Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 1982
durch den zehnten Senat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich sowie in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Kral, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter unter Beiziehung des Richteramtsanwärters Dr. Mekis als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter A wegen des Vergehens des Ungehorsams nach § 12 Abs. 1 Z. 2 MilStG. über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 4. Juni 1980, GZ. 12 E Vr 664/80-11, nach öffentlicher Verhandlung - Vortrag des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini und Anhörung der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek - zu Recht erkannt:
Spruch
Mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 4. Juni 1980, GZ. 12 E Vr 664/80-11, wurde durch die Nichtanrechnung der Vorhaft (auch) vom 17. März 1980 ab 9 (bis 16) Uhr das Gesetz in der Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB verletzt.
Gemäß § 292 StPO wird das bezeichnete Urteil dahin ergänzt, daß gemäß § 38 StGB auch diese Vorhaft auf die über Peter A verhängte Strafe angerechnet wird.
Text
Gründe:
Mit dem im Spruch bezeichneten (rechtskräftigen) Urteil wurde Peter A wegen des Vergehens des Ungehorsams nach § 12 Abs. 1 Z. 2 MilStG. zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, auf die ihm gemäß § 38 Abs. 1 (Z. 1) StGB zwar die gerichtliche Vorhaft vom 17. März 1980, 16 Uhr, bis zum 20. März 1980, 16 Uhr, angerechnet wurde, nicht aber auch die vorangegangene, gemäß § 12 a Abs. 1 HDG. angeordnete verwaltungsbehördliche Verwahrungshaft, in der er schon seit 9 Uhr desselben Tages angehalten worden war.
Rechtliche Beurteilung
Die dem Erstgericht durch die Unterlassung dieser Anrechnung unterlaufene, dem Angeklagten möglicherweise (vgl. § 148 Abs. 2 StVG.) zum Nachteil gereichende Gesetzesverletzung war in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie im Spruch festzustellen und nach § 292 letzter Satz StPO zu beheben.
Anmerkung
E03925European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:0100OS00188.82.1123.000Dokumentnummer
JJT_19821123_OGH0002_0100OS00188_8200000_000