Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Dezember 1982
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mangi als Schriftführers in der Strafsache gegen Walter A wegen des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 2 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 6.Juni 1982, GZ. 6 c Vr 9815/81-11, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Riedl und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Kodek, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Das Erstgericht erkannte den am 10.Juli 1940 geborenen Kontrollor der Bundesgebäudeverwaltung I Walter A des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 2 StGB schuldig und verurteilte ihn nach dieser Gesetzesstelle unter Anwendung des § 37 StGB
zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 200 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht die bisherige Unbescholtenheit als mildernd. Ein Erschwerungsgrund wurde nicht angenommen.
Gegen dieses Urteil ergriff der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 4. November 1982, GZ. 13 Os 156/82-6, aus dem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war demnach über die Berufung zu entscheiden, mit welcher der Angeklagte die Strafhöhe, mithin die Anzahl der Tagessätze, bekämpft und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht anstrebt.
Der Berufung kommt in keinem Punkt Berechtigung zu. Der Oberste Gerichtshof sieht sich zu einer Ermäßigung der Geldstrafe auch unter dem Gesichtspunkt der § 31, 40 StGB (mit Rücksicht auf das Urteil des Bezirksgerichts Judenburg vom 6.Oktober 1981, rechtskräftig seit 10.November 1981, mit welchem der Rechtsmittelwerber wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 4 StGB zu einer Geldstrafe von 4.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 20 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt worden ist) nicht veranlaßt, weil auch bei gemeinsamer Aburteilung eine solche Strafe angemessen wäre.
Der vom Berufungswerber zusätzlich reklamierte Milderungsumstand des § 34 Z. 9 StGB ist nicht gegeben, weil zu dessen Annahme die verlockende Gelegenheit allein nicht genügt. Sie muß vielmehr im besonderen Maß nahelegen, daß ihr auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte. Dies ist bei einem korrupten Beamten nicht der Fall, weil ein öffentlich Bediensteter der - wenn auch - verlockenden Gelegenheit, für die (hier: pflichtgemäße) Vornahme eines Amtsgeschäfts einen Vermögensvorteil zu erlangen, unter keinen Umständen unterliegen darf. Ganz abgesehen davon kann die einem Delikt wie dem gegenständlichen immanente verlockende Gelegenheit nicht gesondert als Milderungsgrund berücksichtigt werden (vgl. dazu Mayerhofer-Rieder, Nr. 32 zu § 34 StGB2).
Die Gewährung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs 1 StGB kommt im Fall eines bestechlichen, zu einer Geldstrafe (§ 37 StGB) verurteilten Beamten schon aus generalpräventiven Gründen nicht in Betracht. Ist doch die Bedachtnahme auf Belange der Generalprävention stets dort geboten, wo angesichts eines um sich greifenden Mißstands die Wirksamkeit der Maßnahmen der Strafrechtspflege in einem bestimmten Milieu, Berufs- oder Lebenskreis erwartet werden kann (siehe LSK. 1979/2, ferner 13 Os 128/82.).
Anmerkung
E03957European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:0130OS00156.82.1202.000Dokumentnummer
JJT_19821202_OGH0002_0130OS00156_8200000_000