er keine wirksamen Maßnahmen getroffen habe, zu verantworten. Da ein Fehlverhalten des Rudolf H weder behauptet worden noch den Feststellungen zu entnehmen sei, sei bei der Verschuldensabwägung lediglich vom Verhalten des Johann R und des Beklagten auszugehen. Hiebei sei zu Lasten Johann RS zu berücksichtigen, daß er nach den Feststellungen das Feuer und den Rauch schon auf einige hundert Meter sah, trotzdem aber mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 und sodann 15 km/h in dieses Gebiet hineinfuhr und dabei sein Fahrzeug so weit nach links lenkte, daß es nur mehr 1 m vom linken Fahrbahnrand entfernt war. Da ihm die Sicht auf einen möglichen Gegenverkehr durch die Rauchwand genommen war, habe er durch das Überfahren der Fahrbahnmitte eine besonders gefährliche Situation herbeigeführt. Stelle man dieses grob verkehrswidrige Verhalten Johann Rs dem durch das Verbrennen des Strohs unfallsauslösenden Verhalten des Beklagten gegenüber, so erscheine eine Verschuldensteilung von 2 : 1 zu dessen (des Beklagten) Gunsten angemessen. Was schließlich die Einwendung betreffe, die Erstklägerin habe zu Unrecht einen Betrag von 100 000 S an Johann B ausbezahlt, da der Haftungsausschluß gemäß Art. 4 lit. c AKHB vorliege, vermöge sie für den Beklagten kein günstigeres Ergebnis zu bewirken. Der Begriff "Ersatz des Schadens" iS des § 67 VersVG sei weit auszulegen und umfasse nicht bloß Schadenersatzansprüche im engeren Sinn, sondern insbesondere auch Ausgleichs-, Regreß- und Bereicherungsansprüche. Vom Bestehen einer Leistungspflicht hänge der Übergang nach § 67 VersVG nicht ab, da der Sinn der Bestimmung des § 67 VersVG darin bestehe, daß durch die Leistungen des Versicherers nur der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen von ihren Verpflichtungen befreit, nicht aber Dritte, die nach der Sachlage zur Tragung des Schadens verpflichtet seien, begünstigt werden sollten. Da die Frage der Höhe des Anspruches, der gemäß § 87 VersVG auf die Erstklägerin übergeleitet wurde, vom Erstgericht nicht geprüft worden sei, sei die angefochtene Entscheidung aufzuheben gewesen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem gegen den Aufhebungsbeschluß gerichteten Rekurs der Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das Berufungsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, dargelegt, daß sich der Beklagte nicht darauf verlassen konnte, die Windstille bei Beginn des Abbrennens werde während der gesamten Dauer dieses Arbeitsvorganges anhalten, sondern für ihn bei gehöriger Sorgfalt und Aufmerksamkeit durchaus die Gefahr der Herbeiführung einer Sichtbehinderung für den Verkehr durch die beim Abbrennen des Strohs entstehende Rauchbildung erkennbar war. Auch der Umstand, daß das Abbrennen neben einem Güterweg und nicht neben einer Durchzugsstraße erfolgte, vermag den Beklagten keineswegs gänzlich zu entlasten. Bei Gegenüberstellung des grob verkehrswidrigen Verhaltens des (ebenfalls strafgerichtlich verurteilten) Lenkers Johann R und der durch das Verbrennen des Strohs durch den Beklagten herbeigeführten gefährlichen Situation kann vielmehr nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Schadensteilung im Verhältnis 1 : 2 zu Lasten der Klägerin keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.

Auch soweit der Beklagte den Übergang eines Ersatzanspruches gemäß § 67 VersVG auf die Erstklägerin bestreitet, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Zweitklägerin war Halterin des PKW in dem Johann B, ihr Ehegatte, als Mitfahrer bei einem Verkehrsunfall verletzt wurde. Das Vorliegen von Umständen, die einer Heranziehung der Zweitklägerin als Halterin nach den Bestimmungen des EKHG zum Ersatz des Johann B entstandenen Schadens entgegenstehen, hat der Beklagte gar nicht behauptet; es sind solche auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Bezüglich eines auf Grund des Unfalles von Johann B gegen sie geltend gemachten Schadenersatzanspruches hätte sich aber die Zweitklägerin an dem Beklagten, der die Verletzung des Johann B mitverschuldet hatte - was schon auf Grund seiner strafgerichtlichen Verurteilung für das Zivilgericht bindend feststeht (§ 268 ZPO) - nach Maßgabe der Verschuldensaufteilung regressieren können. Da die Erstklägerin als Haftpflichtversicherer der Zweitklägerin diese durch die Leistung eines Ersatzbetrages an den Geschädigten von ihrer Ersatzpflicht befreit hat, ist gemäß § 67 Abs. 1 VersVG der der Zweitklägerin gegen den beklagten Mitschädiger zustehende Ersatzanspruch in der im fortgesetzten Verfahren zu klärenden Höhe auf die Erstklägerin übergegangen. Ob eine Leistungspflicht der Haftpflichtversicherung der Halterin gegenüber Johann B bestand oder eine im maßgeblichen Zeitpunkt noch bestandene Verwandtenausschlußklausel dieser Leistungspflicht entgegengestanden wäre, ist für den Rechtsübergang nach § 67 VersVG nicht ausschlaggebend. Voraussetzung für den Übergang ist die tatsächliche Leistung, nicht aber das Bestehen einer Leistungspflicht (vgl. Prölss - Martin, VVG[22], 400). Die Forderung des Geschädigten gegen den Schädiger geht auch im Umfang einer Kulanzzahlung auf den Versicherer über (vgl. ZVR 1965/249 ua.; Bruck - Möller[8] II RZ RdZ. 53, 54 und S 732; Grubmann, VersVG, 119 E 5; Ehrenzweig, Vertragsversicherungsrecht 169, 285 Anm. 1). Wie der OGH bezüglich der Legalzession nach § 332 ASVG ausgesprochen hat, kann die Aktivlegitimation des Sozialversicherungsträgers nicht verneint werden, wenn der Geschädigte das Vorliegen der Voraussetzungen der Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers diesem gegenüber geltend gemacht und die von letzterem an ihn erbrachten Leistungen in Empfang genommen hat. Es könnte ebensowenig dem Geschädigten zugebilligt werden, denselben Ersatz, den er vom Sozialversicherungsträger unter Geltendmachung der Voraussetzungen der Leistungspflicht des letzteren mit Erfolg begehrt hat, vom Schädiger mit der Behauptung nochmals zu verlangen, es fehle an den im § 332 ASVG geforderten Voraussetzungen für den Anspruchsübergang, wie dem Schädiger zugemutet werden könnte, zweimal zu zahlen, wenn es dem Sozialversicherungsträger gelänge, ihm gegenüber mit Erfolg den Anspruchsübergang geltend zu machen, der Geschädigte aber im Direktprozeß mit seinem Standpunkt durchdränge, ein Anspruchsübergang sei nicht eingetreten. Solange aber eine Doppelbelastung des Schädigers in der Weise, daß er an den Sozialversicherungsträger und an den Geschädigten die gleiche Leistung zu erbringen hätte, nicht in Betracht kommt, ist es dem Schädiger mangels eines entsprechenden rechtlichen Interesses verwehrt, gegenüber dem Sozialversicherungsträger, der von dem Geschädigten wegen Erbringung unfallsbedingter Leistungen in Anspruch genommen wurde und aus diesem Gründe solche erbringt, deren Ersatz er unter Berufung auf § 332 ASVG vom Schädiger begehrt, den Einwand zu erheben, es fehle an den im ASVG für den Übergang des Anspruches auf den Sozialversicherungsträger geforderten Voraussetzungen (vgl. SZ 42/174; 8 Ob 179, 180/72 ua.). Die gleichen Grundsätze haben aber auch für den im § 67 VersVG vorgesehenen Anspruchsübergang entsprechend zu gelten. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, besteht der Sinn dieser Bestimmung darin, daß durch die Leistungen des Versicherers nur der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen von ihrer Verpflichtung befreit, nicht aber Dritte, die nach der Sachlage zur Tragung des Schadens verpflichtet sind, begünstigt werden.

Anmerkung

Z55181

Schlagworte

Haftpflichtversicherer, keine Einwendung, daß eine Verpflichtung zur, Erbringung abgegoltener Ersatzansprüche nicht bestanden hätte, Legalzession, keine Einwendung, daß eine Verpflichtung zur Erbringung, abgegoltener Ersatzansprüche nicht bestanden hätte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0080OB00216.82.1118.000

Dokumentnummer

JJT_19821118_OGH0002_0080OB00216_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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