TE OGH 1982/11/23 10Os125/82

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Veröffentlicht am 23.11.1982
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Der Oberste Gerichtshof hat am 23.November 1982

durch den zehnten Senat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich sowie in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Kral, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter unter Beiziehung des Richteramtsanwärters Dr. Mekis als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf A und Josef B wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1

und § 15 StGB. sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten A gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 14.Mai 1982, GZ. 16 Vr 3285/80-77, nach öffentlicher Verhandlung - Vortrag des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Anhörung der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Morent und des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Dr. Karollus - zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem sie (1.) des Verbrechens des teils (und zwar in zwei Fällen) vollendeten und teils (nämlich in einem weiteren Fall) versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und § 15 StGB. (mit einem Gesamtwert der gestohlenen Sachen von mehr als 27.100 S) sowie (2.) des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. schuldig erkannt wurden, sind vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 9.November 1982, GZ. 10 Os 125/82-6, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden. Gegenstand des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung war demnach nur noch die Berufung des Angeklagten A, mit der er eine Strafherabsetzung anstrebt.

Das Erstgericht verurteilte diesen Angeklagten (ebenso wie B) nach §§ 28, 129 StGB. zu je 20 Monaten Freiheitsstrafe. Dabei wertete es seinen raschen Rückfall, die Wiederholung des Diebstahls und das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen als erschwerend, den Umstand hingegen, daß der Diebstahl in einem Fall beim Versuch geblieben ist, sowie die durch die Sicherstellung eines Großteils des Diebsgutes bewirkte weitgehende Schadensgutmachung als mildernd. Auch der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Zwar ist dem Berufungswerber tatsächlich als zusätzlicher Milderungsgrund (§ 34 Z. 1 StGB.) zugute zu halten, daß er jeweils zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, doch wurde vom Schöffengericht anderseits auch die über die Strafrahmenrelevanz (beim Diebstahl sogar mehrfach) hinausgehende Qualifikation beider Delikte als weiterer Erschwerungsumstand übersehen. Für die Strafzumessung ohne Belang hinwieder ist es, daß bei einem einzelnen Diebstahlsfaktum nur ein geringer Schaden entstand (vgl. § 29 StGB.).

Alles in allem ist das vom Erstgericht beim Angeklagten A festgesetzte Strafmaß (sowohl absolut als auch in Relation zu der über B verhängten Strafe) nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB.) durchaus angemessen, sodaß seiner Berufung gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben mußte.

Anmerkung

E04009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0100OS00125.82.1123.000

Dokumentnummer

JJT_19821123_OGH0002_0100OS00125_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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