TE Vwgh Beschluss 2005/5/24 2005/11/0064

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Veröffentlicht am 24.05.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteKWO 1998 §33;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art141 Abs1 lita;
B-VG Art141;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des Dr. E in D, vertreten durch Dipl.- Ing. Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Brückenkopfgasse 2, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Februar 2005, Zl. FA7A-052-105/02-41, betreffend Zurückweisung einer Wahlanfechtung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Beschluss wies die belangte Behörde "die als Einspruch intendierte Anfechtung gegen die Ermittlung der am 3. April 2003 stattgefundenen Wahl in die Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark" durch den Beschwerdeführer gemäß § 33 der Ärztekammer-Wahlordnung, BGBl. II Nr. 474/1998 (ÄK-WO), zurück.

Nach einer - auszugsweisen - Wiedergabe des Inhalts des Antrages des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Wahlanfechtung durch den Beschwerdeführer sei unzulässig: Gemäß § 33 der ÄK-WO könne die Gültigkeit der Wahl innerhalb von zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses von jeder zur Wahl zugelassenen wahlwerbenden Gruppe bei der Landesregierung angefochten werden. Im Falle eines solchen Einspruches habe die Landesregierung auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis zu überprüfen, und im Fall der Unrichtigkeit der Ermittlung das Ergebnis richtig zu stellen, die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis kundzumachen. Finde die Landesregierung keinen Anlass zur Richtigstellung, sei der Einspruch abzuweisen. Auf Grund der im Zeitpunkt der Einspruchserhebung bereits abgeschlossenen Wählerlisten könne der Antrag des Beschwerdeführers nur als Einspruch gegen die Ermittlung gemäß § 33 ÄK-WO gewertet werden. Der Einspruch, mit dem offensichtlich eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens geltend gemacht werden solle, richte sich ausschließlich gegen die Zuordnung des Beschwerdeführers zum Wahlkörper der Kurie der Zahnärzte, nicht aber gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Wahlbehörde. Damit erweise sich die Anfechtung der Gültigkeit der Wahl bei der belangten Behörde - mangels Zuständigkeit - als nicht zulässig. Der eingerichtete Instanzenzug sei nämlich nur gegen die ziffernmäßige Ermittlung de Wahlbehörde gerichtet, alle anderen Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens könnten nur mit einer Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer keine Wählergruppe sei, die bei der Wahlbehörde durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter rechtzeitig Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl vorgelegt habe. Auch aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer zur Erhebung eines Einspruchs nicht berechtigt.

2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde legte der Beschwerdeführer die Beschwerdepunkte wie folgt fest: "Der angefochtene Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, da dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben worden ist, seine Verteidigungsrechte, wie es in einem ordentlichen Staat sein sollte, wahrzunehmen, sondern wurde er einfach zwangsbeglückt". Der Beschwerdeführer sei durch die Vorgangsweise der belangten Behörde "in seinen Rechten als Staatsbürger auf freie Berufsausübung, auf die Möglichkeit, seine Ansprüche im Sinne einer Verteidigung rechtzeitig zu wahren, beeinträchtigt" worden. Der - als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ausgebildete und tätige - Beschwerdeführer sei wie seine zahlreichen Berufskollegen von den österreichischen Behörden "falsch der EU gemeldet" worden, nämlich "unter dem Rechtsregime der Nichtarzt-Richtlinie, den sogenannten dental rules 78/686 EWG". Durch diese Falschmeldung erachte sich der Beschwerdeführer "insofern in seinen Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz, Freiheit der Erwerbsfähigkeit und Freiheit der Berufswahl dadurch verletzt und diskriminiert, da er nun auf Grund dieser fehlerhaften Zuordnung auf Grund des fehlerhaften Ärztegesetzes 1998 nicht in der Kurie der niedergelassenen Ärzte, somit in der ihm zustehenden Ärzterichtlinie 93/16 EWG an der Wahl teilnehmen kann". Diese unsachliche Diskriminierung verstoße gegen das Gleichheitsgebot.

3. Gemäß Art. 133 Z 1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof unter anderem über Anfechtungen von Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen. Die Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark gehört zu den satzungsgebenden Organen im Sinne dieser Bestimmung (vgl. VfSlg. 8975/1980 und VfSlg. 11157/1986).

Zur Anfechtung von Wahlen zu satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen steht ausschließlich der Weg nach Art. 141 B-VG offen. Dies gilt auch dann, wenn die heranzuziehende Wahlordnung die Entscheidung einer Wahlbehörde über einen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens zu erhebenden Rechtsbehelf vorsieht; eine solche Entscheidung bildet nämlich einen Teilakt des Wahlverfahrens (vgl. VfSlg. 16164/2001).

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 24. Mai 2005

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005110064.X00

Im RIS seit

21.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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